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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/13
vom
22. Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli
2014
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2012 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
22.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 2 StR 288/13 (REWIS RS 2014, 3885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3885
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