Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 5 StR 18/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14967

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 18/15

vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellunn-

31. März/1. April 2013

gegeben (UA S.
11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 ([X.]) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das [X.] bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilde-rungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den [X.] anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeit-punkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann ([X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; [X.], 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; [X.], StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015

5 StR 597/14). Dies
ist dann der Fall, wenn gegen den [X.] erstmals als Beschuldigten ermittelt wird -
3
-
(BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014

2 [X.]). Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hin-weise an die ErmiS.
74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späte-§
46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.

Sander

Dölp König

Berger [X.]

Meta

5 StR 18/15

25.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 5 StR 18/15 (REWIS RS 2015, 14967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14967

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