Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 483/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10079

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UXIZR483.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

14. Juni 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 177 Abs. 1 analog, § 242
Cd
Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten [X.] auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen [X.] zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem [X.], dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom [X.] getroffen [X.], keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmiss-brauch des [X.]s bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.

[X.], Urteil vom 14. Juni 2016 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2016 durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückv[X.]sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den [X.] auf Rückzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
Der Beklagte wurde
im Jahr 1992
vom Streithelfer der Klägerin gewor-ben, eine
21,4

große Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden aus 172
Einheiten bestehenden Studentenappartementanlage in S.

zu erwer-ben. In dem Verkaufsprospekt
werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert:
1
2
-
3
-
"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen [X.]n mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Ge-schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. []
Der Abwicklungsbe-auftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückkauf-
und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim
Abschluss der sonstigen
vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prü-fung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit []
kommen dem [X.]n

"
(S. 36
des Prospekts)
"Der [X.] erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, [X.] zu banküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Erwerber hierzu be-auf

beauftragt den [X.] weiterhin auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von [X.] für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals, falls der Erwerber dies wünscht.
Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung be-züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten."
(S. 37
des Prospekts)
"Für die Abwicklung des Erwerbsvorgangs hat der [X.] ein Angebot eines [X.]n
vorliegen. Der [X.] wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwerber tätig werden. [] Die [X.] übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom [X.] gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber
zu schließenden Geschäftsbesorgungs-vertrages
im dort niedergelegten Umfang."
(S. 39
des Prospekts)
[X.] war die C.

(nachfolgend:
[X.]). [X.] war
laut 3
-
4
-
Prospekt die B.

(nachfolgend: [X.]). Vom kalkulierten [X.] für den Erwerb entfielen nach den Angaben im Verkaufsprospekt 4,0% auf die Finanzierungsvermittlung, davon für die Zwischenfinanzierung 1,8%, für die Endfinanzierung 2,0% und für die
Eigenkapitalvorfinanzierung 0,2%.
Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr.
15
bot der Beklagte mit notarieller Ur-kunde vom 10.
August 1992
der
[X.]n, die über eine Er-laubnis nach dem [X.] nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrags an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Der Gesamtaufwand sollte 118.100
DM betragen.
Zur Finanzierung des [X.] schloss
die [X.]
namens des [X.]
mit der Klägerin im Jahr 1992 zunächst einen [X.]. Mit notariellem Kauf-
und Werklieferungsvertrag vom 26.
August 1992
erwarb die [X.] namens des [X.] von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung Nr.
15 zu einem Kaufpreis von 89.768
DM. Am 18./30.
November
1993 nahm
die [X.] zur Ablösung der Zwischenfinanzierung namens des [X.] bei der Klägerin ein
auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen über 118.100
DM
auf, das
durch eine Grundschuld am
Wohnungseigentum in [X.] und durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung besichert wurde.
Die Klägerin zahlte die gesamte Darlehenssumme auf Abwicklungskonten aus, über die die [X.] verfügen konnte.
Aus dem ausgereichten Darlehen zahlte die [X.] an die [X.] eine Finanzierungsvermittlungsprovision.

4
5
6
-
5
-
Nachdem der Beklagte mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Klägerin das Endfinanzierungsdarlehen mit Schreiben vom 26.
November 2001 fristlos und errechnete einen noch offenen Saldo in Höhe von insgesamt 59.317,36

rückständiger Ver-tragszinsen. Nach der
Kündigung erbrachte der Beklagte Zahlungen von insge-samt 17.816,50

in
erlöste aus der Verwertung der [X.] einen Betrag
von 6.330,48

Mit der durch ein Mahnverfahren im Jahr 2004 eingeleiteten Klage be-gehrt die Klägerin Zahlung des Restbetrages von 39.357,36

s-zinsen
und als Nichterfüllungsschaden errechneter entgangener Vertragszin-sen. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass die Darlehensverträge mangels
wirksamer Bevollmächtigung der [X.]n nicht wirksam zu-stande gekommen seien und er die Darlehensvaluta mangels wirksamer [X.] nicht empfangen habe. Die Behauptung der Klägerin, ihr habe bei Abschluss der Verträge eine notarielle Ausfertigung der [X.] vorgelegen, hat er bestritten und sich zudem auf einen für die Klägerin
offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht durch die [X.]
wegen einer Interessenkollision berufen; insbesondere habe die [X.]in zu seinen Gunsten keinerlei Finanzierungsvermittlungstätigkeit ent-faltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die [X.]

was die Klägerin gewusst habe

insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Überdies könne er der Darlehensrückzahlung Schadensersatzansprüche
wegen Aufklärungspflichtverletzungen entgegenhal-ten, weil er

wie er behauptet

vom Vermittler, dem Streithelfer der Klägerin, unter anderem über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, über die wahre Rolle der [X.]n
und über die Werthaltigkeit der Wohnung arglistig getäuscht worden sei.
7
8
-
6
-
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der -
vom Senat zugelassenen
-
Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein vertraglicher Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den [X.] zu, weil der Darlehensvertrag unwirksam sei.
Dabei werde im Hinblick auf die Nichtigkeit des [X.] und der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr bei Abschluss der [X.] notarielle Ausfertigung
der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Die [X.] des [X.] von der [X.]n abgeschlossenen Darle-hensverträge zur Zwischen-
und Endfinanzierung seien dennoch wegen eines der Klägerin bekannten Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß §
177 BGB analog unwirksam. Die [X.] habe ihre im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht missbraucht, indem sie mit der Klägerin
die Darle-hensverträge zur Finanzierung einer nicht angefallenen Finanzierungsvermitt-9
10
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-
7
-
lungsprovision von 3,8% des
[X.] abgeschlossen habe, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe.
Mit der Finanzierung der Finanzierungsvermittlungsprovision habe die [X.] ihre Befugnisse im Innenverhältnis
zum [X.]
überschritten. Der Beklagte habe die Provision nicht geschuldet, weil die Finan-zierungsvermittlerin keine vergütungspflichtige Leistung für ihn erbracht habe. Nach der im Prospekt und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Ausgestaltung des [X.] sei

in Abgrenzung zur bloßen Nachweistätigkeit

eine Vermittlungstätigkeit im Sinne eines bewussten
und zweckgerichteten
Herbeiführens
oder Förderns
der [X.] des künftigen Vertragspartners

hier der Klägerin

geschuldet gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die
[X.] zugunsten des [X.] eine solche Tätigkeit entfaltet habe.
Selbst wenn man die Behauptung der Klägerin als wahr unterstelle, die [X.] sei bereits vor Vollmachtserteilung durch
den [X.] tätig geworden, ergebe sich daraus kein Vergütungsanspruch. Die Klägerin habe sich nach ihrem eigenen Vortrag in ihrem
an die [X.] gerichteten Finanzierungsbestätigungsschreiben vom 2.
Juli 1992 lediglich [X.] zur Finanzierung bereit erklärt, ohne sich bereits verbindlich zu irgend-einer Finanzierung zu verpflichten. Die [X.] seien ausdrück-lich freibleibend
gewesen,
der konkrete Vertragsschluss habe noch von der Prüfung der Bonität des jeweiligen Darlehensnehmers abgehangen. Die perso-nenunabhängige Herbeiführung der
generellen [X.] bei einem ohnehin generell zum Abschluss von Darlehensverträgen bereiten Kre-ditinstitut
stelle keine wesentliche Maklerleistung dar. Erforderlich hierfür
sei ein Tätigwerden in Bezug auf den konkreten Auftraggeber und die Förderung der Bereitschaft der Bank, genau diesem ein Darlehen zu gewähren.
14
15
-
8
-
Auch im weiteren Verlauf habe die [X.] keine sol-che Vermittlungsleistung erbracht. Der
[X.] des [X.], dessen Selbstauskunft und sonstige Bonitätsunterlagen seien der Klägerin von der Ab-wicklungsbeauftragten zugeleitet worden.
Selbst wenn diese dabei als Erfül-lungsgehilfin der [X.] gehandelt haben sollte,
fehle es an der erforderlichen Einwirkungshandlung auf den künftigen Vertragspartner.
Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die [X.] ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe; jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch objektiv evi-dent gewesen sei. Die Klägerin habe den Prospekt, die abzuschließenden [X.] und die Zusammensetzung des zu finanzierenden [X.] ge-kannt. Ihre positive Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch
der [X.]n ergebe sich
daraus, dass die im Prospekt beschriebene [X.] zwingend ihr gegenüber als künftiger Darlehensgeberin hätte erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich

entgegen der Beschreibung im Pros-pekt

die [X.] direkt um die Finanzierung gekümmert habe und ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem [X.] nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der [X.] gefördert worden sei. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen
sein sollte, die [X.] schulde nur den Nachweis einer Abschlussmög-lichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der [X.]n von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen Bedingungen ebenso bekannt gewesen, wie der Umstand, dass die [X.]

und nicht die [X.]

den [X.] und die Bonitätsun-terlagen übersandt habe.
Dies führe nach §
139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten [X.]. Hätte die Klägerin den [X.] pflichtgemäß vor Vertragsschluss auf 16
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9
-
das beabsichtigte treuwidrige und [X.], hätte der Beklagte Anlass gehabt, der [X.]n insgesamt nicht mehr zu vertrauen und vom gesamten Geschäft Abstand zu nehmen.
Dem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung stehe auch ent-gegen, dass sie sich selbst [X.] eines von der notariellen Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde ausgehenden Vertrauensschutzes auf
eine Bevollmächti-gung der [X.]n berufen könne. Gerade im Rahmen des §
242 BGB sei aber das gesamte Verhalten der Parteien in den Blick zu [X.]. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei es der Klägerin verwehrt, dem [X.] abzuverlangen, sich trotz der Nichtigkeit der erteilten Vollmacht aus Treu und Glauben an den Darlehensvertrag halten zu müssen, weil sie auf den Bestand vertraut habe, obwohl sie selbst treuwidrig dem [X.] die Informa-tion vorenthalten habe, dass die [X.] auf seine Kosten ei-nen nicht erforderlichen [X.] abschließen werde.
Der Beklagte müsse die an Dritte ausgezahlte Darlehensvaluta auch nicht aus §
812 Abs.
1 Satz
1 BGB erstatten. Mangels ihm zurechenbarer [X.] habe er diese nicht empfangen.

II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der [X.] Begründung hätte das Berufungsgericht einen vertraglichen Darle-hensrückzahlungsanspruch der Klägerin
gegen den [X.] in Höhe von 39.357,36

nicht verneinen dürfen.
1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ange-nommen hat, der
der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag zur Endfinan-19
20
21
22
-
10
-
zierung sei
wegen eines von der [X.]n begangenen [X.] der Vertretungsmacht gemäß §
177 BGB analog unwirksam.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn.
18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge-brauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 und vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem

hier nicht gegebe-nen

Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§
138 BGB; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
Mai 1988

VI
ZR 233/87, [X.], 1380, 1381, vom 14.
Juni 2000

VIII
ZR 218/99, [X.], 2313, 2314 und vom 28.
Januar 2014

II
ZR 371/12, [X.], 628 Rn.
10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel be-stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem [X.] vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraus-setzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Oktober 1994

XI
ZR 239/93, [X.]Z 127, 239, 241, vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, 23
24
-
11
-
WM 2012, 2020 Rn.
21 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn.
18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des [X.] bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.]O).
b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest-stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden.
Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts

wie hier

ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 mwN).
[X.]) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin habe sich [X.] müssen, dass die im Prospekt genannte [X.] ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der von der [X.] geschuldeten Tätigkeiten richten sich nicht nach dem Fondsprospekt (vgl.
[X.], Urteil vom 8.
Februar 2011

II
ZR 263/09, [X.]Z 188, 233 Rn.
41; Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2007

XI
ZR 375/06, juris), sondern nach dem [X.], mit dem sich das Berufungsgericht nicht be-fasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des [X.].
bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsver-mittlungsvertrags
mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich ent-25
26
27
-
12
-
gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Klägerin keine massiven Verdachtsmomente
dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision
ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht
hat.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die [X.] für den [X.] überhaupt einen [X.] abgeschlossen
hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision
in Höhe von 3,8% des [X.] von 118.100
DM bzw. 4.724
DM (= 4% des [X.])

insoweit widersprechen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts

nach sich zog.
Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und
normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr.
Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie ins-besondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 4% des [X.]s, ein.
Ein Vollmachtsmissbrauch kann
in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem [X.] zum Nachteil des Kapitalanlegers

hier des [X.]

abweicht
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn.
13). Den Abschluss des [X.] und die Finanzierung des [X.] hat der Beklagte aber ausdrücklich [X.] und damit die [X.] bevollmächtigt.
Ob der Abschluss des [X.] erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Klägerin als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen durf-28
29
30
-
13
-
te, dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr

auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts

eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände

wie etwa steuerliche Gründe

maßgeblich gewesen sein könnten.
(2) Anders als das Berufungsgericht meint lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Klägerin habe sich bei [X.] des Darlehensvertrags
aufdrängen müssen, dass die [X.]in ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht
habe. [X.] von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer

unterstellt

nicht geschuldeten Provision in Höhe von 4% der gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, erga-ben sich für die
Klägerin jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finan-zierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht ha-ben könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht, das zum Inhalt des [X.] keine Feststellungen getroffen hat,
davon ausgeht, dass sie eine Vermittlungstätigkeit erbringen musste.

(a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den [X.] herbeizuführen ([X.], Urteil
vom 2.
Juni 1976

IV
ZR 101/75, [X.], 1118,
1119, Beschluss vom 17.
April 1997

III
ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884
und Urteil vom 4.
Juni 2009

III
ZR 82/08, [X.], 1801 Rn.
8). Dabei kann
der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteile vom 18.
September 1985

IVa
ZR 139/83, [X.], 1422, 1423, vom 10.
Oktober 1990

IV
ZR 280/89, [X.], 78, vom 6.
Februar 1991 31
32
-
14
-

IV
ZR 265/89, [X.], 818, 819, vom 6.
März 1991

IV
ZR 53/90,
[X.], 1129, 1131 und vom 3.
Juli 2014

III
ZR 530/13, [X.], 1920 Rn.
14).
Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des [X.] zumindest mitur-sächlich geworden ist.
Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächli-che
Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die [X.] des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war ([X.], Urteile
vom 21.
Mai 1971

IV
ZR 52/70, [X.], 1098, 1100 und vom 21.
September 1973

IV
ZR 89/72, [X.], 257, 258).
(b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Klägerin das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint

nicht deshalb aufdrängen, weil die konkret
auf den [X.] bezogene Finanzierungsanfrage nicht von
dieser, sondern von der [X.]n gestellt worden ist und letztere
auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat.

Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte im
Schreiben vom 2.
Juli 1992 wiedergegebene allgemeine Finanzierungsabspra-che
auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber

und [X.] auch zugunsten des [X.]

zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Klägerin gegenüber der [X.] unter [X.] auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern der Appartement-Wohnanlage, die beste Bonität und eine näher be-schriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Endfinanzierungsdarlehen "zur Zeit"
und "freibleibend"
Konditionen von 7,5% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren (anfänglicher effektiver Jahreszins 10,54%) 33
34
-
15
-
anzubieten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Vermitt-lungsleistung zugunsten des [X.] nicht entgegen, dass dieser damals noch nicht als Erwerber feststand, sondern die Vollmacht zum Abschluss des [X.] und zur Aufnahme der Darlehen erst später erteilt hat. Auch spielt es
keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzie-rungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der Vorgabe an die Finanzierungsver-mittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im November 1993 abgeschlossene Endfinanzierung des [X.] zu ei-nem Zinssatz von 4,5% p.a. bei 90% Auszahlungskurs und einer Zinsfest-schreibung von fünf Jahren dieser
Vorgabe nicht entsprochen hätte, macht der Beklagte nicht geltend.
Selbst wenn diese Absprache, wie der Beklagte behauptet und das [X.] offengelassen hat, nicht von der [X.], son-dern ebenfalls von der [X.]n
getroffen worden sein sollte, hätten sich der Klägerin keine Zweifel an der Vergütungspflicht
aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen, wie auch das Berufungsgericht
nicht verkennt, nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption
des Anlagemodells sollten die Anleger

wie auch vorliegend geschehen

allein die [X.] mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevoll-mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen-
und Endfinanzierung verhandelt
und ihr von dieser die konkrete Finanzierungs-anfrage
und die Bonitätsunterlagen
zugeleitet werden.
Aus Sicht der Bank
liegt es nahe, dass die [X.] dabei mit Wissen und im [X.] der [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies
wird hier durch das Finanzierungsbestätigungsschreiben
der Klägerin vom 2.
Juli 1992
verdeutlicht, das
sie, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlun-35
-
16
-
gen nach der Behauptung des [X.] mit der [X.]n ge-führt
worden sein sollen, an die [X.] richtete.
cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom [X.] behaupteter Umstände kann damit ein für die
Klägerin offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die [X.] nicht angenommen
werden.
2. Nach alledem entbehrt
auch die weitere Erwägung des Berufungsge-richts, der Klägerin sei es nach einer im Rahmen des §
242 BGB anzustellen-den Gesamtbetrachtung verwehrt, sich auf einen durch die Vorlage der Voll-machtsurkunde vermittelten Rechtsschein zu berufen, weil sie selbst treuwidrig dem [X.] die Information vorenthalten habe, dass die [X.] auf seine Kosten einen nicht erforderlichen Finanzierungsvermittlungs-vertrag geschlossen habe, einer rechtlichen Grundlage. Unabhängig davon, dass sich die Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht kraft Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht aus §
242 BGB,
sondern aus §
172
Abs.
1
BGB erge-ben, traf die Klägerin keine dahingehende Informationspflicht
(vgl. dazu auch Senatsurteil vom 16.
September 2003

XI
ZR 74/02, [X.], 942, 944).

36
37
-
17
-
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen zur Vorlage einer
notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bzw. zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur End-entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
7 O 2286/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
8 [X.] -

38

Meta

XI ZR 483/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 483/14 (REWIS RS 2016, 10079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10079

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Referenzen
Wird zitiert von

22 U 52/19

Zitiert

XI ZR 483/14

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