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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:221117B1STR84.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Begünstigung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. November
2017
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Verfahrensrüge, das [X.] habe entgegen §
97 Abs. 1 StPO Urkun-den verwertet, ist auch deshalb unzulässig im Sinne von §
344 Abs. 2 Satz 2
März 2016 gegen -
3
-
die Anordnung des [X.] vom 22.
Februar 2016 bezüglich Un-terlagen, die in der Steuerkanzlei des Angeklagten beschlagnahmt worden [X.], in der Revisionsbegründung nicht enthalten ist.
Graf
Jäger Fischer
Bär Hohoff
Meta
22.11.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 1 StR 84/17 (REWIS RS 2017, 1898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1898
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