Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 2 StR 394/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2626

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[X.] vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.], weil die Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten von den Feststellungen nicht getragen wird. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] verkaufte der mit dem [X.] bekannte "gesondert verfolgte [X.]" Betäubungsmittel. Von [X.]wurden Drogen an den "gesondert verfolgten [X.]" geliefert, dessen "Aufgabe darin bestand, die Drogen für [X.] weiter zu verkaufen" ([X.]). Später wurde ein "gesondert verfolgter [X.]" tätig, der "ebenfalls in die Vertriebsorganisation um [X.] einbezogen war" ([X.]). Der Angeklagte 2 - 3 - wusste dies. Er fuhr - jeweils auf gesonderte Bitte - zwischen Ende September 2008 und Januar 2009 in fünf Fällen mit seinem Pkw entweder [X.]oder [X.], die dabei zum Handel bestimmtes Rauschgift mit sich führten; in drei Fäl-len überbrachte der Angeklagte selbst als Kurier Betäubungsmittel. Er erhielt für die Fahrten jeweils 50 • als Entlohnung. 2. Aus diesen Feststellungen ergibt sich die vom [X.] [X.] des Angeklagten nicht. Es fehlt schon an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in eine Bandenabrede der - nicht nä-her bezeichneten - "Vertriebsorganisation des [X.]" eingebunden war. An-gesichts der randständigen, nur gering entlohnten Aufgaben des Angeklagten lag dies auch nicht so nahe, dass auf nähere Feststellungen verzichtet werden konnte. Insoweit wäre etwa von [X.] Bedeutung gewesen, wie hoch der Anteil der von dem Angeklagten auf Bitte seines Wohnungsnachbarn [X.] durchgeführten Fahrten an den Transportfahrten [X.] s insgesamt war. Sollte es sich etwa um nur gelegentliche Gefälligkeiten gehandelt haben, auf welche [X.], der keine Fahrerlaubnis besaß, in Einzelfällen mangels ande-rer Möglichkeiten zurückgriff, so würde dies eine Integration in die [X.] nicht nahe legen. Soweit das [X.] angenommen hat, eine "konklu-dente Bandenabrede" liege darin, dass der Angeklagte wiederholt auf Bitte von [X.]tätig wurde, konnte dies hier angesichts der sonstigen Umstände [X.] Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten nicht ersetzen. 3 Nicht ausreichend sind im Übrigen die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der bandenmäßigen "[X.]". Es fehlt schon eine eindeutige Feststellung dazu, ob der [X.] diese überhaupt kannte; hierzu reichte jedenfalls nicht aus, dass er annahm, [X.] solle die Drogen "für [X.]" weiterverkaufen. 4 - 4 - Die Frage der Beteiligung des Angeklagten ist daher insgesamt neu zu prüfen. Dabei wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass der Umstand, dass andere Tatbeteiligte bereits rechtskräftig abgeurteilt sind, nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe (§ 267 StPO) in einem selbständigen Verfahren führt. 5 3. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausführungen zur Strafausset-zung zur Bewährung fern liegend; die Frage, "ob es des Vollzugs der Freiheits-strafe bedürfe", stellt sich nicht und muss vom Tatrichter daher auch nicht erör-tert werden. Das gilt erst Recht auch für die hier vom [X.] ausgespro-chene "dringende Empfehlung", den Angeklagten "umgehend in den offenen Vollzug aufzunehmen" ([X.]). Solche rechtlich unverbindlichen Hinweise können Erfordernisse und Besonderheiten des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des [X.] der Natur der Sache nach nicht berücksichtigen und begründen die Gefahr, als rechtlich bindend fehlgedeutet zu werden. 6 Fischer [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 StR 394/10

06.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 2 StR 394/10 (REWIS RS 2010, 2626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2626

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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