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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:151215VIZR99.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 99/15
vom
15. Dezember
2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember
2015
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 3. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 22. März 2016, 11:00 Uhr, [X.] 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt,
§ 185 Nr. 1, §
186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den [X.] sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange-stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
VII
ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, [X.]
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3
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gen an sich zu verhindern
(vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2008 -
II
ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
4 O 354/11 M -
OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 [X.] -
Meta
15.12.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VI ZR 99/15 (REWIS RS 2015, 680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 680
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