Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZB 10/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2158

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[X.] ZB 10/02vom23. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Ko-stenrechnung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senatmit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat.Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäߧ§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des [X.] von 110 • festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. April 2002 hatder Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eineunzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Kosten-beamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG an-gesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 [X.] 3 -I[X.] Antrag des [X.], keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zu-gang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemû § 5GKG anzusehen (vgl. [X.], [X.], 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54m.w.[X.] zulssige Rechtsbehelf ist unbegrndet, da die Einwendungen des[X.] nicht im Kostenrecht begrdet sind und die [X.] auchrichtig berechnet worden ist.Der Klger zeigt im rigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annah-me einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen [X.]. Auch unzulssige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehendenKosten kn verringert oder vermieden werden, wenn der [X.] vor der Entscheidung zurckgenommen wird. Den hierauf ge-richteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Kler jedoch nicht nachge-kommen.Dr. [X.] [X.] [X.] Pauge Str

Meta

VI ZB 10/02

23.07.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZB 10/02 (REWIS RS 2002, 2158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2158

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