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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2022 mit Beschluss vom 17. November 2022 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 27. November 2022 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung den Revisionsvortrag des Verurteilten, soweit dieser in zulässiger Weise angebracht war, in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 [X.] Rn. 6 und vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 Rn. 18 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014 aaO Rn. 9 mwN).
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Allgayer |
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Meta
13.12.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 17. November 2022, Az: 1 StR 332/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 1 StR 332/22 (REWIS RS 2022, 7997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7997
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