Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZB 89/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 655

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 89/12

vom

6. Dezember
2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und
die Richterin Möhring

am 6. Dezember
2012
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
August 2012 und der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Mai 2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Streitwert wird auf 3.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 10.
Juni 2008 über das Vermögen der J.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.
Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Er nimmt die Beklagte, eine Zusatz-versorgungskasse des Baugewerbes, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung seitens der Schuldnerin erbrachter Beitragszahlungen in
Anspruch.
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Landgericht und [X.] haben auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §
17a Abs.
4 Satz
4 und 6 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich rechtli-che Streitigkeit (§
13 [X.]) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Streit über die Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beiträge sei ein Rechts-streit im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG. Er betreffe die Rückabwicklung [X.], weil
er sich gegen die Beklagte als Sozialeinrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b richte. Insoweit sei der Kläger für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Arbeitgeber anzusehen. [X.] sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört der Anfechtungsrechtsstreit als [X.]r Rechtsstreit gemäß §
13 [X.] vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechts-handlungen anfechten und daraus einen [X.] herleiten kann, 2
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ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden.
Der anfech-tungsrechtliche [X.] ist generell ein [X.]r An-spruch
aus §
143 [X.], der die materiellen Ordnungsvorstellungen des [X.] gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§
129
ff [X.] durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen [X.] ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 36/09, [X.], 998 Rn.
5). Der [X.] ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegen-den Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist ([X.], [X.]O Rn.
6). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des [X.] geteilt ([X.], Beschluss vom 5.
Sep-tember 2012 -
VII
B 95/12, [X.], 2073 Rn.
11, 13; [X.], ebendort, S.
2075
f; [X.], EWiR 2012, 701; [X.] 2012, 327
f).

b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchsta-be b ArbGG ausschließlich zuständig für [X.] Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in [X.] oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran [X.] weist §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen [X.]n und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
4 Buchst.
b den Arbeitsgerichten zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an einer Beteiligung des [X.] als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
6 in Verbindung mit
Nr.
4 Buchst.
b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

[X.]) Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen Se-nats für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzver-7
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fahrens Arbeitgeber im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
3 ArbGG. [X.] bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Da der Vertragsarbeit-geber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu (Beschluss vom 27.
September 2010, [X.] 1/09, [X.]Z 187, 105 Rn.
16, 18). Für Ansprü-che aus
dem Arbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des In-solvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes (Gemeinsamer Senat, [X.]O Rn.
18). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen
Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat, [X.]O Rn.
9, 10).

bb) Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläger und ei-nem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist §
2 Abs.
1 Nr.
6 in Verbindung mit
Nr.
4 Buchst.
b ArbGG in dem von dem Kläger vorliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolvenz-verwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig.

(1) Der Insolvenzverwalter übernimmt -
wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer Arbeitgeber verdeutlicht
-
nach Auf-fassung des Gemeinsamen Senats die [X.] des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern ([X.]O Rn.
18). Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in
seiner Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive Be-9
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deutung entfaltet (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
611 Rn.
231). Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äußerlich an die Arbeitgeberstel-lung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsver-trages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht, rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von [X.] isoliert in die vermögens-rechtliche Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst [X.] zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache aus-geblendet werden, dass der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von [X.] nur in dieser Funktion tätig wird.

(2) Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegen eine Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich nicht die darauf gegründete [X.] berührt.

Mit Hilfe von §
2 Abs.
1 Nr.
3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber betreffen §
2 Abs.
1 Nr.
4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten (Kalb in Henssler/[X.]/Kalb, ArbGG, 5.
Aufl., §
2 Rn.
65). Bei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des §
2
Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
b, Nr.
6 ArbGG (vgl. GMP/[X.]/Schlewing, ArbGG, 7.
Aufl., §
2 Rn.
87) geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts.
Dabei knüpft die Zuständigkeitsre-gel des §
2 Abs.
1 Nr.
6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funkti-onal jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse ausgestalteten besonderen Pflich-tenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin 11
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vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in des-sen Funktion als Arbeitgeber aus. Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen, wird der [X.] nicht arbeitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. Folglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grundlage der §§
129
ff [X.] zurückfordert.

(3) Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das Bundesar-beitsgericht der Vorschrift des §
108 Abs.
1 [X.], nach deren Inhalt [X.] mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Übergang der [X.] von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von [X.] gegen Arbeitnehmer (vgl. Gemeinsamer Senat, [X.]O Rn.
18; [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2008 -
5
AZB 43/07, [X.], 1499 Rn.
6
f). An vorliegendem Rechtsstreit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer Arbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre [X.] nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßgeblichen -
nach Verfahrenseröffnung weiter ver-bindlichen
-
Tarifvertrag finden (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 1987 -
4
AZR 150/86, [X.], 727, 728). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung (vgl. Ge-meinsamer Senat, [X.]O Rn. 12) nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein (vgl. Gemeinsamer Senat, [X.]O Rn.
18). Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG), sondern 13
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allein um den von dem Kläger als
Insolvenzverwalter erhobenen anfechtungs-rechtlichen [X.].

cc) Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die [X.] auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbetei-ligten allein sachgerecht.

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungs-träger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ([X.], [X.] vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 36/09, [X.], 998; zustimmend [X.], Beschluss vom 5.
September 2012 -
VII
B 95/12, [X.], 2073 Rn.
13). Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst identi-schen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines [X.] und einer als Sozialeinrichtung geführten [X.]. [X.] diese gleichermaßen der Alterssicherung dienenden Zahlungen angefochten, wäre es nicht [X.], für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege vorzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespalteten Rechtsweges bergen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2009 -
[X.] 1/09, [X.], 1687 Rn.
2). Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Rechtsanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsgerichte nahelegen mögen (so Gemeinsamer Senat, [X.]O Rn.
13), greifen mangels einer besonde-ren Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersicht-lich, dass der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Perso-nen, dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten und dem Umstand, 14
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dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei der Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozialkasse Bedeu-tung zukommen könnte.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
5 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
19 W 33/12 -

Meta

IX ZB 89/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZB 89/12 (REWIS RS 2012, 655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 655

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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