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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt wird. Fischer [X.] [X.] Eschelbach
Meta
02.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 2 StR 342/10 (REWIS RS 2010, 3666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3666
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