Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 1 WB 31/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 7760

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Gegenstand

Verspätete Beschwerde gegen Versetzung


Tatbestand

1

[X.]er [X.]ntragsteller wendet sich gegen seine Versetzung von [X.] nach [X.].

2

[X.]er ... geborene [X.]ntragsteller ist [X.]erufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen [X.]ienstes; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des .... Zuletzt wurde er am ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen.

3

[X.]ufgrund einer Erkrankung, die zu einem Grad der [X.]ehinderung von 50 führte, wurde der [X.]ntragsteller auf seinen [X.]ntrag sowie auf Empfehlung des [X.]eratenden [X.]rztes beim [X.] [X.] mit Verfügung vom 27. März 2012 zum ... wohnortnah auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... in [X.] versetzt. [X.]ie ursprüngliche voraussichtliche Verwendungsdauer bis 31. März 2013 wurde mit 1. Korrektur vom 24. Mai 2013 bis 31. März 2014 und mit 2. Korrektur vom 6. Mai 2014 bis 30. September 2014 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 31. [X.]ezember 2014 unter gleichzeitigem Wechsel auf ein anderes dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... erfolgte mit Verfügung vom 5. September 2014.

4

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 empfahl der [X.]eratende [X.]rzt beim [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]), den [X.]ntragsteller auf einen geeigneten regulären [X.]ienstposten zu versetzen, wobei wegen der gesundheitlichen Vorgeschichte eine möglichst heimatnahe Verwendung wünschenswert sei. Hierüber sowie über die [X.]bsicht, ihn zum ... in [X.] zu versetzen, wurde der [X.]ntragsteller in einem Personalgespräch am 11. Juni 2014 informiert.

5

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, gegen [X.] ausgehändigt am 4. [X.]ugust 2014, erhielt der [X.]ntragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. [X.]ezember 2014 auf den [X.]ienstposten [X.] ... beim ... in [X.] zu versetzen. Gleichzeitig wurde die zuständige [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung um Stellungnahme gebeten. [X.]er [X.]ntragsteller machte zu der beabsichtigten [X.] unter dem 4. [X.]ugust 2014 Versetzungshinderungsgründe geltend, weil er nach der [X.] Ersatzperson im Wohnbezirk [X.] sei, weil er als gewählte Schwerbehindertenvertretung bis zum 1. [X.]ezember 2014 unter die Schutzvorschrift des § 47 [X.]bs. 2 [X.]PersVG falle und weil der [X.] beim [X.]krankenhaus ... zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes weiterhin eine Verwendung am Standort [X.] empfehle. [X.]er [X.]ntragsteller beantragte ferner die [X.]nhörung der Vertrauensperson.

6

Mit Schreiben vom 24. September 2014 erklärte das [X.], dass es nach [X.]uswertung der eingegangenen Stellungnahmen der [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung, der Vertrauensperson und des [X.]eratenden [X.]rztes beim [X.] an der beabsichtigten Versetzung des [X.]ntragstellers festhalte.

7

Mit Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014, gegen [X.] ausgehändigt am selben Tage, wurde der [X.]ntragsteller zum 1. Januar 2015 mit [X.]ienstantritt am 12. Januar 2015 auf den [X.]ienstposten [X.] ... beim ... in [X.] versetzt. [X.]as Schreiben trägt unter Nr. 4 den fettgedruckten Zusatz: "Personalverfügung folgt. Sollte bis zum festgelegten [X.]ienstantritt die Versetzungsverfügung im Original noch nicht vorliegen, ist der Offizier aufgrund dieses Schreibens in Marsch zu setzen."

8

[X.]ie dem Schreiben vom 29. September 2014 inhaltlich entsprechende (Formular-) Versetzungsverfügung Nr. ... vom 29. September 2014 wurde dem [X.]ntragsteller am 18. November 2014 eröffnet.

9

Mit Schreiben vom 3. [X.]ezember 2014, eingegangen beim [X.] am 6. [X.]ezember 2014 und beim [X.]undesministerium der Verteidigung am 11. [X.]ezember 2014, erhob der [X.]ntragsteller [X.]eschwerde gegen seine Versetzung zum ... in [X.]. Zur [X.]egründung führte er unter anderem aus, dass die Versetzung gegen § 47 [X.]PersVG verstoße, weil er Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sei. [X.]ußerdem verwies er auf seine Erkrankung und die militärärztlichen Stellungnahmen, die sich für einen Verbleib am Standort [X.] ausgesprochen hätten.

Mit [X.]escheid vom 30. [X.]pril 2015 wies das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die [X.]eschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht innerhalb der [X.]eschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden sei. Kenntnis vom [X.]eschwerdeanlass habe der [X.]ntragsteller bereits durch das Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014, das ihm am gleichen Tage ausgehändigt worden sei, erhalten. [X.]a die Monatsfrist somit am 29. Oktober 2014 geendet habe, sei die [X.]eschwerde vom 3. [X.]ezember 2014 verspätet. Im dienstaufsichtlichen Teil des [X.]eschwerdebescheids wird ausgeführt, dass die angefochtene Versetzung auch in der Sache rechtmäßig sei. Eine weitere Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei aufgrund des Votums des [X.]eratenden [X.]rztes nicht mehr angezeigt gewesen. Ein freier [X.]ienstposten im ... habe, anders als beim ..., nicht zur Verfügung gestanden. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne des Zentralerlasses ([X.]) [X.]-1300/46 lägen nicht vor. [X.]er Gesundheitszustand des [X.]ntragstellers mache, wie durch die [X.]eratenden Ärzte festgestellt, seinen Verbleib am Standort [X.] nicht erforderlich. [X.]as für schwerbehinderte Soldaten nach Nr. 304 [X.] [X.]-1300/46 vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten worden. [X.]. 305 und 306 [X.] [X.]-1300/46 seien nicht anwendbar, da die Wahl des [X.]ntragstellers zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und die [X.]mtszeit unabhängig davon jedenfalls im November 2014 ende. Gemäß Nr. 309 [X.] [X.]-1300/46 stehe der Versetzung auch nicht entgegen, dass der [X.]ntragsteller 1. Ersatzperson des Wohnbezirks [X.] für den Gemeinderat C sei.

Hiergegen hat der [X.]ntragsteller mit Schreiben seines [X.]evollmächtigten vom 19. Mai 2015 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt. [X.]as [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - hat den [X.]ntrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 dem Senat vorgelegt.

Zur [X.]egründung führt der [X.]ntragsteller insbesondere aus:

[X.]ie von ihm mit Schreiben vom 3. [X.]ezember 2014 erhobene [X.]eschwerde sei fristgerecht eingelegt worden. [X.]as Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 sei allein an den Kommandeur des ... und den Kommandeur des ..., nicht aber an ihn, den [X.]ntragsteller, gerichtet. [X.]usdrücklich und durch Fettdruck optisch hervorgehoben sei in Nr. 4 dieses Schreibens erklärt, dass eine Personalverfügung noch folge. [X.]ls ihm, dem [X.]ntragsteller, das an die Kommandeure gerichtete Schreiben eröffnet worden sei, habe er deshalb davon ausgehen dürfen, dass erst die noch folgende Personalverfügung die anfechtbare Maßnahme darstelle. [X.]ies bestätige zudem die am 18. November 2014 eröffnete Personalverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Erst diese Verfügung sei deshalb die anzufechtende Maßnahme. Eine andere [X.]etrachtungsweise verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn der [X.]ienstherr ausdrücklich in einem nicht an den Soldaten gerichteten Schreiben eine noch folgende Personalverfügung ankündige, dürfe er sich nicht später, wenn der Soldat auf diese [X.]ussage vertraut habe, auf das Vorliegen einer angeblichen Verfristung zurückziehen. In der Sache werde auf die in der [X.]eschwerde vom 3. [X.]ezember 2014 dargelegten Gründe verwiesen.

[X.]er [X.]ntragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 29. September 2014 und die Entscheidung des [X.]undesministeriums der Verteidigung vom 30. [X.]pril 2015 aufzuheben.

[X.]as [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

[X.]ie [X.]eschwerde sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Maßgeblich sei das Schreiben vom 29. September 2014, in dem es unmissverständlich heiße, dass die [X.] dem [X.]ntragsteller zu eröffnen sei. [X.]amit sei klargestellt, dass es sich bei diesem - mit "Versetzung" überschriebenen - Schreiben bereits um eine Entscheidung mit [X.] handele. [X.]ie Verbindlichkeit der [X.] ergebe sich auch daraus, dass im [X.]nschluss an den Passus "Personalverfügung folgt" befohlen worden sei, dass der [X.]ntragsteller auch dann in Marsch zu setzen sei, wenn bis zum [X.]ienstantrittstermin noch keine Personalverfügung vorliegen sollte. [X.]er vom [X.]ntragsteller angeführte Hinweis auf eine Rechtsbehelfsbelehrung sei verkürzt wiedergegeben, weil sich diese eindeutig nur auf die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung beziehe. [X.]ie [X.] sei hingegen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; eine solche sei auch nicht erforderlich. [X.]ls erfahrenem Soldaten müsse dem [X.]ntragsteller klar gewesen sein, dass er nach Erhalt der Vororientierung als nächstes mit der [X.] selbst rechnen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. [X.]ie [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - [X.]z.: ... - und die Personalgrundakte des [X.]ntragstellers, Hauptteile [X.] bis [X.], haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten [X.] ... beim ... in [X.] ist bestandskräftig, weil der Antragsteller nicht fristgerecht [X.]eschwerde gegen das Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.]undeswehr (im Folgenden: [X.]undesamt für das Personalmanagement) vom 29. September 2014 eingelegt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 W[X.]O darf die [X.]eschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der [X.]eschwerdeführer von dem [X.]eschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom [X.]eschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene [X.]eeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 [X.] 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 35 m.w.[X.]). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 W[X.]O, der den [X.]eginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden [X.]eschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 W[X.]O für den [X.]eginn der [X.]eschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom [X.]eschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der [X.]ekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen [X.]ekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juli 2013 - 1 W[X.] 43.12 - [X.]uchholz 450.1 § 17 W[X.]O Nr. 87 Rn. 30).

Kenntnis vom [X.]eschwerdeanlass hat der Antragsteller danach bereits durch das ihm am selben Tag gegen [X.] ausgehändigte Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 - und nicht erst durch die am 18. November 2014 eröffnete Versetzungsverfügung Nr. ... - erhalten.

Für die Versetzung eines Soldaten ist nicht vorgeschrieben, dass diese nur durch eine (förmliche) Versetzungsverfügung, wie sie die [X.] Stellen in Gestalt eines einheitlichen Formulars verwenden, angeordnet werden kann. Zwar ist gemäß Nr. 601 Satz 2 Zentralerlass (ZE) [X.]-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der früheren Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VM[X.]l S. 76) die Versetzung grundsätzlich durch Aushändigung der Versetzungsverfügung bekanntzugeben; die [X.]ekanntgabe kann aber auch durch Aushändigung der Abschrift einer entsprechenden Verfügung (z.[X.]. auch Fernschreiben), die auch die Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung enthalten muss, erfolgen. Der letztere Weg wird, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, häufig dann gewählt, wenn die [X.]ekanntgabe eilbedürftig ist, etwa weil - wie auch hier - die Schutzfrist von drei Monaten bei Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs (Nr. 602 [X.]) zu beachten ist.

Das Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 ist danach eine wirksame "entsprechende Verfügung" im Sinne der Nr. 601 Satz 2 Alt. 2 [X.]. Es unterscheidet sich in seinem [X.] ("Es wird versetzt: ...") klar von der Vororientierung, die der Antragsteller unter dem 26. Juni 2014 erhalten hat ("Es ist beabsichtigt, ..."), und ist eindeutig als eine die Versetzung unmittelbar anordnende und nicht nur ankündigende dienstliche Maßnahme ([X.]) kenntlich gemacht. Das Schreiben vom 29. September 2014 enthält unter Nr. 1 alle notwendigen [X.]estandteile einer Versetzung, wie Name, Dienstgrad und Personenkennziffer des Soldaten, abgebende und aufnehmende Dienststelle/Einheit, [X.]ezeichnung und Dotierung des neuen Dienstpostens, Versetzungs- und Dienstantrittsdatum sowie voraussichtliche Verwendungsdauer. Unter Nr. 2 findet sich die gemäß Nr. 601 Satz 2 letzter Halbsatz [X.] erforderliche gleichzeitige Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung.

Der [X.] der bereits durch das Schreiben vom 29. September 2014 selbst erfolgten Versetzung wird durch den Hinweis unter Nr. 4, dass eine Personalverfügung noch folge, nicht in Frage gestellt. Durch diesen Hinweis werden die Anordnungen in Nr. 1 und 2 nicht in den Status einer bloßen Vororientierung zurückgestuft. Mitgeteilt wird vielmehr lediglich, dass die übliche, mit der (elektronischen) Personalaktenführung kompatible Formularfassung der bereits angeordneten Versetzung - hier: die dem Antragsteller am 18. November 2014 eröffnete Versetzungsverfügung Nr. ... - noch nachgeschickt wird. Dies bestätigt der zweite Satz der Nr. 4, wonach der Antragsteller auch dann aufgrund des Schreibens vom 29. September 2014 in [X.] zu setzen ist, wenn die Versetzungsverfügung bis zum festgelegten Dienstantritt noch nicht vorliegen sollte.

Für die Wirksamkeit der [X.]ekanntgabe unerheblich ist schließlich, dass die Anordnung der Versetzung nicht direkt an den Antragsteller gerichtet, sondern ihm vermittelt durch den Kommandeur seines Verbands (...) eröffnet wurde (Nr. 3 des Schreibens vom 29. September 2014). Die über zuständige Vorgesetzte oder personalbearbeitende Stellen vermittelte [X.]ekanntgabe stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende und in der [X.]undeswehr übliche Form dar (siehe z.[X.]. Nr. 2712 [X.] für die über die personalbearbeitende Stelle vermittelte Eröffnung des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung).

Wurde die Monatsfrist für die Einlegung der [X.]eschwerde (§ 6 Abs. 1 W[X.]O) demnach durch die am selben Tag erfolgte Eröffnung des Schreibens vom 29. September 2014 ausgelöst, so endete sie am 29. Oktober 2014 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.]). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine [X.]eschwerde erhoben. Das an das [X.]undesamt für das Personalmanagement gerichtete [X.]eschwerdeschreiben vom 3. Dezember 2014 ist verspätet, unabhängig davon, dass es erst nach Weiterleitung an das [X.]undesministerium der Verteidigung am 11. Dezember 2014 bei einer zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2 W[X.]O) einging.

Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 W[X.]O als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 W[X.]O vor. Die Versetzung des Antragstellers bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die [X.]eschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 1974 - 1 W[X.] 47.73, 75.73 - [X.]VerwGE 46, 251 sowie zuletzt [X.]eschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 [X.] 1.15 - NVwZ-RR, 60 Rn. 39 m.w.[X.]). Auch die Annahme des Antragstellers, er müsse nicht schon das Schreiben vom 29. September 2014 anfechten, begründet keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 W[X.]O. Derartige rechtliche Fehleinschätzungen liegen im Risiko- und Verantwortungsbereich des Antragstellers, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen [X.]eschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juli 2013 - 1 W[X.] 43.12 - [X.]uchholz 450.1 § 17 W[X.]O Nr. 87 Rn. 33).

Meta

1 WB 31/15

21.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 6 Abs 1 WBO, § 7 Abs 2 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 1 WB 31/15 (REWIS RS 2016, 7760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7760

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