Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. VI ZR 208/18

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3303

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[X.]:[X.]:BGH:2019:240919BVIZR208.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 208/18
vom
24. September 2019
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2019 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin Müller, [X.]
Allgayer und Böhm

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2018 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Zwar trifft der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung setze nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zwingend eine besonders grobe Missachtung presserechtlicher Sorgfaltspflichten voraus, im Grundsatz zu; der Grad des Verschuldens ist nur
einer der Gesichtspunkte, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind
(vgl. Senatsurteil vom
17. Dezember 2013

[X.], [X.], 237 Rn. 38, mwN).
Der Zulassung der Revision steht insoweit aber entgegen, dass vorliegend

was der erkennende Senat unter den Umständen des Streitfalls selbst beurteilen kann

auch bei zutreffender Rechtsanwendung nicht von einer so schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgegangen werden kann, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Seiters
[X.]
Müller

Allgayer
Böhm

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2017 -
2-03 O 167/16 -

O[X.], Entscheidung vom 19.04.2018 -
16 U 80/17 -

Meta

VI ZR 208/18

24.09.2019

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. VI ZR 208/18 (REWIS RS 2019, 3303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3303

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