Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 1 AZR 544/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 2003

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG -Berücksichtigung der Grubenwehrzulage hauptamtlicher Hauptgerätewarte bei der Bemessung des Zuschusses


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum [X.] nach einem Gesamtsozialplan.

2

Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der [X.], die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als [X.] beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der [X.] bestellt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der [X.] zwei- bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und [X.] „1015 [X.]-Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % seiner gesamten Bruttobezüge.

3

Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er [X.] auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der [X.] auf der Grundlage des „[X.] zum [X.] der [X.]“ ([X.]) vom 25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt:

        

„…    

        

§ 2     

        

Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf [X.] oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden

        

…       

        

7.    Zuschuss zum [X.]            

        

(1)     

[X.] leistet einen Zuschuss zum [X.], wenn das [X.] … das Garantieeinkommen nicht erreicht.

        

…       

        
        

(3)     

Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des [X.], jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

                 

Für die Ermittlung des [X.] wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

                 

Bei der Ermittlung des [X.] wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

                 

…“    

4

Die Parteien des [X.] unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum [X.] vom 25.06.2003“. Darin heißt es:

        

„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des [X.] gemäß

        

●       

§ 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum [X.]’) Absatz 3 des [X.],

        

…       

        
        

die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und [X.]en nicht zu berücksichtigen sind.

        

Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des [X.] i.S.d. vorgenannten Vorschriften des [X.] bereits bei Abschluss des [X.] am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des [X.] zugrunde lag.“

5

In der Anlage dazu ist „1015 [X.]-Übung ausserh.“ aufgeführt.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum [X.] sei unter Einbeziehung der [X.]zulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des [X.]. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die [X.]zulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des [X.] zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte [X.] ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum [X.] nach dem [X.] zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem [X.], wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage abzuweisen.

I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum [X.] in Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des [X.].

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt([X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 9).

2. Der Wortlaut des [X.] spricht dafür, die dem Kläger gewährte [X.] bei der Bemessung des Zuschusses zum [X.] zu berücksichtigen.

a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] wird für die Ermittlung des [X.] das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen ([X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt.

b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] nahe, dass die dem Kläger gezahlte [X.] Entgelt für geleistete Arbeit war. Das [X.] hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von [X.]“ im Einzelnen geregelten Sätzen.

3. Der Regelungszusammenhang des [X.] bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.] bleiben Einmalzahlungen und [X.] sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 [X.] in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.

b) Nach dieser Regelungssystematik ist die [X.] Entgelt, das bei der Ermittlung des [X.] einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine [X.] darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der [X.]en klargestellt und wird von der [X.] auch nicht behauptet.

4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des [X.]. Durch den Zuschuss zum [X.] werden nach § 2 Satz 1 [X.] die Richtlinien zur Gewährung des [X.]es (zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem [X.] vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte [X.] das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des [X.] nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ein Anspruch auf einen Zuschuss zum [X.]. Damit dient das [X.] dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten [X.] Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der [X.] zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des [X.] gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen [X.] einzubeziehen.

5. Aus der Entstehungsgeschichte des [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende „[X.] über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von [X.] betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren [X.] vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren [X.] ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.

II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des [X.] nicht entgegen.

1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des [X.] nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des [X.] bestand. Damit haben sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des [X.] zu verstehen ist.

2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im [X.] allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die [X.] und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben ([X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat ([X.] 9. Aufl. § 77 Rn. 65; [X.] 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 [X.]) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 [X.] hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von [X.]n, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der [X.] verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 193 BGB.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

                 

Meta

1 AZR 544/12

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 28. Juli 2010, Az: 1 Ca 1892/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 1 AZR 544/12 (REWIS RS 2013, 2003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2003

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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