Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 2 A 6/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 10367

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Gegenstand

Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 448,31 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Kläger hat die Klage bereits im Mai 2013 erhoben. Damit bestimmt sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bisherigen Recht und nicht nach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des am 1. August 2013 in [X.] getretenen [X.] vom 23. Juli 2013 ([X.]). Maßgeblich ist danach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. November 2011 ([X.] I S. 2302, - [X.] -).

4

Einschlägig ist hier § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F., wonach Streitwert in einem Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, der 13fache Betrag des [X.] zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Denn der Kläger ist Berufssoldat und strebt seine Zurruhesetzung aufgrund von § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der [X.] ([X.]personalstruktur-Anpassungsgesetz - [X.]) vom 21. Juli 2012 ([X.] I S. 1583) an. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. ist nicht heranzuziehen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 2 [X.] ist und das Verfahren damit nicht lediglich den Zeitpunkt der Versetzung des [X.] in den Ruhestand betrifft. § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des [X.], zum Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 [X.] - [X.] 360 § 52 GKG Nr. 9 Rn. 3).

5

[X.] betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] [X.] in der Stufe 8  6 649,87 €.

Meta

2 A 6/14

02.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG vom 05.05.2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 2 A 6/14 (REWIS RS 2015, 10367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10367

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