Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. XI ZR 474/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11529

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[X.]:[X.]:BGH:2020:090620BXIZR474.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 474/19

vom

9. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch, soweit der Kläger nach Ablauf der Frist

jetzt

des §
544 Abs.
4 ZPO Wiedereinsetzung für sein Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei-dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des [X.] vom 17.
Januar 2019 (1
O
164/18, WM
2019, 1444
ff.; dazu [X.], Urteil vom 26.
März 2020 -
C-66/19, "Kreis-sparkasse [X.]", WM
2020, 688
ff.) [X.], weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte den Kläger nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert ha-be. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegrün-dungsfrist für diesen nachgeschobenen [X.] nicht zu gewähren. Der Kläger hätte eine angeblich grundsätzlich klä-rungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler [X.] innerhalb der bis zum 6.
Februar 2020
ver-längerten [X.] vortragen können (vgl. -
3
-
Senatsbeschluss vom 2.
April 2019 -
XI
ZR
488/17, juris Rn.
13
ff.). Er hat daher die [X.] zur Gel-tendmachung dieses [X.]s unabhängig davon
nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des §
544 Abs.
4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit der Kläger den [X.] nach Ablauf der [X.] geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
September 2013 -
XI
ZR
124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26.
März 2020 keinen [X.], im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Recht-sprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegrün-dung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüsse vom 31.
März 2020 -
XI
ZR
581/18, [X.], 868
f.
und -
XI
ZR
198/19, [X.], 838 Rn.
10
ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.936,.

Ellenberger
Joeres
Grüneberg

Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2018 -
14 [X.]/18 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2019 -
I-31 U 118/18 -

Meta

XI ZR 474/19

09.06.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. XI ZR 474/19 (REWIS RS 2020, 11529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11529

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