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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 344/11
vom
20.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20.
Oktober 2011 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14
Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Allerdings tragen die Feststellungen in den [X.] und 12 der [X.] nicht die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§
176 Abs.
1 StGB) auch den Tatbe-stand des Vorzeigens pornographischer Abbildungen
oder Darstellungen (§
176 Abs.
4 Nr.
4 StGB) erfüllt.
1
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3
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Pornographische Darstellungen im Sinne des §
176 Abs.
4 Nr.
4
StGB sind solche, die sexuelles
Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emo-tional-individualisierter
Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer StGB 58.
Aufl. §
184 Rn.
7,
BGHSt
37, 55, 60). Alleine die verallgemeinernde Beschreibung in den Urteilsgründen als "Pornofilme, in de-nen heterosexuelle Kontakte dargestellt wurden", ist keine hinreichende Fest-stellung für ein sexualbezogenes Verhalten in diesem Sinne (vgl. BGH 3
StR
177/10 vom 22.
Juni 2010 und 4
StR
193/11 vom 15.
Juni 2011).
Danach muss in den [X.] und 12 die tateinheitliche Verurteilung wegen §
176 Abs. 4 Nr.
4 StGB entfallen. Die [X.] können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Einzel-strafen verhängt hätte. Das [X.] hat -
ohne das zusätzliche Vorliegen des §
176 Abs. 4 Nr.
4 StGB ausdrücklich strafschärfend zu werten
-
in den [X.] und 12 mit jeweils 11 Monaten lediglich um einen Monat höhere Einzel-strafen als für die Fälle 9 und 10 (mit jeweils 10 Monaten Einzelstrafe) verhängt, die hinsichtlich der die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (§
176 Abs.
1 StGB) tragenden sexuellen Handlungen identisch sind. Der Angeklagte hat ein-geräumt, dass er dem Kind in den [X.] und 12 die "Pornofilme" "aus einer
3
4
-
4
-
sexuellen Motivation heraus" gezeigt habe. Die darin zum Ausdruck kommen-den besonderen Umstände und die Einstellung des Angeklagten dazu durften bei der Strafzumessung angemessen -
wenn auch wie geschehen in geringem Umfang
-
strafschärfend berücksichtigt werden.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
20.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 2 StR 344/11 (REWIS RS 2011, 2159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2159
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(Subsidiarität des Tatbestands des Einwirkens auf Kinder mit pornographischen Schriften)