Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2013, Az. IX B 16/13

9. Senat | REWIS RS 2013, 6892

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Gegenstand

Kein Überschreiten des Klageantrags


Leitsatz

1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .  

2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

2

Das Finanzgericht ([X.]) hat § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) nicht verletzt. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar hatte der Kläger im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens "höchst hilfsweise" einen weiteren Antrag --zur Berücksichtigung von geleisteten [X.] als [X.] gestellt, in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch --ausweislich der [X.] ausdrücklich einen bezifferten Klageantrag gestellt und seinen "Hilfsantrag" mithin nicht aufrechterhalten. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben (§ 94 [X.]O i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung). Maßgebend ist damit allein der Antrag des [X.] in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 92 Abs. 3 [X.]O; s. auch Urteil des [X.] vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, [X.] 1995, 218; Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 96 [X.]O Rz 182). Das [X.] durfte insoweit über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O; s. [X.] in [X.], § 92 [X.]O Rz 59).

3

Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.

Meta

IX B 16/13

09.04.2013

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 10 K 3432/10, Urteil

§ 92 Abs 3 FGO, § 94 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 164 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2013, Az. IX B 16/13 (REWIS RS 2013, 6892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6892

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