Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2004, Az. 32 Sbd 71/04

32. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 613

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hagen.

Gründe

G r ü n d e :

1.

Die Voraussetzungen für eine – auch im Mahnverfahren mögliche (Zöller, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 36) - Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt haben und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.

2.

Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

3.

Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hagen zu bestimmen.

a)

Das Amtsgericht Hagen hat sich unzutreffend für unzuständig erklärt und das Mahnverfahren unter Hinweis auf §§ 689, 19a ZPO an das Amtsgericht Uelzen verwiesen. Die Regelung des § 19a ZPO begründet nach ganz herrschender Meinung keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters (vgl. etwa OLG Schleswig in ZIP 2001, 1595 und BGH in ZIP 2003, 1419; Zöller, a.a.O., Rn. 6 zu § 19a ZPO; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rn. 10 zu § 19a ZPO; a.A.: Baumbach-Lauterbach, 62. Aufl., Rn. 4 zu § 19a ZPO) und kann deshalb auch nicht zur Zuständigkeit des Mahngerichts gemäß § 689 ZPO führen. Maßgeblich für die Zuständigkeit im Mahnverfahren ist demnach gemäß § 689 ZPO der allgemeine Gerichtstand des Insolvenzverwalters.

b)

Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen kommt keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu. Die vorgenannte Regelung ist auf die vor Rechtshängigkeit erfolgende Abgabe eines Mahnverfahrens an ein anderes Mahngericht nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn das abgebende Mahngericht die Weiterleitung des Antrages formell als "Verweisungsbeschluss" bezeichnet (vgl. hierzu BayOLG in BB 2002, 1437 m.w.N.).

Meta

32 Sbd 71/04

19.11.2004

Oberlandesgericht Hamm 32. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: Sbd

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2004, Az. 32 Sbd 71/04 (REWIS RS 2004, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 613

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.