Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das [X.] hat mit Ausnahme eines verbauten [X.]s den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erachtet und dem [X.] die Qualität einer Abschalteinrichtung abgesprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
[X.] |
|
Krüger |
|
Götz |
|
Rensen |
|
Liepin |
|
Meta
25.09.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 18. Mai 2022, Az: 27 U 65/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2023, Az. VIa ZR 819/22 (REWIS RS 2023, 6479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6479
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 817/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 612/22 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 15/21 (Bundesgerichtshof)
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf …
VIa ZR 1117/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1317/22 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.