Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZR 41/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8901

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 9. Zivilsenat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genossenschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstätigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 84.350,88 €

[X.]     

  

Remmert     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Kessen     

  

Meta

III ZR 41/23

30.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 27. Januar 2023, Az: 9 U 164/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZR 41/23 (REWIS RS 2023, 8901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8901

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