Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13)

9. Senat | REWIS RS 2014, 3414

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Gegenstand

Erstattungsfähige Kosten; Reisekosten eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: umfangreiches erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren)


Leitsatz

Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

Gründe

1

Der nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - [X.] 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - [X.] 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).

3

1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten von Herrn [X.] für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit von [X.] zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war Leitender Regierungsdirektor [X.] als Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass [X.] als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste Herr [X.] als verantwortlicher [X.] jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen. Folgende Reisekosten sind anzuerkennen:

Fahrtkosten 793 km x 0,25 € 198,25 €
Parkgebühren 47,00 €
Übernachtungskosten für die [X.] vom 16. Oktober bis zum 18. Oktober 2012

112,00 €

Tagegeld 48,00 €
405,25 €

4

2. Demgegenüber sind die Reisekosten für [X.] (zwei Hotelübernachtungen = 112 €, Tagegeld 48 €) nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist im Kostenfestsetzungsbeschluss ([X.]) ausgeführt, dass die einschlägigen, wenn auch komplexen, naturschutzfachlichen Fragen von der [X.] bei der Höheren Landschaftsbehörde, Frau [X.], in hinreichender Weise zu beantworten waren. Die Fachkompetenz von [X.] musste die einschlägigen naturschutzfachlichen Fragen abdecken können. Die länger andauernde Beschäftigung von [X.] mit dem Verfahren kann für sich genommen nicht berücksichtigt werden, nachdem [X.] bereits seit 2005 mit der Materie befasst war und sich mit den naturschutzfachlichen Fragen in den zurückliegenden nahezu sieben Jahren eingehend auseinandersetzen konnte. Im Sinne des [X.] ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden.

5

3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Hotelübernachtungen für die [X.] vom 18. bis 19. Oktober 2014 (224 €, vier Bedienstete). Denn sie waren nicht erforderlich. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, war es zumutbar, nach dem Ende des letzten Sitzungstages, am 18. Oktober 2012, die Rückreise anzutreten. Die Sitzung endete um 16:22 Uhr. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Räumarbeiten, die bei zügiger Vorgehensweise bis etwa 16:45 Uhr abgeschlossen sein konnten, war der Antritt der Rückreise spätestens gegen 17:00 Uhr zumutbar. Bei der Dauer der Fahrt (ca. 400 km) von 3,5 - 4 Stunden war eine Ankunft in [X.] bis gegen 21:00 Uhr zu erwarten. Das war zumutbar und hätte eine Reise zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO entsprechend; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>) vermieden. Darauf, dass bei der Hotelbuchung das Ende der mündlichen Verhandlung nicht absehbar war, kommt es nicht an. Zwar ist grundsätzlich auf den [X.]punkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, weswegen es ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.[X.]). Jedoch gilt das nur für Aufwendungen, die unvermeidbar sind. Das Entstehen unvermeidbarer Hotelkosten bei kurzfristiger Absage hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

Meta

9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13)

20.08.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 162 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) (REWIS RS 2014, 3414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3414

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