Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 1 StR 377/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9037

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2023 wird mit Zustimmung des [X.] von der Einziehung des Pkw der Marke [X.], amtliches Kennzeichen         , [X.]:                     abgesehen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird [X.] Urteil jeweils im [X.] dahin abgeändert, dass

a) der Angeklagte Co.      zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und

b) der Angeklagte [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten

verurteilt ist.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten Co.     wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in 21 tateinheitlichen Fällen) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro aus dem Strafbefehl des [X.] vom 12. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten [X.]     hat das [X.] – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 30. November 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt, die Einziehung eines näher bezeichneten Pkws sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten, jeweils mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Mit Zustimmung des [X.] hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Pkws der Marke [X.] des Angeklagten [X.]   abgesehen.

3

2. Das Urteil des [X.]s weist im Übrigen lediglich in Bezug auf die Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten auf. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

„Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das [X.] […] nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 2 [X.]), liegt nicht vor.“

4

Dem tritt der Senat bei und setzt die Gesamtfreiheitsstrafen – dem Antrag des [X.] folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den vollen Monat, beim Angeklagten Co.     auf drei Jahre und sechs Monate, beim Angeklagten [X.]     auf drei Jahre und zwei Monate Gesamtfreiheitsstrafe, herab.

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Bär     

  

Leplow     

  

Meta

1 StR 377/23

19.12.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 12. Juni 2023, Az: 1 KLs 14 Js 8577/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 1 StR 377/23 (REWIS RS 2023, 9037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9037

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