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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall des Ein-satzes des Teppichmessers als Drohmittel ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], [X.], 41; [X.], NStZ 2004, 212, 214). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]
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05.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 335/10 (REWIS RS 2010, 4212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4212
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