Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5620

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/10

vom

21.
Juni 2011

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39 Abs. 2
a)
Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des [X.].
b)
Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§
26, 382 FamFG be-steht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Ein-tragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

[X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 -
II ZB 15/10 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2011 durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin-nen Caliebe und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Mai
2010 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts [X.] -
Registergericht
-
vom 24.
Februar 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Registergericht
-
[X.] wird angewiesen, antragsgemäß die Amtsniederlegung des Geschäftsführers J.

H.

K.

in das Handelsregister -
HRB 100526
-
einzutragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß
§
42 Abs.
3 [X.] auf 3.000

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der T.

GmbH eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden von der T.

Inc.
mit früherem Sitz in [X.]

, [X.], [X.], gehalten. Als deren gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister O.

H.

K.

mitgeteilt worden. Mit [X.] vom 25.
November 2009, gesendet am 7. Dezember 2009 an die T.

Inc., [X.]

-
O.

H.

K.

unter der Telefaxnummer 1

, erklärte der Antragsteller, sein 1
-
3
-

Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im [X.]. Mit [X.] vom 8.
Dezember 2009 bestätigte
D.

L.

unter der Firma T.

Inc. mit derselben Telefaxnummer, die Amts-niederlegungserklärung erhalten zu haben. In dem Schreiben ist als Sitz der [X.]

, [X.], angegeben.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Amtsniederlegung in das Handels-register einzutragen. Das Amtsgericht -
Registergericht
-
hat die Eintragung mit Zwischenverfügung vom 24.
Februar 2010 davon abhängig gemacht, dass ge-mäß §
39 Abs.
2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der Amtsniederle-gungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der Gesellschafterin [X.] wird. Das [X.] des D.

L.

hält das Amtsgericht nicht für ausreichend, weil die dort aufgeführte Anschrift der Gesellschafterin nicht mit dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Geschäftssitz übereinstimme, ein [X.] nicht vorliege und eine Empfangsbestätigung eines [X.] der Gesellschafterin ohnehin nicht zum Nachweis des Zugangs bei ei-nem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschafterin ausreiche.
Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ein weiteres Telefaxschrei-ben des D.

L.

vom 18.
März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, die T.

L.

Inc. sei von [X.]

nach G.

umgezogen, habe aber ihre
Tele-faxnummer beibehalten.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
2
3
4
-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des [X.] gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24.
Februar 2010 ist zulässig (§
382 Abs.
4 Satz
2 FamFG) und begründet. Das Amtsgericht darf die Eintragung der Amtsniederlegung des Antragstellers in das Handelsre-gister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Nachweisen ab-hängig machen.
1.
Das Beschwerdegericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob ein urkundlicher Nachweis über den Zu-gang der [X.] nach §
39 Abs.
2 GmbHG in jedem Fall oder nur dann vorzulegen sei, wenn Zweifel an der Richtigkeit der einzutragen-den Tatsache bestünden. Solche Zweifel seien hier gegeben. Die Telefaxbestä-tigung des D.

L.

reiche schon deshalb nicht als Nachweis des Zugangs der [X.] aus, weil darin eine andere Anschrift der [X.]erin als in der Gesellschafterliste angegeben sei und der Antragsteller diese Diskrepanz bei Einreichung der Unterlage nicht erklärt habe. Es reiche auch nicht aus, dass die Erklärung in den Empfangsbereich eines Gesellschaf-ters gelangt sei und er die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu [X.]. Wegen der Bedeutung der Amtsniederlegung müsse vielmehr sicherge-stellt sein und damit gemäß §
39 Abs.
2 GmbHG nachgewiesen werden, dass der Gesellschafter -
hier das zuständige Vertretungsorgan der T.

Inc.
-
die Erklärung erhalten habe.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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6
7
-
5
-

a)
Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers nur dann wirksam ist, wenn sie mindestens einem der Gesellschafter zugegangen ist ([X.], Urteil vom 17.
September 2001 -
II
ZR
378/99, [X.]Z
149, 28, 31
f.), und sie weder eine bestimmte Form noch einen wichtigen Grund erfordert ([X.], Urteil vom 8.
Februar 1993 -
II
ZR
58/92, [X.]Z
121, 257, 261
f.). Dass die Amtsniederlegung hier aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handels-register erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen ([X.], GmbHR
1999, 479; [X.], GmbHR
2001, 1129, 1135, jeweils m.w.N.).
b)
Das Beschwerdegericht hat aber an den Zugang ebenso wie an den Nachweis des Zugangs der [X.] überhöhte Anforde-rungen gestellt.
aa)
Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintra-gungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächli-chen Rechtslage entsprechen ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1982 -
III
ZR
19/81, [X.]Z
84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte [X.] oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (RGZ
127, 153, 158). Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die Gefahr, dass [X.] auf unangemessene Zeit blockiert würden. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§
26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Ein-tragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten [X.] bestehen (vgl. BayObLG, DB
1981, 2219
f.; GmbHR
1992, 306; OLG
8
9
10
-
6
-

Düsseldorf, GmbHR
2001, 243
f.; [X.], WM
2009,
1038, 1040;
[X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, §
39 Rn.
36 ff.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 6.
Aufl., §
39 Rn.
15
ff.; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §
39 Rn.
14; [X.] in [X.]/
Weinreich, FamFG, 2.
Aufl., vor §
378 Rn.
57
ff.; Bahrenfuss/Steup, FamFG, §
374 Rn.
38
ff.).
bb)
Zwar steht danach der Umfang der Ermittlungstätigkeit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des [X.]. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstanz-liche Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und insbesondere ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung gesehen hat.
Danach ist die Auffassung des [X.] rechtsfehlerhaft, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Amtsniederlegungs-erklärung der einzigen Gesellschafterin der T.

GmbH, nämlich der T.

Inc., zugegangen und damit -
abgesehen von der aufschiebenden Bedingung
-
wirksam geworden sei.
(1)
Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, beurteilt sich nach [X.] Recht. Es geht um die inneren Beziehungen der T.

GmbH, die sich grundsätzlich nach [X.] Recht richten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2008 -
II
ZR
158/06, [X.]Z
178, 192 Rn.
13
ff. -
Trabrennbahn). Nach dem [X.] beantworten sich auch die Fragen, wer ihr gesetzlicher Vertreter ist ([X.], Urteil vom 5.
Mai 1960 -
VII
ZR
92/58, [X.]Z
32, 256, 258; 11
12
13
-
7
-

Urteil vom 17.
November 1994 -
III
ZR
70/93, [X.]Z
128, 41, 44;
MünchKomm
[X.]/[X.], 5.
Aufl., IntGesR Rn.
589) und ob und auf welche Weise der gesetzliche Vertreter sein Amt niederlegen kann. Die Frage, ob die [X.] der [X.] Gesellschafterin an deren Sitz in [X.] zugegangen ist, richtet sich ebenfalls nach [X.] Recht. Für den Zugang einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Ortsrecht des Zu-gangsorts, sondern auf dasjenige des [X.] an ([X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
11 EG[X.] Rn.
26
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., Art.
11 EG[X.] Rn.
125
ff.). Danach ist entscheidend, dass die Erklärung in [X.] abgegeben worden ist.
(2)
Entgegen der Auffassung des [X.] gelten für die [X.] eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem Gesellschafter die allgemeinen Regeln über den Zugang von [X.]. Eine [X.] kann zwar erhebliche Folgen für die [X.] und die Gesellschafter haben. Das rechtfertigt es aber nicht, die [X.] zu verschärfen. Auch andere Willenserklärungen [X.] von großer Wichtigkeit sein, ohne dass deshalb die gesetzlichen Grund-sätze für ihren Zugang in Frage gestellt würden.
Wird die [X.] -
wie hier
-
unter Abwesenden ab-gegeben, wird sie gemäß §
130 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., s. etwa [X.], Urteil vom
21.
Januar 2004
-
XII
ZR
214/00, NJW
2004, 1320). [X.] genügt es, wenn die Erklärung über einen von dem Empfänger bereitgestell-14
15
-
8
-

ten Telefaxanschluss übermittelt wird. In diesem Fall geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlossen ist und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich
und nach der Verkehrsan-schauung zu erwarten ist ([X.], Urteil vom
21.
Januar 2004
-
XII
ZR
214/00, NJW
2004, 1320).
(3)
Nach diesen Grundsätzen genügte es hier, dass die Amtsniederle-gungserklärung an den Telefaxanschluss der Gesellschafterin geschickt worden ist. Welche Funktion D.

L.

in deren Unternehmen hatte, ist unerheblich. Jedenfalls bestand für den oder die gesetzlichen Vertreter der [X.] die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Angesichts des [X.] der Mitteilung:
[X.] will resign from my office as managing direc-tor of T.

is registered with the commercial register in [X.]/Germany.
stand zu erwarten, dass das Schriftstück an den oder die gesetzlichen Vertreter der T.

Inc. weitergeleitet würde.
Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen auch nicht etwa deshalb beachtliche Zweifel an dem Zugang der Amtsniederlegungserklä-rung, weil die derzeitige Anschrift der Gesellschafterin nicht mit der in der [X.]erliste vermerkten Anschrift übereinstimmt. Es reicht aus, dass D.

L.

unter dem Briefkopf der Gesellschafterin deren Umzug von [X.]

nach G.

angezeigt und mitgeteilt hat, dass die Telefaxnummer, an die der [X.] seine Erklärung übermittelt hat, gleich geblieben sei. Das [X.] hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass diese Erklärung un-16
17
-
9
-

richtig ist und die T.

Inc. in G.

in Wirklichkeit mit der ([X.]) T.

Inc. in [X.]

nicht identisch ist.
Bedenken gegen den
ordnungsgemäßen Zugang ergeben sich schließ-lich auch nicht daraus, dass Zweifel darüber bestehen, wer gesetzlicher Vertre-ter der T.

Inc. ist und ob gegebenenfalls eine Alleinvertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen wie nach §
35 Abs.
2 Satz
2 GmbHG stattfindet.
Wer gesetzlicher Vertreter der [X.] ist und ob er gegebenen-falls Alleinvertretungsmacht hat, richtet sich nach dem [X.] dieser Gesellschaft, also nach dem Recht des Staates [X.]. Auf die Person des gesetzlichen Vertreters kommt es hier aber nicht entscheidend an. Zwar hat das Beschwerdegericht angenommen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Erklärung gegenüber dem Registergericht, O.

H.

K.

sei gesetzlicher Ver-treter der T.

Inc., und dem Inhalt des [X.]s von D.

L.

vom 18.
März 2010, wonach die [X.] "to the legal representatives of our company", also an mehrere gesetzliche Vertreter, weiter-geleitet worden sei. Dieser Widerspruch begründet aber unter Berücksichtigung der nur beschränkten Prüfungspflicht des Registergerichts -
und im Beschwer-deverfahren des [X.]
-
noch keinen beachtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung. Wenn die Erklärung über den Telefaxan-schluss der [X.] in deren Machtbereich gelangt ist, kann ohne [X.] davon ausgegangen werden, dass die zur Entgegennahme einer derarti-gen Erklärung befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder [X.] hätten Kenntnis nehmen können. Dem Antragsteller bei dieser Sachla-ge aufzugeben, die Vertretungsverhältnisse der [X.]
Gesellschaft 18
19
-
10
-

darzulegen, übersteigt den Rahmen der bei der Eintragung einer Amtsniederle-gung des Geschäftsführers gebotenen registerrechtlichen Prüfung.
cc)
Rechtsfehlerhaft
ist auch die Annahme des [X.], der Antragsteller habe die nach §
39 Abs.
2 GmbHG erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Zugangs seiner [X.] nicht vorgelegt.
Nach §
39 Abs.
2 GmbHG, §
12 Abs.
2 HGB sind der Anmeldung einer Niederlegung des [X.] die elektronisch einzureichenden
Ur-kunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstrit-ten, ob dazu regelmäßig der urkundliche Nachweis des Zugangs der Niederle-gungserklärung gehört
(BayObLGZ
1981, 227, 230; [X.], NZG
2001, 853, 854; [X.], NZG
2004, 1068, 1069; [X.], GmbHR
2010, 1092, 1093; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §
39 Rn.
12), ob dieser Nachweis jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn Zweifel an dem Zugang bestehen ([X.], ZIP
2006, 1769, 1770; [X.], GmbHR
2001, 1129, 1137; [X.], DStR
2002, 2173, 2181
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19.
Aufl., §
39 Rn.
16; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 6.
Aufl., §
39
Rn.
12) oder ob ein derartiger Nach-weis in keinem Fall verlangt werden darf (so wohl [X.]/Uwe H.
Schneider, GmbHG, 10.
Aufl., §
39 Rn.
18; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, §
39 Rn.
32). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat Urkunden vorgelegt, die für den im Eintragungsverfahren ge-botenen Nachweis des Zugangs seiner [X.] ausrei-chen.
20
21
-
11
-

Der Zugang der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung ausrei-chenden Gewissheit einerseits aus dem [X.] vom
7.
Dezember 2009 über die Versendung der Erklärung an die T.

Inc. unter der Telefaxnummer 1

und andererseits aus der Tele-faxbestätigung der [X.] vom 8. Dezember
2009, gesendet von demselben [X.] und unterzeichnet von D.

L.

Bei dieser Sachlage kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, einen weiteren urkundlichen Nachweis über den Zugang seiner [X.] beizubringen.

[X.]

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
66 HRB 100526 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.05.2010 -
11 W 36/10 -

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Meta

II ZB 15/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10 (REWIS RS 2011, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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