Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. VII ZR 204/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1095

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217UVIIZR204.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 204/14
Verkündet am:

7. Dezember 2017

Mohr,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 328, 157 D
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutz-pflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Scha-densersatzanspruch nach den [X.] eines Vertrags mit Schutzwirkung zu-gunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten
[X.], der für die Schädi-gung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach §
278
[X.] zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
[X.], Urteil vom 7. Dezember 2017 -
VII ZR 204/14 -
O[X.]

[X.]
-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Dezember 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick
und die Richterinnen [X.],
[X.], Borris
und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] zu
1 wird das Urteil
des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
[X.] zu
1 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den [X.] Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr versicherter
Personen, der
Zeugen
D. und [X.] Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Ansprüche der Klägerin gegen den [X.] zu
1.
Die F.
&
R.
GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines am 18.
Juni
2003 mit der [X.] zu
3 geschlossenen [X.] auf einem Gelände in S.
durch, auf dem die Beklagte zu 3 bis zum [X.] eine Brauerei betrieben hatte. Der Beklagte zu 2 ist der Vorstand der 1
2
-
3
-

[X.] zu 3. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Ver-
und Entsorgungsleitungen von der [X.] zu
3 stillgelegt werden.
Da mit [X.] gerechnet werden musste, beauftragte die Beklagte zu
3 den [X.] zu
1 mit der Untersuchung der auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen. Anlässlich eines vom [X.] zu 1 durchgeführten Ortstermins wurde
unter anderem das
Gebäude Nr.
15 nicht von innen besichtigt. Der
Beklagte zu 1
gab in dem
-
auch vom Landesamt für Umweltschutz geforderten
-
Rückbau-
und Entsorgungskonzept
unter Bezugnahme auf den Ortstermin an, dass die technischen Anlagen ausge-baut und verkauft worden und Rückstände in Maschinen, Behältern und Rohren nicht vorhanden seien. Einen Hinweis auf
gegebenenfalls noch unter Druck ste-hende Leitungen oder mit
Gasen gefüllte Behältnisse
im Inneren des
Gebäudes Nr. 15
erteilte er nicht. Die nur eingeschränkte Besichtigung ist in dem Gutachten nicht vermerkt.
Die [X.] und [X.]
führten als Mitarbeiter der F.
&
R.
GmbH am 15.
Dezember
2003 mittels zweier Bagger Abbrucharbeiten auf dem Gelände durch. In dem Gebäude Nr.
15
befand sich eine noch mit Ammoniak gefüllte Käl-teanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen. Infolge der Abrissarbei-ten kam es zum Austritt einer gischtartigen Ammoniakwolke, welche ein
Ausmaß
von 10
m x 15
m erreichte. Hierdurch wurden die [X.] und [X.] verletzt. Die Klägerin erbrachte Leistungen an die Zeugen betreffend Heilbehandlungs-, Arznei-
und Transportkosten und zahlte eine Verletztenrente.
Das [X.] hat unter Klageabweisung im Übrigen den [X.] zu
1 als Gesamtschuldner neben der [X.] zu
3 zur Zahlung von 30.158,39

gestellt, dass die [X.] zu
1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Auf-wendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D.
vom 15.
Dezember
2003 entstanden sind und künftig entstehen werden. Das Beru-3
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5
-
4
-

fungsgericht hat die Berufung des [X.] zu
1 zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu
1 seinen Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
des [X.] zu 1
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin habe einen auf sie gemäß §
116
SGB
X übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des [X.] zugunsten Dritter gegen den [X.] zu
1, da dieser ihm gegenüber den [X.] und [X.] obliegende Pflichten verletzt
habe.
Der Beklagte
zu
1 sei verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen
Gebäuden
zu machen und habe sich nicht auf die historische Recherche des Ingenieurbüros S. oder etwaige Informationen des [X.] zu 2 verlassen [X.].
Eine [X.] komme nicht nur in Betracht, wenn ein
Dritter
auf die Richtigkeit eines Gutachtens vertraue und hierauf seine Dispositionen einrichte. Auch die Verletzung sekundärer
Schutzpflichten, wie etwa Hinweis-
und Warn-6
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-

pflichten
gegenüber dem Vertragspartner,
könne eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen.
Der Schutz Dritter setze nicht voraus, dass solche Schutzpflichten ausdrücklich im Vertrag vereinbart seien. Komme der Dritte bestimmungsgemäß
mit der vertraglichen Haupt-
oder Neben-leistung in Berührung und werde er hierdurch in gleicher Weise Gefahren ausge-setzt wie der Gläubiger, sei eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrags gerechtfertigt. Erforderlich sei, dass die zu schützende [X.] objektiv abgrenzbar sei, was hier hinsichtlich der
auf dem zu [X.] Gelände tätigen Mitarbeiter des Abrissunternehmens
der Fall sei.
Das vom [X.] zu
1 geschuldete Rückbau-
und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch
dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Insoweit sei die
vom [X.] herausgegebene "Arbeitshilfe kontrollierter Rückbau"
zur Konkretisierung der dem [X.] zu
1 obliegenden Pflichten [X.]. Aus ihr ergebe sich, dass während der [X.] auch das Gebiet der Arbeitssicherheit betroffen sei.
Dem [X.] zu 1 sei bekannt gewesen, dass Abrissarbeiten durch die F.
& R.
GmbH erfolgen würden.
Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den [X.] und [X.] eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Allerdings sei zur Vermeidung einer
uferlosen
Ausdehnung des in den Schutzbereich einbezogenen Personenkreises
die Ein-beziehung eines am Vertrag nicht beteiligten [X.] abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig sei. Dies sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Dritte
eigene vertragliche Ansprüche habe, die denselben oder zumindest
einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbe-ziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Da Vertragspartner der [X.] zu
3 nur die F.
&
R.
GmbH sei und nicht
auch deren
Mitarbeiter, stün-den diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu
3 zu. Das Schutzbedürfnis eines
[X.] sei nicht schon dann zu 11
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6
-

verneinen, wenn dieser Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zuguns-ten
Dritter
gegen weitere Beteiligte geltend
machen könne. Andernfalls liefe der Dritte Gefahr, dass Ansprüche gegen den jeweiligen Beteiligten mit der [X.] verneint würden, dem [X.] stünden bereits Ansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu. Es sei auch ein Wertungswiderspruch, ein Schutzbedürfnis des [X.] zu bejahen, wenn ein Be-teiligter eine drittbezogene Pflicht verletzt habe, ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, wenn mehrere Beteiligte drittbezogenen Pflichten zuwider gehandelt hätten.
Das pflichtwidrige Unterlassen der Besichtigung des Gebäudes Nr.
15 sei für den Schaden zumindest mitursächlich geworden. Im Rahmen der gebotenen Inaugenscheinnahme habe dem [X.] zu
1 das Vorhandensein einer
Kälte-anlage nebst Tanks nicht verborgen bleiben können
und er wäre zu weitergehen-den Untersuchungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet gewesen.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 [X.] auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der [X.] und [X.] gegen den
[X.] zu
1 nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.
1.
Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die ge-schuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts-
und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. 13
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16
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7
-

Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] beruht auf er-gänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß §
157 [X.] unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von [X.] in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
November
2016

III
ZR 139/14, [X.], 543 Rn.
15 m.w.[X.]).
Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen [X.] in den [X.] der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist da-nach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des [X.] zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren
Fallgestaltungen, in denen der Gläu-biger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit perso-nenrechtlichem Einschlag einem [X.] Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erlei-det. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist
eine Einbeziehung Dritter
in den Schutzbereich eines Vertrags auch
dann
bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem
Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser [X.] eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
November
2016

III
ZR
139/14, aaO Rn.
16 m.w.[X.]). So können z.B. Personen, die über eine be-sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
gegenüber Personen haften, denen gegenüber der [X.] von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht
(sogenannte
"Expertenhaftung", vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai
2009

III
ZR
277/08,
[X.]Z 181, 12
m.w.[X.]).
17
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Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich des [X.]: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren
von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrags haben. Für den Schuldner muss die Leistungs-nähe des [X.] und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein.
Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der [X.] erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des [X.] ein Bedürfnis besteht
(vgl. [X.],
Urteil vom 17.
November
2016 -
III
ZR
139/14, [X.], 543
Rn.
17 m.w.[X.]). Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem [X.] eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwer-tigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli
1996

X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 173
f., juris
Rn.
18; [X.]/[X.], 2015, [X.], § 328 Rn.
124 f.
m.w.[X.]).
2.
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den
Anwendungsbe-reich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.
a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den [X.] zu 1 nach den Grundsätzen des [X.] zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflich-ten
in Form von Hinweis-
und Warnpflichten
verletzt habe, die aufgrund des [X.] ihm und
der [X.] zu 3 geschlossenen Vertrags auch gegenüber den [X.] und [X.] bestanden hätten.
Ein Schutzbedürfnis der [X.] und [X.] an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags
sei dabei unabhängig davon
gegeben, ob
ihnen aus dem Gesichtspunkt eines [X.] zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zustehe.
18
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-
9
-

b) Diese Auffassung
ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
aa) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme [X.], dass die [X.] und [X.] gegen die Beklagte zu 3 nicht nur einen delikti-schen Anspruch gemäß § 823 Abs.
1 [X.] wegen Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht, sondern auch einen vertraglichen
Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen gel-tend gemachten
Schäden haben.
Diese Annahme ist auf der Grundlage der tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend.
(1)
Nach der Rechtsprechung des [X.]
trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um sei-nen Vertragspartner
bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des [X.] hiervon ausgehende Gefahren für den
Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§
242 [X.]) und zum Teil aus §
618 Abs.
1 [X.] analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht
haftet der Besteller seinem Vertragspartner ge-mäß §
280 Abs.
1 [X.] auf Schadensersatz
(vgl. [X.], Urteile vom 24.
Januar
2013 -
VII ZR 98/12,
NJW-RR 2013, 534 Rn.
9; vom 15.
Juni 1971

VI
ZR 262/69, WM
1971, 1100, 1101, juris Rn.
17
[in [X.]Z
56, 269 insoweit nicht abgedruckt];
vom 20.
Februar 1958 -
VII ZR 76/57, [X.]Z 26, 365, 370
f., juris
Rn.
14, 17; Beschluss
vom 5.
Februar 1952 -
GSZ
4/51, [X.]Z 5, 62, 63
ff., juris
Rn.
2 ff.).
Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeit-nehmer
des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer
des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und 21
22
23
-
10
-

bestimmbaren Personenkreises
(vgl. [X.], Urteile vom 15.
Juni
1971

VI
ZR
262/69, aaO
und
vom 20.
Februar 1958 -
VII ZR 76/57, aaO Rn.
18).
(2)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] zu 3 als Be-treiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssiche-rungspflicht vorzuwerfen ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet geblie-benen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur [X.] bestehenden
vertraglichen Schutzpflicht durch die Beklagte zu 3 fest. Die Beklagte zu 3 haftet in dem Vertragsverhältnis für das
Verschulden ihrer Organe

31 [X.]) und
ihrer Erfüllungsgehilfen (§
278 [X.]), mithin auch für ein Verschulden des [X.] zu 1, soweit sie ihn bei der
Erfüllung ihrer ver-traglichen Schutzpflichten eingebunden hat.
Die [X.] und [X.] sind in die aufgrund des zwischen der [X.] zu
3 und der F.
&
R.
GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflich-ten
einbezogen, weil sie als Arbeitnehmer
der [X.] mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren, die [X.] aufgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin der [X.] und [X.] ein schutzwürdiges Interesse an deren
Einbeziehung hat und dies der [X.] zu 3 erkennbar und zumutbar ist.
Die [X.] und [X.] sind schutzbedürftig, da ihnen in dieser Konstellation
kein
in-haltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den [X.] zu 1 zusteht.
bb) Steht den Arbeitnehmern
eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender ver-traglicher
Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch
nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten [X.], 24
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-
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-

der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach §
278 [X.] zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Un-ternehmer beschäftigten Arbeitnehmer
regelmäßig nicht, dass neben dem [X.] ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht.
Der
vertragliche Scha-densersatzanspruch
der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem
[X.] dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden
Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer
aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten. Die Arbeitnehmer des Unternehmers sind in glei-cher Weise
wie der Unternehmer selbst
den Gefahren einer Schutzpflichtverlet-zung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem
Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem Un-ternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Scha-densersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen ei-nen vom Besteller
beauftragten [X.] nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Anderenfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden.

III.
Danach kann das Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung nicht aufrechterhalten werden.
27
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-
12
-

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine
deliktische Haftung des [X.] zu 1 in Betracht kommt,
weil die Beklagte zu 3 oder Dritte im [X.] auf die Begutachtung keine ausreichenden [X.] ergriffen haben.
Eine solche Haftung kann aus Rechtsgründen nicht von [X.] ausgeschlossen werden.
Da die Sache danach nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

Eick
[X.]
[X.]

Borris

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
4 O 424/11 -

O[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
4 [X.] -

29
30

Meta

VII ZR 204/14

07.12.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. VII ZR 204/14 (REWIS RS 2017, 1095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 204/14

VII ZR 98/12

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