Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 235/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5360

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 [X.] bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem [X.] noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 235/22

27.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 10. Februar 2022, Az: 15 KLs 619 Js 21730/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 235/22 (REWIS RS 2022, 5360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5360

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