Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 14 AS 19/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 6165

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Tenor

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der für Mittwoch, den 19. Mai 2021 um 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung jeweils an einem anderen Ort als dem [X.] des [X.] aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens Montag, den 17. Mai 2021 um 15.00 Uhr, dem Gericht anzuzeigen und dabei den jeweiligen anderen Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.

Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an die so angezeigten anderen Orte und in den [X.] des [X.] übertragen.

Gründe

1

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den jeweiligen Sitzungssaal übertragen.

2

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.

3

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in den [X.] des BSG mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- [X.] Webex Meetings Suite.

4

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden bis spätestens 30 Minuten vor dem mit der Ladung bestimmten Termin, voraussichtlich aber bereits am Vortag, an die jeweils angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die Einwahl ist spätestens 30 Minuten vor dem eigentlichen Verhandlungsbeginn möglich und erlaubt zunächst den Eintritt in einen virtuellen Warteraum; die Verhandlung selbst wird unmittelbar vor dem Aufruf der Sache freigeschaltet.

5

Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem jeweils anderen Ort setzt dort die Nutzung eines [X.] (bevorzugt [X.] oder [X.]) voraus.

6

Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

7

Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung [X.] (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Meta

B 14 AS 19/20 R

05.05.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 25. Mai 2018, Az: S 35 AS 4609/17

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 14 AS 19/20 R (REWIS RS 2021, 6165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6165

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