Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2023, Az. VIa ZR 819/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6479

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das [X.] hat mit Ausnahme eines verbauten [X.]s den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erachtet und dem [X.] die Qualität einer Abschalteinrichtung abgesprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 819/22

25.09.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. Mai 2022, Az: 27 U 65/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2023, Az. VIa ZR 819/22 (REWIS RS 2023, 6479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6479

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