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PDF anzeigen[X.] ZR 261/01vom15. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2002 durch [X.] Richterin Dr. [X.], [X.] Dressler, [X.], die [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Juni 2001 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar scheitert [X.] eines plausiblen Entscheidungskonflikts nicht bereits vonvornherein daran, daß der Patient wegen seines Todes nicht [X.] werden konnte. Jedoch wird das Berufungsurteil ausreichenddurch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Durchführung [X.] und zur Frage der Kausalität des Einriffs für die [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 160.994,45 [X.]. [X.][X.] [X.] Diederichsen [X.]
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. VI ZR 261/01 (REWIS RS 2002, 5062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5062
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