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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:290817B4STR355.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/17
vom
29. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29. August
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 8.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
13) berücksichtigt. Den mitgeteilten Vorstrafen kann der Senat jedoch lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter zweifacher
Bewährung
stand. Jedoch kann der Senat ein Beruhen des Straf-ausspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Für das Landgericht waren
bei der Strafzumessung ersichtlich maßgebend die Vielzahl der strafrechtlichen Vorbe-lastungen des Angeklagten, der Umstand, dass er mehrfach einschlägig wegen [X.] vorbestraft ist und hierwegen auch bereits Strafhaft verbüßt hat sowie der Umstand eines jedenfalls wiederholten Bewährungsbruchs.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
29.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. 4 StR 355/17 (REWIS RS 2017, 6072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6072
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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