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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:151215BKZR73.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 73/14
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]ellsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Meier-Beck
und
Dr.
Raum
sowie die Richter
Prof.
Dr.
Strohn und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 1.
Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
250.000
festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung der Festsetzung
des [X.] in dem Urteil vom 1. Oktober 2014 ebenfalls auf
-
3
-
als der ursprünglich vom [X.] festgesetzte erscheint ange-sichts des Umstands, dass die Klägerin derzeit von der Zentral-stelle für private Überspielungsrechte
nicht zur Zahlung von urhe-berrechtlichen Abgaben
herangezogen wird, nicht angemessen.
[X.]
Meier-Beck
Raum
Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
31 O ([X.]) 440/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2014 -
VI-U ([X.]) 6/14 -
Meta
15.12.2015
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. KZR 73/14 (REWIS RS 2015, 691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 691
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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