Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13743

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
157/13
Verkündet am:

19. März 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Schufa-Hinweis
UWG § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2; BDSG § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die be-vorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die [X.] steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.
[X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. März 2015 durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof. Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und [X.] Fe[X.]ersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2013 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die [X.] Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie bietet Verbrauchern entgeltlich den Zu-gang zu ihrem Mobilfunknetz an. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines [X.]s. Das [X.] übersandte im
August 2010 an
zwei
Kunden der [X.] Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
Als Partner der [X.] ([X.]) ist die V
GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der [X.] mitzuteilen, so-fern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas [X.] ergibt. Ein [X.]-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten,
z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen [X.] Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.
Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir 1
-
3
-
gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen.
Beide Kunden waren der Forderung zuvor entgegengetreten und hatten sich bereits im Juni/Juli 2010 unter Beteiligung der Klägerin mit der [X.] geeinigt.
Die Klägerin hat den Hinweis
auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die [X.]
als Verstoß gegen §§
3, 4 Nr.
1, §
5a
UWG beanstandet.
Die Klägerin hat beantragt, es der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, Verbraucher
a)
-
wie in der als Anlage K 2
mit dem Tenor verbundenen Mahnung geschehen -
mit dem folgenden Hinweis an den Ausgleich einer angeblichen Forderung zu erinnern oder erinnern zu lassen:
Als Partner der [X.] ([X.]) ist die V
GmbH verpflichtet, die unbestrittene [X.] der [X.] mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzu-führende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein [X.]-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegen-heiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann un-ter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in An-spruch nehmen.
b)
hilfsweise
wie vorstehend a), wenn die Forderung durch den Verbraucher zuvor bestritten worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214

nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Unterlassung
gemäß dem Hauptan-trag
sowie
zur Zahlung
verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, 2
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4
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deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel-tend gemachten Ansprüche
wegen eines Verstoßes gegen §§
3, 4 Nr.
1 UWG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die [X.] rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden, möglicherweise existenzvernichtenden
Folgen eines [X.] werde eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zah-lungsverlangen der [X.] auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht [X.] wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr
einer nicht informationsgeleite-ten Entscheidung der Verbraucher. Die beanstandete Ankündigung der Über-mittlung der Forderung an die [X.] sei nicht durch die gesetzliche [X.]pflicht nach §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
c BDSG gedeckt. Zu den Voraussetzungen
der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vor-schrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten habe (§
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
d BDSG). Diese Voraussetzung werde
durch den beanstandeten Hinweis nicht in der erforderlichen Klarheit
verdeutlicht. Dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten werde nicht klargemacht, dass es allein an ihm liege, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten [X.]-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden.

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-
5
-
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass
die Vorausset-zungen eines Unterlassungsanspruchs
gemäß
§§
3, 4 Nr.
1, §
8 Abs.
1
und
2
UWG
gegeben sind.
1. Gemäß §
4 Nr.
1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Ein-fluss zu beeinträchtigen.

2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend
und von der Revision unbean-standet
davon ausgegangen, dass der
beanstandete Hinweis auf die Möglich-keit einer Mitteilung an die [X.]
die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG erfüllt.
3.
Das Berufungsgericht hat ferner
rechtsfehlerfrei eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gemäß §
4 Nr.
1 UWG angenom-men.
a) Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
nur vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art.
8 und 9 der Richtlinie 2005/29 [X.] über unlautere Geschäftspraktiken durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art.
2 Buchst.
j der Richtlinie erheblich beeinträchtigt. Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis das Mittel der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt wird, ist darauf abzustellen, ob drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen verwendet werden oder der Gewerbetreibende die geschäftliche Entscheidung des Ver-9
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brauchers bewusst dadurch beeinflusst, dass er konkrete
Unglückssituationen oder Umstände von solcher Schwere ausnutzt, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass die beanstandete ge-schäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der ange-sprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
April 2014
I
ZR
96/13, [X.], 1117 Rn.
26
f. = [X.], 1301

[X.], [X.]).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der beanstandete Passus in den
Mahnschreiben
des von der [X.] beauftragten [X.]s
sei geeignet, die Fähigkeit des [X.] zu einer freien informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu be-einträchtigen. Das Schreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die [X.] rechnen, wenn er die gel-tend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist
erfülle. Wegen der einschneidenden Folgen eines [X.]-Eintrags werde eine nicht unerhebli-che Zahl von Verbrauchern dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen, wenn diese
die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendun-gen eigentlich nicht bezahlen wollten. Durch einen [X.]-Eintrag werde der Betroffene vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten. Dies könne für ihn existenzvernichtend sein, etwa weil der Betroffene als Selbständi-ger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen sei
oder er als Immobilieneigentümer eine Anschlussfinanzierung benötige, oh-ne die er sein Haus verkaufen müsste. Da das
Risiko in den Augen des Be-troffenen in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderungen der [X.] stehe, sei
die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten
Ent-scheidung gegeben.
c) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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-
7
-
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nötigung (vgl. auch [X.]/Serr, [X.] 2013, 481, 483
f. [X.]) und damit einer aggressiven Geschäftspraktik im Sinne von Art.
8 und Art.
9 der Richtlinie 2005/29/[X.] liegen vor. Das Berufungsgericht ist
von der Revision nicht beanstandet

zutreffend
davon ausgegangen, dass die Übermittlung von für die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers relevanten Daten an die [X.] erhebliche Nachteile
für den Verbraucher mit sich bringen
kann und daher ein empfindliches Übel darstellt. Dadurch, dass das von der [X.] beauftragte Inkassounternehmen für den Fall einer nicht fristgerechten Zahlung eine Übermittlung solcher Daten ankün-digt, stellt sie ein künftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt sie Einfluss zu haben vorgibt.
[X.]) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, das Risiko eines [X.] bei der [X.] stehe in den Augen des Betroffenen außer Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderungen der [X.]. Es sei die Gefahr ge-geben, dass Verbraucher ausschließlich aus Furcht vor der [X.]-Eintra-gung zahlen würden. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegen-de Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an einer unangemessenen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher,
weil der beanstandete Hinweis in dem Mahnschreiben durch die Bestimmung des §
28a BDSG gedeckt sei.
a) Das Berufungsgericht
hat
allerdings
zutreffend angenommen, eine An-kündigung der Übermittlung von Schuldnerdaten an die [X.] könne nicht als unangemessene Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers gewertet werden, wenn die Ankündigung den in §
28a
Abs.
1 BDSG geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Übermittlung entspricht. Eine Beein-17
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-
8
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trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher sei hinzunehmen, wenn es sich um die Unterrichtung über die Übermittlung von Daten unter den Vor-aussetzungen des §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 BDSG handele.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die im Streitfall beanstandete Ankündigung nicht den Voraussetzungen des §
28a Abs.
1 BDSG entspricht.
aa) Nach dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener [X.] über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit
die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist, die Übermittlung zur Wahrung berech-tigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines [X.] erforderlich ist und die weiteren in §
28a
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 BDSG geregelten Voraus-setzungen vorliegen. Die Bestimmung des §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4
Buchst.
a bis d BDSG
die vorliegend allein in Betracht kommt

verlangt, dass der Be-troffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (Buchst.
a), zwischen der ersten Mahnung und der Über-mittlung mindestens vier Wochen liegen (Buchst.
b), die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch [X.] bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat (Buchst.
c) und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (Buchst.
d).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Aussage über die Verpflichtung zur Mitteilung offener Forderungen an die [X.] nur von der Hinweispflicht nach §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
c BDSG gedeckt sei, wenn dem Verbraucher die Voraussetzungen für die Übermittlung verdeutlicht würden. Durch das Fehlen
eines hinreichend klaren
Hinweises, dass der [X.] mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die [X.] verhindern könne, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mit-21
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-
9
-
teilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im Er-messen der [X.].
[X.]) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass mit der
dem Datenschutz dienen-den
Hinweispflicht gemäß §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
c BDSG
dem Gläubiger kein
Druckmittel
in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur [X.]
eventuell sogar fragwürdigen

Forderungen zu veranlassen (vgl. [X.], [X.] 2008, 233, 236). Mit den in §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 BDSG ge-regelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung [X.] Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei
ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu be-streiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/10529, S.
14). Die Unterrichtung des Betroffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transpa-renz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbe-gründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu [X.],
an seine
Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten,
um eine Datenübermittlung zu verhindern (vgl. [X.] in [X.],
Datenschutzrecht, Stand 1.
Februar 2015, §
28a Rn.
91). Diesen Anforderungen wird nur eine Un-terrichtung
gerecht, mit der nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der [X.] durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die [X.] zu verhindern.
[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Ankündigung der Beauftragten der [X.] genüge nicht den Anforderungen an einen deutlichen Hinweis
auf die 24
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-
10
-
Möglichkeit des Betroffenen, durch ein bloßes Bestreiten der Forderung die Übermittlung der Forderungsdaten an die [X.] verhindern zu können.
(1) Das
Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die
in dem [X.] verwendete Formulierung, wonach die Beklagte verpflichtet sei, der [X.] "die unbestrittene Forderung"
mitzuteilen, sei nicht ausreichend, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, er habe es in der Hand, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den [X.] [X.]-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden. Für erhebliche Tei-le
des Verkehrs werde
mit der
Wendung "unbestrittene Forderung"
nicht eine Forderung
beschrieben, die der Schuldner selbst
nicht bestritten habe. Der Verbraucher
müsse nicht wissen, wann eine Forderung "unbestritten"
sei. Der Begriff könne von einem juristischen Laien dahingehend verstanden werden, die Berechtigung der Forderung sei aus Sicht der [X.] nicht bestreitbar oder die Forderung sei von einer wie auch immer gearteten Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden.
(2) Die gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts angeführten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg.
Soweit die Revision geltend macht, die von
dem Inkassounternehmen als Beauftragten
der [X.] im Sinne von §
8 Abs.
2 UWG verwendete
Formu-lierung "unbestrittene Forderung"
sei lediglich eine sprachlich kürzere und damit elegantere Variante der vom Berufungsgericht als zulässig angesehenen [X.] ("die von Ihnen nicht bestrittene Forderung"
und "die Forderung, die Sie nicht bestritten haben"), ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdi-gung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzu-zeigen. Entgegen der Ansicht der Revision fehlen im Streitfall auch [X.] dafür, dass
das Berufungsgericht
seiner Beurteilung ein veraltetes Ver-27
28
29
-
11
-
braucherleitbild zugrundegelegt hat. Soweit sie geltend macht, ein durchschnitt-lich informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnitts-verbraucher werde die
im Streitfall verwendete
Formulierung "unbestrittene Forderung"
synonym für "Forderung, die Sie nicht bestritten haben"
verstehen, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Sie setzt vielmehr
erneut
in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle der-jenigen des Tatrichters.
c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, der beanstandete [X.] auf die Möglichkeit der Übermittlung von Daten an die [X.] könne selbst dann nicht als unlauter angesehen werden,
wenn man mit dem [X.] davon ausgehen wollte, für erhebliche Teile des Verkehrs sei die Wendung "unbestrittene Forderung"
kein Synonym für eine Forderung, die der Schuldner selbst nicht bestritten hat. Die Beklagte habe ein berechtigtes Inte-resse an der Erfüllung der offenen Forderung;
die Drohung
mit der Datenüber-mittlung stelle
unabhängig von den
Voraussetzungen des §
28a Abs.
1 Satz 1 Nr.
4
BDSG ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks
dar.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Bei der gebotenen richtlinienkonfor-men Auslegung der Bestimmung des §
4 Nr.
1 UWG gemäß
Art.
9 Buchst.
e der Richtlinie 2005/29 [X.] kommt es darauf an, ob sich die im Streitfall vorlie-gende Drohung auf eine Handlung bezieht,
die rechtlich unzulässig ist. Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des §
28a Abs.
1 BDSG lässt es für die Zuläs-sigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei aber gerade nicht ausreichen, dass die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines [X.] im Sinne von §
28a Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
1 BDSG erforderlich ist. Vielmehr ist die Übermittlung nur unter den weiteren, in §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 BDSG angeführten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt die Übermittlung nach 30
31
-
12
-
§
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 BDSG, muss der in §
28a Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
c BDSG vorgesehene Hinweis in einer Weise erfolgen, die den [X.], dass der Verbraucher die Forderung bestreiten kann, nicht verschleiern darf.
5. Da das Unternehmen, welches den
im Streitfall
unlauteren Passus ver-wendet, von der [X.] mit dem Inkasso ihrer Forderungen beauftragt [X.], ist sie gemäß §
8 Abs.
2 UWG für den Unterlassungsanspruch auch passiv-legitimiert.
Dagegen hat die Revision keine Beanstandungen erhoben.
I[X.] Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten ergibt sich aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG.
Die Zinsforderung folgt aus §§
286, 288 Abs.
1 BGB.
32
33
-
13
-
II[X.] Danach ist die Revision der [X.] zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Richter am [X.] Prof. Dr. Koch ist
Löffler
in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher

Schwonke
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
38 O 134/11 -

O[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
I-20 [X.] -

34

Meta

I ZR 157/13

19.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13 (REWIS RS 2015, 13743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 157/13

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