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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehungsentscheidung: Einziehung einer Grundschuld
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Einen den Angeklagten [X.] durchgreifenden Rechtsfehler hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten Ziffer [X.] und 2.4 der Urteilsgründe und des jeweils zugrunde gelegten Schuldumfangs vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2021 beantragte Änderung des [X.] bezogen auf die angeordnete gesamtschuldnerische Haftung kommt mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht.
2. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Grundschuld betrifft – wie sich bereits aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt – das Grundpfandrecht einschließlich der entsprechenden durch Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Angeklagten begründeten Buchposition. Diese geht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, der die Grundschuld bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Geschädigten auf diesen zu übertragen hat (§ 459j Abs. 2 Satz 1 StPO, § 1196 BGB).
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Meta
14.07.2021
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Traunstein, 2. März 2021, Az: 600 Js 20569/20 - 2 KLs
§ 75 Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 459j Abs 2 S 1 StPO, § 1196 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 1 StR 176/21 (REWIS RS 2021, 10030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 10030
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