Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZB 111/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7553

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
111/12

vom

7. März
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser
und
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und Grupp

am
7. März 2013
beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
August 2012 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
August 2012 und der Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Mai 2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.500

-

3

-
Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

Maler GmbH. Er macht gegen die [X.] insolvenzrechtliche [X.] im Hinblick auf von der Schuldnerin für ihre Arbeitnehmer [X.] Beitragszahlungen geltend. Die [X.] ist als Gemeinnützige [X.] eine Sozialeinrichtung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b
ArbGG. Sie rügt die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Ge-richten.

Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen.

II.

Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §
17a Abs.
4 Satz
4 und 6 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist dem Kläger gemäß §§
233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den [X.] ohne [X.] gehindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist 1
2
3
-

4

-
rechtzeitig beantragt und die versäumten Prozesshandlungen sind nachgeholt worden.

In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit (§
13 [X.]) handelt, der vor die ordentlichen Gerichte gehört.

Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des priva-ten Rechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ([X.], [X.] vom 6.
Dezember 2012 -
IX ZB 84/12, [X.], 2524; vom 12. [X.] -
IX
ZB 58/12, nv).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört der Anfechtungsrechtsstreit als [X.]r Rechtsstreit gemäß §
13 [X.] vor die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtsauffassung wird von der neueren Rechtsprechung des [X.] geteilt ([X.], Beschluss vom 6. [X.], aaO Rn.
6; BFH, Beschluss vom 5.
September 2012 -
VII B 95/12, [X.], 2073 Rn.
11, 13).

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG ausschließlich zuständig für [X.] Rechtsstreitigkeiten,
die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG [X.] Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG den Arbeitsgerichten zu.

4
5
6
7
-

5

-

Die [X.] ist eine Einrichtung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b ArbGG. Die vorliegende Streitigkeit fällt jedoch, weil es an einer Beteiligung des [X.] als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
6 in Verbindung mit Nr.
4 Buchst.
b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der [X.] hat dies in seinem Beschluss vom 6.
Dezember 2012 im Einzelnen ausgeführt. Hie-rauf wird Bezug genommen ([X.], aaO Rn.
8
ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
10 O 7/12 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2012 -
19 W 44/12 -

8

Meta

IX ZB 111/12

07.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZB 111/12 (REWIS RS 2013, 7553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7553

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 89/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 84/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 84/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Rechtsweg für Anfechtung von Beitragszahlungen des Arbeitsgebers an eine Sozialeinrichtung


9 AS 8/17 (Bundesarbeitsgericht)

Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 84/12

VII B 95/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.