Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. 4 StR 355/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6072

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:290817B4STR355.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/17
vom
29. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29. August
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 8.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:

13) berücksichtigt. Den mitgeteilten Vorstrafen kann der Senat jedoch lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter zweifacher
Bewährung
stand. Jedoch kann der Senat ein Beruhen des Straf-ausspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Für das Landgericht waren
bei der Strafzumessung ersichtlich maßgebend die Vielzahl der strafrechtlichen Vorbe-lastungen des Angeklagten, der Umstand, dass er mehrfach einschlägig wegen [X.] vorbestraft ist und hierwegen auch bereits Strafhaft verbüßt hat sowie der Umstand eines jedenfalls wiederholten Bewährungsbruchs.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 355/17

29.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. 4 StR 355/17 (REWIS RS 2017, 6072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.