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PDF anzeigen[X.]/01vom22. August 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 22. August 2001 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2001 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]:1. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, daß der Ange-klagte im Fall 2 der Urteilsgründe den vom [X.] getroffenen Feststel-lungen zufolge nicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sondern der Anstiftung zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat sieht [X.] von einer Änderung des Schuldspruchs ab, weil der [X.] insoweit den Angeklagten nicht beschwert. Der Anstifter istgleich einem Täter zu bestrafen (§ 26 StGB). Die [X.] ist im Vergleich zu derjenigen der Abgabe die regelmäßigschwerere Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes (§ 29a Abs. 1BtMG; vgl. [X.], 625; 2000, 95).2. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision des Angeklagten [X.] nicht dadurch gehindert, daß der [X.] die- 3 -Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe der er-örterten Schuldspruchänderung gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat. [X.] Frage stehende Schuldspruchänderung hätte sich nicht zugunsten des [X.] ausgewirkt, weshalb der Sache nach kein Antrag nach Absatz 4 dergenannten Vorschrift vorlag.3. Es gereicht dem Angeklagten schließlich auch nicht zum Nachteil,daß das [X.] die Taten in den [X.], 6 und 7 der Urteilsgründe le-diglich als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengegewürdigt hat.[X.] Nack SchluckebierKolz [X.]
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 339/01 (REWIS RS 2001, 1566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1566
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