Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2023, Az. V ZB 57/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4905

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Gegenstand

Anwendung eines Vollstreckungsverbots auf Vollziehung eines Vermögensarrests


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2022 und der Beschluss des [X.] - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2022 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.

Gründe

I.

1

In einem von der Beteiligten (Freie und [X.]) durch die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ordnete das [X.] mit Beschluss vom 14. Januar 2022 den [X.] in das Vermögen der Beschuldigten an. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin des in dem Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf den [X.] vom 14. Januar 2022, das Amtsgericht - Grundbuchamt - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von [X.] und eines Veräußerungsverbots. Mit weiterem Ersuchen vom 15. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek auf der Grundlage eines [X.]es beantragt, der am 1. Februar 2022 in einem anderen gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ergangen war und der auch Gegenstand des [X.]/22 ist. Das Grundbuchamt trug am 30. April 2022 antragsgemäß eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von [X.] und ein Veräußerungsverbot in das Grundbuch ein. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beschuldigten in dem hier zugrunde liegenden Strafverfahren wurde die Sicherungshypothek auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 in eine Zwangshypothek umgewandelt. Den Antrag auf Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek hatte das Grundbuchamt bereits zuvor, nämlich am 27. Mai 2022 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist bei dem [X.] erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr [X.] weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek stehe die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Das [X.] greife auch dann ein, wenn die Staatsanwaltschaft selbst eine weitere Sicherung begehre. Ansonsten würde die Staatsanwaltschaft gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, ohne dass sich eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe.

III.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eintragung der Sicherungshypothek die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegensteht. Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren [X.]/22, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, findet das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete [X.] auf die Vollziehung eines [X.]es im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich der Eintragungsantrag auf einen [X.] in demselben Verfahren bezieht, oder - wie hier - der [X.] in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist.

5

2. Da § 111h Abs. 2 StPO hiernach auf die Vollziehung von [X.]en generell nicht anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die Sperrwirkung auch dann andauert, wenn - wie hier - eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung vorliegt (vgl. zu den Folgen einer solchen Entscheidung für den [X.] Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 6. Aufl., [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Rn. 1807; [X.]/[X.], [X.], § 111h Rn. 5).

IV.

6

1. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anzuweisen, die Eintragung der zusätzlichen Sicherungshypothek nicht aus den in den Beschlüssen genannten Gründen abzulehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG).

7

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Brückner     

      

Göbel     

      

Hamdorf

      

[X.]     

      

Laube     

      

Meta

V ZB 57/22

06.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 14. September 2022, Az: 3 W 14/22

§ 111f StPO, § 111h Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2023, Az. V ZB 57/22 (REWIS RS 2023, 4905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4905

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