Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. II ZR 59/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15275

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BIIZR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 59/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2017 durch [X.]
Dr.
Drescher, [X.], [X.] und Dr.
Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das [X.] wird
ab-gelehnt.

Gründe:

I.
Dem Kläger
ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Vorausset-zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt,
dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzu-legen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§
118 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ([X.],
Beschluss vom 22.
November 2016

II ZR 319/15, juris Rn.
1
mwN).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten
zuzumuten, die die
erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-1
2
-
3
-

kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe-sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 22.
November 2016

II
ZR
319/15, juris Rn.
2 mwN).
II.
Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach §
38 [X.] von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen
von 183.854,05

120.570,99

Masse von 1.497,16

Insolvenzverfahrens (§
54 [X.]) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§
55 [X.]) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86

z-gläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der

3
-
4
-

Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Ob-siegens oder zum Prozess-
und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten [X.] vorgelegt.

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau
Grüneberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
2 O 138/13 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2016 -
10 U 1069/14 -

Meta

II ZR 59/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. II ZR 59/16 (REWIS RS 2017, 15275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15275

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12 W 12/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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