Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZR 15/98

Kartellsenat | REWIS RS 2000, 2865

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 15/98Verkündet am:14. März 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] aus [X.][X.] §§ 14, 20 Abs. 1; [X.] § 30 Abs. 1 ([X.]: 1.1.2000)a)Im Rahmen der [X.]rage der [X.]eneigenschaft kommt als Nachfra-ger in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischenmehreren Anbietern trifft.b)In der Empfehlung eines Verbandes von [X.] zur Sachleistung gegenüberdem Versicherten verpflichteten [X.], verstärkt bestimmtezahntechnische Betriebe zu beauftragen, die den Zahnersatz kostengün-stig aus dem Ausland beziehen, liegt keine unbillige Behinderung der [X.] zahntechnischen [X.])Eine zur Sachleistung verpflichtete Krankenkasse verstößt nicht dadurchgegen das [X.], daß sie mit Leistungserbringern, bei de-nen die Versicherten eine bestimmte Leistung nachfragen, Rahmenverein-barungen trifft, nach denen die Leistungserbringer einen bestimmten [X.] von den möglichen Höchstpreisen zu gewähren [X.], Urteil vom 14. März 2000 [X.] [X.] [X.] LG Nürnberg-[X.]ürth- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. März 2000 durch den Präsidenten des [X.] Geißund [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des Kartellsenats [X.] vom 30. April 1998 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s Nürn-berg-[X.]ürth, [X.] für Handelssachen, vom 14. November 1997wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die Innung des Zahntechniker-Handwerks N. . Ihr gehö-ren über 400 zahntechnische Betriebe als ordentliche Mitglieder an. Zu ihren [X.] Aufgaben gehört es, die gemeinsamen gewerblichen Interessenihrer Mitglieder zu fördern. Der [X.] ist ein Spitzenverband von Ersatzkassen- 4 -im Sinne des [X.]; ca. 34,5 % aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassensind bei seinen Mitgliedern versichert.Am 5. November 1996 strahlte die [X.] in der Sendung "Plus-Minus" einenBeitrag über den Bezug von Zahnersatz aus [X.] aus. Entsprechend einer [X.] mit dem [X.]n wurde in der Sendung darauf hingewiesen, daß [X.] beim [X.]n eine Liste mit Anschriften von zahntechnischen Be-trieben erhalten könnten, die Zahnersatz aus dem Ausland anböten. Auf Anforde-rung wurde den Zuschauern eine entsprechende Liste mit dreizehn Betriebenübersandt.Die Klägerin hat dieses Verhalten als kartell- und wettbewerbswidrig bean-standet. Sie hat die Auffassung vertreten, der beklagte Verband sei [X.] § 20 Abs. 2 [X.], da sein Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mitdem Angebots- und Nachfrageverhalten seiner Mitglieder stehe, für die er ([X.] mit Leistungserbringern schließe. Auf dem Markt für zahntechni-sche Leistungen, der zu 90 % auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-rung entfalle, nähmen die Mitglieder des [X.]n eine überragende Stellungein. Die Mitglieder der Klägerin seien von den im beklagten Verband organisiertenErsatzkassen abhängig, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf an-dere Nachfrager auszuweichen, nicht bestünden. Mit der beanstandeten Liste ge-be der [X.] eine konkludente Empfehlung und betreibe eine konkrete Nach-fragelenkung. Darin liege eine unbillige Behinderung der Mitglieder der Klägerin,weil der [X.] in das Verhältnis des Zahnarztes zu seinem Patienten [X.] auf diese Weise den Marktzutritt anderer zahntechnischer Betriebe [X.]. Darüber hinaus verstoße der [X.] durch die mißbräuchliche Ausnutzungseiner Autorität als Spitzenverband der Ersatzkassen gegen § 1 UWG.- 5 -Die Klägerin hat den [X.]n wegen des beanstandeten Verhaltens [X.] in Anspruch genommen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, nachdem es vorab den [X.] zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Beschluß für zuläs-sig erklärt hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage dagegen stattgegeben ([X.] 1998, 237).Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 3,§ 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.]. (jetzt: § 32 Satz 2, § 20 Abs. 1 [X.]) bejaht undhierzu ausgeführt:Ob das [X.] die Klage zu Recht abgewiesen habe, könne offenblei-ben, weil sich durch die Einführung von [X.]estzuschüssen für Zahnersatz anstelleder prozentual anteiligen Kostenerstattung die Rechtslage in einem wesentlichenPunkt geändert habe. Der [X.] sei [X.] des [X.]. Er stelle als Spitzenverband der Ersatzkassen eine Verei-nigung von Unternehmen dar, die zusammengenommen über eine überragendeMarktstellung bei der Nachfrage nach zahnprothetischer Versorgung verfügten;zumindest komme der im [X.]n zusammengefaßten Gruppe eine relativeMarktmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.]. (jetzt: § 20 Abs. 2 [X.]) zu.- 6 -Nachfrager im kartellrechtlichen Sinne sei nicht nur derjenige, der [X.] zur eigenen Bedarfsdeckung abschließe, sondern auch der, der[X.] wie die Mitglieder des [X.]n [X.] als Nachfragedisponent auf die [X.] in seinem Sinne Einfluß nehme. Bei der gegebenen Konstellation sei der[X.] als mittelbarer Nachfrager anzusehen, weil er als Spitzenverband diefaktische Macht habe, die Versicherten und damit indirekt die Zahnärzte als un-mittelbare Nachfrager bei der Inanspruchnahme von Kassenleistungen zu beein-flussen. Da der [X.] Verträge mit Dental-Importhandelsgesellschaften abge-schlossen habe, fehle es auch nicht an einer Berührung der Parteien auf einemgemeinsamen Markt.Jedenfalls nach der Anfang 1998 in [X.] getretenen gesetzlichen Neurege-lung, nach der nur noch ein [X.]estzuschuß zu den Kosten des Zahnersatzes ge-währt werde, stelle die Empfehlung der in der Liste aufgeführten Betriebe eineunbillige Behinderung und eine Diskriminierung der Mitglieder der Klägerin dar.Infolge der Neuregelung sei von den Zahnersatzkosten stets derselbe [X.]estbetragzu erstatten, so daß sich der [X.] nicht mehr auf ein eigenes [X.] seiner Mitglieder an einem kostengünstigen Bezug von [X.] aus dem Ausland berufen könne. Die vom [X.]n geäußerte [X.], die Patienten würden [X.] wenn nicht über günstige Bezugsmöglichkeitenaufgeklärt [X.] zur Vermeidung der hohen Aufwendungen für [X.] zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, um dann doch auf dieunvermeidlichen Zahnersatzmaßnahmen zurückzugreifen, erscheine fernliegend.Andererseits beeinträchtige das Verhalten des [X.]n die Mitglieder der Klä-gerin spürbar; denn die Empfehlung bezwecke, daß sich Zahnärzte und [X.] dazu bewegen ließen, anstelle inländischer Zahnlabors aus Kostengrün-den Unternehmen zu beauftragen, die den Zahnersatz im Ausland herstellen lie-ßen.- 7 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellungdes klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.1.Die in erster Instanz umstrittene [X.]rage, ob die Gerichte der ordentlichenGerichtsbarkeit für die vorliegende Klage zuständig sind, stellt sich im Streitfallnicht mehr. Denn das [X.] hat den beschrittenen Rechtsweg in einem vor-ab gefaßten Beschluß für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 GVG). Diese Entschei-dung ist nicht angefochten worden. Damit ist den Gerichten, die über ein [X.] gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befinden, die Prüfung der Zu-lässigkeit des Rechtswegs verwehrt (§ 17a Abs. 5 GVG).2.Der Klägerin steht gegen den [X.]n kein Anspruch aus § 33 Satz 1und 2, § 20 [X.] auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens zu.a)Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 33 Satz 2 [X.]. [X.] kann der Unterlassungsanspruch nach § 33 Satz 1 [X.] nicht nur von [X.], sondern auch von rechtsfähigen Verbänden zur [X.]örderung gewerbli-cher Interessen geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die öffentlich-rechtlich verfaßten Berufsorganisationen. Hinsichtlich der [X.] § 33 Satz 2 [X.] an § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an. Dort ist anerkannt, daß [X.]trotz der ausdrücklichen Hervorhebung der Industrie- und Handelskammern [X.] Handwerkskammern in § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG [X.] zu den klagebefugten [X.] nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch die (sonstigen) [X.] Berufsorganisationen zählen (vgl. nur [X.], Urt. v. 2.4.1998 [X.]I ZR 4/96, [X.], 835 = [X.], 729 [X.] Zweigstellenverbot).- 8 -b)Unter Geltung der am 3. Januar 1998 in [X.] getretenen [X.]estzuschuß-regelung des § 30 Abs. 1 [X.] (in der [X.]assung des [X.] vom [X.] [BGBl. [X.] 1520]), die inzwischen allerdings durch eine [X.] ersetzt worden ist (dazu sogleich unter c), kam entgegen [X.] des Berufungsgerichts eine [X.]eneigenschaft des [X.] nicht in Betracht. Abzustellen ist auf den Markt für Zahnersatzleistungen, aufdem die Mitglieder der Klägerin ihre Leistungen anbieten und auf dem sie sichdurch das beanstandete Verhalten des [X.]n beeinträchtigt sehen. Auf die-sem Markt traten [X.] jedenfalls unter Geltung der [X.]estzuschußregelung des § 30Abs. 1 [X.] i.d.[X.]. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes [X.] weder der [X.]noch die in ihm organisierten Ersatzkassen als Nachfrager auf. Denn die Leistun-gen der zahntechnischen Betriebe wurden von Zahnärzten oder Patienten, nichtaber von den gesetzlichen Krankenversicherungen nachgefragt, die insofern [X.] Sachleistungen erbrachten. Sie traten entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht als Nachfragedisponenten auf, die für den eigentlichenNachfrager die Nachfrageentscheidung treffen (vgl. dazu [X.], Urt. v. 27.4.1999 [X.]KZR 54/97, [X.]/[X.] 303, 305 [X.] "Sitzender Krankentransport"). Gerade [X.], daß der [X.] durch die beanstandeten Empfehlungen auf [X.] der Zahnärzte und Patienten Einfluß ausüben möchte,zeigt, daß die in ihm organisierten Ersatzkassen nicht selbst als Nachfrager aufdiesem Markt tätig [X.])Allerdings ist die 1998 eingeführte [X.]estzuschußregelung inzwischenwieder abgeschafft worden. Seit dem 1. Januar 1999 sind die Leistungen [X.] im Rahmen der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahner-satz erneut als Sachleistungen ausgestaltet, an denen sich die Versicherten le-diglich mit einem prozentualen Anteil beteiligen müssen (§ 30 Abs. 1 und 2[X.] in der [X.]assung des [X.] vom [X.] -[BGBl. [X.] 3853]; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]/24, S. 16; [X.], NJW 1999, 1745, 1746). [X.]ür die rechtliche Beurteilung [X.] die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese erst im Laufe des [X.] in [X.] getretene Rechtsänderung zu berücksichtigen. [X.] für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunktder Entscheidung geltende Recht (vgl. [X.]Z 9, 101; 36, 348; 55, 188, 191; 60,68, 71 f.; [X.], Urt. v. 5.4.1995 [X.] I ZR 67/93, [X.], 518, 519 = WRP 1995,608 [X.] Versäumte Klagenhäufung; Urt. v. 6.5.1999 [X.] I ZR 199/96, [X.] 1999,923, 925 = [X.], 831 [X.] Tele-Info-CD, zur Veröffentlichung in [X.]Z 141,329 [X.] unter der Geltung des Sachleistungsprinzips kann nicht ohne weiteresdavon ausgegangen werden, daß der [X.] oder seine Mitglieder als Nachfra-ger zahntechnischer Leistungen und damit auf dem Markt auftreten, auf dem [X.] der Klägerin ihre Leistungen anbieten. Denn im Rahmen des Sachlei-stungsprinzips gewähren die Krankenkassen den Versicherten die "medizinischnotwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahn-technische Leistungen)" (§ 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die zahntechnischen Lei-stungen werden danach nicht unmittelbar von den zahntechnischen Betrieben,sondern als Teil der umfassenden zahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz vonden Vertragszahnärzten erbracht (vgl. auch [X.], [X.] 1996, 341), die [X.] in erster Linie als Nachfrager dieser Leistungen in Betracht kommen. Obdaneben die Patienten und die Krankenkassen [X.] also diejenigen, die die wirt-schaftlichen [X.]olgen der Nachfrageentscheidung tragen müssen [X.] als [X.] zahntechnischen Leistungen und damit als [X.]en des § 20 Abs. [X.] anzusehen sind, ist jedenfalls für die Krankenkassen wegen des [X.] grundsätzlich eingeräumten Wahlrechts nicht selbstverständlich.Denn für die Stellung als Nachfrager ist entscheidend, wer die Auswahl zwischen- 10 -mehreren Leistungserbringern zu treffen hat ([X.] [X.]/[X.] 303, 304 f. [X.]"Sitzender Krankentransport").Die [X.]rage bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.Da die Krankenkassen die zahntechnischen Leistungen als Sachleistung mittelbargewähren und jedenfalls bezahlen müssen, ist ihr legitimes Interesse nicht zuleugnen, Zahnärzte und Patienten durch Empfehlungen auf kostengünstige [X.] hinzuweisen und darauf zu hoffen, daß ihre Ratschläge [X.] von den Patienten, die einen Anteil der Kosten zu tragen haben (§ 30Abs. 2 Satz 1 [X.]), aufgegriffen werden; dies wird auch von der Revisionser-widerung nicht anders gesehen. Hinzu tritt die ausdrückliche gesetzliche Rege-lung in § 88 Abs. 2 Satz 3 [X.], der zufolge die Krankenkassen die Versicher-ten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten [X.] können.Damit wäre eine mögliche Behinderung [X.] selbst wenn die sonstigen Tatbe-standsmerkmale des § 20 Abs. 1 oder 2 [X.] vorlägen [X.] in keinem [X.]all unbillig;eine denkbare unterschiedliche Behandlung wäre sachlich gerechtfertigt.3.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 563 ZPO).a)Die Revisionserwiderung möchte die Verurteilung auf § 20 Abs. 4 [X.]. Ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n aus §§ 33, 20 Abs. 4[X.] kommt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.Auch die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß die Bestimmung des § 20Abs. 4 [X.] Behinderungen zwischen Wettbewerbern [X.] also im [X.] -hältnis [X.] betrifft (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 20 Rdn. 59; v. Gamm, [X.], 2. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 66; [X.] in [X.]/[X.], [X.],2. Aufl., § 26 Rdn. 358) und der beklagte Verband oder seine Mitglieder auf [X.]n [X.]all als [X.]en dieses Verbots in Betracht kommen. Die [X.] möchte daher auch nicht auf den [X.]n als [X.]endes § 20 Abs. 4 [X.], sondern darauf abstellen, daß der [X.] Mittäter einesvon den empfohlenen Betrieben begangenen Kartellverstoßes nach § 20 Abs. 4[X.] sei. Ein solcher Verstoß der vom [X.]n empfohlenen Betriebe liegt [X.] im Streitfall fern.Zunächst läßt sich den getroffenen [X.]eststellungen, aber auch dem Partei-vorbringen nichts dafür entnehmen, daß die empfohlenen Betriebe über eine [X.] [X.] zu den Mitgliedern der Klägerin [X.] überlegene Marktmacht verfügen.Die Revisionserwiderung möchte auf die Überlegenheit dieser Unternehmen [X.] aus der Unterstützung durch den [X.]n schließen. Sie verkennt dabei,daß eine Haftung als Mittäter oder auch als Störer einen Verstoß auf seiten des[X.]en voraussetzt; die Merkmale dieses Verstoßes müssen dabei un-abhängig von der fraglichen Beteiligung vorliegen.[X.]erner ist nicht erkennbar, worin eine unbillige Behinderung der Mitgliederder Klägerin durch die empfohlenen Betriebe liegen soll. Die Revisionserwiderungmöchte diese Behinderung darin sehen, daß die empfohlenen [X.] Leistungen unter den mit der Klägerin und anderen Innungenvereinbarten Höchstpreisen anbieten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.b)Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den [X.]n aus §§ 33,21 Abs. 1 [X.] zu.- 12 -Eine Aufforderung zu einer Bezugssperre ist in dem Versuch zu sehen, einanderes Unternehmen dahin zu beeinflussen, daß es Lieferbeziehungen zu be-stimmten Unternehmen nicht eingeht oder nicht aufrechterhält ([X.], Urt. v.22.7.1999 [X.] KZR 13/97, [X.]/[X.] 352, 354 [X.] Kartenlesegerät, m.w.N.). [X.] beanstandeten Empfehlung des [X.]n liegt keine solche Aufforderung, [X.] sich nicht gegen andere Anbieter zahntechnischer Leistungen richtet, [X.] die Vorzüge des Angebots der empfohlenen Betriebe herausstellt. Der Nach-weis günstigerer Bezugsmöglichkeiten kann zwar als Aufforderung zu einer Be-zugssperre zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daß die gegen das zu sper-rende Unternehmen gerichtete Zielrichtung dieser Erklärung für den Adressatenerkennbar bleibt (vgl. [X.] [X.]/[X.] 352, 354 [X.] Kartenlesegerät, m.w.[X.] lediglich auf das günstige Angebot bestimmter Betriebe hingewiesen, liegtdarin noch kein Boykott. Unabhängig davon stellt die Empfehlung bestimmter Be-triebe in der hier in Rede stehenden [X.]orm keine unbillige Beeinträchtigung derbenachteiligten Anbieter dar. Insofern kann auf die Ausführungen zu § 20 [X.]verwiesen werden (oben unter II.2.c).c)Schließlich läßt sich der Anspruch der Klägerin auch nicht aus § 13Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG herleiten.aa)Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ein solcher Anspruch nichtunter dem Gesichtspunkt einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer hoheitlichenMachtstellung in Betracht. Denn es ist das legitime Interesse des [X.]n [X.] in ihm organisierten Ersatzkassen, die Kosten für zahntechnische Leistungen,von denen diese Kassen einen erheblichen Anteil tragen müssen, möglichst nied-rig zu halten. Eine Empfehlung zugunsten preisgünstiger Anbieter ist unter [X.] nicht [X.])In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Bundeskartellamteinen Verstoß des [X.]n gegen § 1 UWG auch noch aus einem anderen Ge-sichtspunkt für möglich gehalten: Wenn lediglich die Versicherten oder ihre Zahn-ärzte, nicht dagegen die im [X.]n organisierten Ersatzkassen als Nachfragerzahntechnischer Leistungen anzusehen seien, dann seien die Preisvereinbarun-gen, die der [X.] mit den auf der Liste aufgeführten Betrieben geschlossenhabe, möglicherweise unter Verstoß gegen das [X.] (§ 14 [X.])zustande gekommen (vgl. [X.], [X.]. zu [X.] LM § 21 [X.] Nr. 8 [X.] "Sit-zender Krankentransport"; ferner zu der entsprechenden Problematik bei der Be-urteilung der Regulierungsabkommen der [X.] mit den [X.], NJW 1995, 2019, 2020) mit der [X.]olge, daß die vom [X.] ausgesprochene Empfehlung nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sei. [X.] nicht beigetreten werden.Daß der [X.] mit den auf der Liste aufgeführten Unternehmen be-stimmte Preise für zahntechnische Leistungen vereinbart hat, hat das Berufungs-gericht zwar nicht festgestellt, läßt sich aber dem unstreitigen Parteivorbringenentnehmen. Diese Preisvereinbarungen verstoßen indessen nicht gegen das[X.] des § 14 [X.]. Denn auch wenn die Mitglieder des [X.] nicht selbst als Nachfrager der zahntechnischen Leistungen anzusehen wä-ren, tragen sie doch das wirtschaftliche Risiko der Auswahlentscheidung, die dereinzelne Patient oder Zahnarzt trifft. Sie müssen die nachgefragte Leistung [X.] [X.] ungeachtet der prozentualen Beteiligung der Versicherten [X.] be-zahlen. Je höher der Preis ist, den der Zahntechniker im Rahmen der [X.] Höchstpreisregelung für seine Leistung in Rechnung stellt, desto höher istauch die Belastung der Mitglieder des [X.]n. Mit der Auftragsvergabe verhältes sich insofern ähnlich wie mit dem Handelsvertreter- oder Kommissionsge-schäft, bei dem der Handelsvertreter oder der Kommissionär jedenfalls für fremde- 14 -Rechnung handelt (dazu [X.]Z 97, 317, 321 ff. [X.] EH-Partner-Vertrag). [X.] der Geschäftsherr in jenen [X.]ällen auf das vom Handelsvertreter oder [X.] abzuschließende Geschäft Einfluß nehmen darf, indem er dem [X.] oder Kommissionär Weisungen hinsichtlich der Preisgestaltung er-teilt oder indem er mit den in [X.]rage kommenden Vertragspartnern Rahmenverein-barungen trifft, dürfen die Ersatzkassen, die im Rahmen des Sachleistungsprin-zips das wirtschaftliche Risiko des abzuschließenden Geschäfts zu tragen haben,oder der Verband, in dem sie zusammengeschlossen sind, mit der [X.] über die Höhe der zu zahlenden Vergütung treffen,ohne daß darin ein Verstoß gegen das [X.] zu sehen wäre (vgl.zur Maßgeblichkeit des Risikos bei der Bestimmung des Anwendungsbereichsdes § 14 [X.] auch [X.]Z 140, 342, 351 f. [X.] Preisbindung durch [X.]ranchisege-ber).4.Da das Verhalten des [X.]n weder kartellrechtlich noch lauterkeits-rechtlich zu beanstanden ist, bedarf die an sich vorrangige, aber weder von [X.] noch von der Revisionserwiderung angesprochene [X.]rage keiner Ent-scheidung, ob das in Rede stehende Verhalten nach der am 1. Januar 2000 in[X.] getretenen Regelung des § 69 [X.] (in der [X.]assung des GKV-Gesund-heitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 [BGBl. [X.] 2626]) überhaupt noch inden Anwendungsbereich des [X.] und des UWG fällt. Nach dieser [X.] die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Lei-stungserbringern und ihren Verbänden abschließend in den §§ 63, 64, 69 bis140h [X.], im Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie in den hiernach erlasse-nen Rechtsverordnungen geregelt. Insbesondere kann offenbleiben, ob die in [X.] des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachte Auffassung (BT-Drucks. 14/1245, [X.]) Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden hat, daßdie Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren- 15 -öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, "deshalb nicht als Unterneh-men im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und [X.]s, (handeln)" (zweifelnd insofern [X.], [X.] 1999, 961, 963 f.).- 16 -III.Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des [X.]n auf-zuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende landgerichtlicheUrteil ist zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.GeißMelullis[X.] [X.] Bornkamm

Meta

KZR 15/98

14.03.2000

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZR 15/98 (REWIS RS 2000, 2865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2865

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