Landgericht Bielefeld, Urteil vom 25.10.2001, Az. 2 0 101/00

2. Zivilkammer | REWIS RS 2001, 834

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts C., Grundbuch von T., Blatt xxxx, Grundstück xxxx, Flur xx, dahingehend zuzustimmen, dass das entsprechend der Urkunde vom 21.09.1949 bewilligte Wegerecht (UR-Nr. 265/49 des Notars Dr. K. H. in Band I der Grundakten von U. II in Band I Blatt 52 Seite 266 und 266 Rs) „zum Gehen und Fahren zugunsten des jeweiligen Eigentümers“ des Grundstücks im Grundbuch Amtsgericht C., Grundbuch von R. Blatt xxxx, Flur xx, Parzelle xx, eingetragen wird.

              Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu

              tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eintragung eines dinglichen Wegerechts auf einem Grundstück der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.weg xx, R. (Gemarkung R., Flur xx Nr. xx und xx). Dieses Grundstück wird seit unvordenklicher Zeit über den J.weg angefahren und betreten, der in einem Teilstück über das Grundstück T., Flur xx Nr. xxxx verläuft, welches im Eigentum der Beklagten steht.

Bei dem J.weg handelt es sich um einen Privatweg, der eine Reihe von angrenzenden Grundstücken mit einer öffentlichen Straße verbindet. In Richtung der öffentlichen Straße verläuft er vom Grundstück der Beklagten Nr. xxxx im wesentlichen über die Flurstücke Nr. xxxx, xxx und xxx der Flur xx der Gemarkung T.. Diese Grundstücke stehen im Miteigentum der Erstbeklagten. In Richtung des Grundstücks der Klägerin führt der J.weg über den N.bach sowie die Grundstücke H.weg xx, R., und Gemarkung R., Flur xx Nr. xx, die beide ebenfalls im Miteigentum der Erstbeklagten stehen. Ursprünglich verlief der Weg dabei in gerader Richtung vom Grundstück Nr. xxxx über eine Brücke mitten durch das Grundstück H.weg xx. Dieser Verlauf wurde im Jahre 1977 geändert, als eine neue Brücke über den N.bach errichtet wurde. Der J.weg verläuft nunmehr über das Grundstück Nr. xxxx der Flur xx, Gemarkung T. - dessen Eigentümerin die Beklagte ist - über die neue Brücke, bevor er auf das Grundstück Nr. xxxx trifft.

Während die alte Brücke ein lichtes Breitenmaß von 4,5 m hatte, beträgt das der neuen Brücke 3,8 m. Die Eigentümer beider Brücken bewilligten zugunsten der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 31. März 2000 die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch.

Kurz hinter dem Grundstück Nr. xxxx geht vom J.weg der U.weg ab, der zunächst als Privatweg über die Parzellen Nr. xxxx und xxxx der Flur xx, Gemarkung T., verläuft. Der Eigentümer dieser Parzellen bewilligte mit notarieller Urkunde vom 4.2.2000 zugunsten der Klägerin ein Wegerecht. Im weiteren Verlauf ist der U.weg öffentlicher Weg.

Das Grundstück der Beklagten Nr. xxxx ging durch eine Reihe von Teilungen aus den ehemaligen Grundstücken Gemarkung U. II, Flur xx Nr. xx/4 und Flur xx Nr. xxxx/xxx hervor. Mit notarieller Urkunde vom 21. September 1949 - Nr. 265 der Urkundenrolle für 1949 des Notars Dr. H., H. - hatten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U. II, Flur xx, Nr. xxxx/xxx, die Eheleute A. und G. B., zugunsten der bei der Beurkundung anwesenden Klägerin, ihrer Tochter, die Auflassung hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung U. II, Flur xx Nr. xx/2 und xx/3 sowie die Bewilligung eines Wegerechts „zum Gehen und Fahren“ zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieser Grundstücke auf den Grundstücken Gemarkung U. II, Flur xx Nr. xx/4 und Flur xx Nr. xxxx/xxx erklärt.

Ein entsprechendes Wegerecht wurde zunächst eingetragen, bei einer am 14. Januar 1955 vorgenommenen Teilung des Grundstücks Flur xx Nr. xxxx/xxx jedoch nicht umgeschrieben. Aus diesem Grund fand es auch bei der Eintragung der weiteren in den folgenden Jahren vorgenommenen Grundstücksteilungen keine Berücksichtigung. Das aus diesen Teilungen hervorgegangene Grundstück Nr. xxxx wurde aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 10. Juli 1995 von den damaligen Eigentümern, den Eheleuten J. und K. B., auf ihre Tochter, die Beklagte, übertragen. Die Beklagte übertrug wiederum einen halben Miteigentumsanteil aufgrund Schenkungsvertrags vom 30. April 1996 an den Beklagten.

Im November 1996 erfuhr die Klägerin, dass das Wegerecht bei der Umschreibung des Grundbuchs am 14. Januar 1955 nicht mitübertragen worden war.

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den in der notariellen Urkunde vom 21. September 1949 bezeichneten Grundstücken Gemarkung U. II, Flur xx Nr. xx/2 und xx/3 um das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück H.weg xx, R. - Gemarkung R., Flur xx Nr. xx und xx - handele. Eine Umschreibung des Wegerechts sei lediglich infolge eines Fehlers des Grundbuchamts unterblieben. Auch sei den Beklagten bei Erwerb des Grundstücks Nr. xx bekannt gewesen, daß zugunsten des Grundstücks der Klägerin ursprünglich ein Wegerecht eingetragen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs Amtsgericht C., Grundbuch von T. Bl. xxxx Grundstück xxxx Flur xx dahingehend zuzustimmen, dass das entsprechend der Urkunde vom 21.09.1949 bewilligte Wegerecht (Ur.-Nr. 265/49 des Notars Dr. H. in Bd. I der Grundakten von U. II in Bd. I Bl. 52 S. 266 und 266 Rs) „zum Gehen und zum Fahren zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers“ des Grundstücks im Grundbuch Amtsgericht C., Grundbuch von R. Blatt xxxx, Flur xx, Parzelle xx eingetragen wird.

2. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu dulden, daß der auf ihrem Grundstück T., Flur xx, Nr. xxxx befindliche, zum Grundstück H.weg 2, R., Flur xx, Parzelle xx führende Weg auf einer durchgehenden Breite von 3,50 Metern zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art genutzt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Übertragung des Wegerechts bei der Teilung des ehemaligen Grundstücks Flur xx, Nr. xxxx/xxx infolge eines Fehlers des Grundbuchamts unterblieben sei. Ebenso wahrscheinlich sei es, daß eine Löschungsbewilligung vorgelegen habe, die heute infolge eines Versehens nicht mehr auffindbar sei. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Eintragungsbewilligung betreffend dieses Wegerechts vorgelegen. Sie behaupten, zwar von der Nutzung des J.weges durch die Klägerin gewußt zu haben, nicht jedoch von deren Sicherung durch ein eingetragenes Wegerecht. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu.

Das Grundbuch des Amtsgerichts C., Grundbuch von T., Blatt xxxx, Grundstück xxxx, Flur xx ist unrichtig. Die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage stimmt mit der tatsächlichen nicht überein. Das Grundstück ist mit einem Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks H.weg xx in R. belastet.

Das Wegerecht ist wirksam gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung entstanden. Dies folgt aus der notariellen Urkunde vom 21.9.1949 des Notars Dr. H.. Die Urkunde enthält die für die Eintragung des Wegerechts erforderliche Eintragungsbewilligung. Zwar handelt es sich bei der Eintragungsbewilligung um eine einseitige Willenserklärung, doch ist sie jedenfalls Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Einigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Eintragungsbewilligung auch in Anwesenheit der Klägerin abgegeben wurde, zu deren Gunsten die Eintragung des Wegerechts erfolgen sollte. Das pauschale Bestreiten des Vorliegens einer Einigung gegenüber diesem substantiierten Vortrag der Klägerin ist unerheblich. Dass das Wegerecht im Folgenden entsprechend der notariellen Urkunde im Grundbuch von U. II Band 2 Bl. 52 auf den Parzellen Flur xx Nr. xx/4 und Flur xx Nr. xxxx/xxx eingetragen wurde, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie dass das Grundstück im Grundbuch von T., Flur xx, Nr. xxxx aus eben diesen Grundstücken hervorgegangen ist.

Bei diesem Grundstück der Beklagten handelt es sich auch um denjenigen Grundstücksteil des ursprünglichen Grundstücks Gemarkung U. II, Flur xx Nr. xxxx/xxx, auf dem das Wegerecht ausgeübt wurde. Das Grundstück der Klägerin wurde unstreitig seit jeher über den J.weg erreicht, der unverändert in einem Teilstück über die Parzelle xxxx verläuft. Lediglich der Verlauf des Weges über den N.bach wurde im Jahre 1977 geändert.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, zu dessen Gunsten das Wegerecht seinerzeit eingetragen wurde. Die notarielle Urkunde vom 21.9.1949 enthält die Eintragungsbewilligung hinsichtlich eines Wegerechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzellen Flur xx Nr. xx/2 und xx/3. Dass diese Parzellen mit dem Grundstück der Klägerin identisch sind, zeigt die Abzeichnung der Flurkarte vom 9.9.1949 (Bl. 63 d.A), auf der das heutige Grundstück der Klägerin -Flurstücke xx und xx der Flur xx der Gemarkung R. wie auf der Liegenschaftskarte Stand November 1996 (Bl. 37 d.BA)- noch diese Bezeichnungen trägt. Die Echtheit dieser Urkunden wird seitens der Beklagten nicht angezweifelt. Angesichts dieses substantiierten und durch Urkunden belegten Vortrags ist das pauschale Bestreiten der Identität seitens der Beklagten unerheblich.

Die Bestellung des Wegerechts war zu keinem Zeitpunkt nichtig nach § 1019 BGB und somit löschungsreif. Die Tatsache, dass allein über die Wegerechtsfläche ein öffentlicher Weg nicht zu erreichen ist, steht der Annahme eines Vorteils nach § 1019 BGB nicht entgegen. Ein Vorteil kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auch in einer aufeinander folgenden Bewilligung von einzelnen Wegerechten gesehen werden.

Dass das Wegerecht ursprünglich anders ausgeübt wurde, nämlich in gerader Richtung über die alte Brücke, berührt die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht. Der Verlauf des Weges ist bei Bewilligung des Wegerechts nicht bestimmt worden. Gewollt war erkennbar die Sicherung einer Zuwegung zum Grundstück der Klägerin, so dass nicht ein Wegerecht nur für einen bestimmten Wegverlauf gesichert sein sollte, sondern für den Weg in seinem jeweiligen Bestand. Das Wegerecht bestand somit ungeachtet des geänderten Wegverlaufs fort.

Das Wegerecht ist nicht durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks Gemarkung T., Flur xx Nr. xxxx nach §§ 873, 925, 892 BGB durch die Beklagten untergegangen.

Die Erstbeklagte hat das Eigentum an dem Grundstück aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 10.07.1955 von ihren Eltern erworben. Hierbei handelt es sich dem Vertragsinhalt nach um einen Fall vorweggenommener Erbfolge (vgl. Edenhofer in: Palandt, BGB, 60. Aufl, Einl. v. § 1922, Rn. 7). Auf die Fälle vorweggenommener Erbfolge findet § 892 BGB jedoch keine Anwendung. In dieser Konstellation ist für den durch § 892 BGB bezweckten Vertrauensschutz kein Raum. Die Vorschrift des § 892 BGB soll einen gerechten Interessenausgleich für den Regelfall eines Grundstückserwerbs schaffen, in dem der Erbwerber die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des betreffenden Grundstücks nicht aus eigener Erfahrung kennt und daher zu ihrer Beurteilung auf das Grundbuch angewiesen ist. Dieses Erfordernis besteht bei den Fällen vorweggenommener Erbfolge zumeist nicht. Der Erwerbende hat insoweit vielfach entweder bereits Kenntnis der maßgeblichen Umstände oder die Möglichkeit, sich diese auf einfachem Weg zu beschaffen. Weiterhin bestünde bei Anwendung des § 892 BGB eine Umgehungsgefahr, da ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb im regulären Erbgang nicht möglich ist. Zwar würde eine Umgehungsabsicht in der Person des Erwerbers infolge Bösgläubigkeit zum Ausschluß des Gutglaubensschutzes führen, doch wäre der wahre Inhaber des betroffenen Rechts meist nicht in der Lage, eine solche Umgehungsabsicht darzulegen und zu beweisen.

Auch durch die spätere Übertragung eines Miteigentumsaneils von der Erstbeklagten auf den Zweitbeklagten im Jahre 1996 ist ein lastenfreier Erwerb nicht erfolgt. Dieser Übertragung liegt ein Schenkungsvertrag unter Eheleuten zugrunde. Wie im Falle vorweggenommener Erbfolge bestehen auch bei einer solchen Übertragung Gründe des Vertrauensschutzes für die Anwendung des § 892 BGB nicht (vgl. Basseng in: Palandt, § 892, Rn. 8). Ob die Beklagten Kenntnis vom Bestehen des Wegerechts hatten, kann folglich dahinstehen.

Der Vortrag der Beklagten, eine Übertragung des Wegerechts bei der Grundstücksteilung vom 14.01.1955 könne auch aufgrund einer Löschungsbewilligung unterblieben sein, stellt eine willkürliche Vermutung dar und ist daher unbeachtlich. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin auf ein ausgeübtes Wegerecht einfach verzichtet haben sollte.

Der Durchsetzbarkeit des Grundbuchberichtigungsanspruchs steht Verjährung nicht entgegen. Gemäß § 898 BGB unterliegt dieser Anspruch nicht der Verjährung. Auch ist das Wegerecht nicht nach § 901 BGB erloschen, da der Anspruch aus dem dinglichen Recht -der Anspruch auf Herstellung des geschuldeten Zustands- nicht verjährt ist. Im Umkehrschluß zu § 902 BGB verjährt ein Anspruch aus einem nicht eingetragenen Recht innerhalb von 30 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist wurde nicht durch die Löschung des Wegerechts im Jahre 1955 in Lauf gesetzt. Abzustellen ist insoweit auf den Eintritt des Beeinträchtigungszustandes, also die Versagung des Rechts, da erst zu diesem Zeitpunkt der materiell-rechtliche Anspruch auf Einräumung eben dieses Rechts entsteht (vgl. Gursky in: Staudinger, § 901, Rn. 8). Da die Klägerin den streitgegenständlichen Weg nach wie vor nutzt, ist ein Beeinträchtigungszustand bislang nicht eingetreten.

Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es aufgrund des Stattgebens in der Hauptsache nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Meta

2 0 101/00

25.10.2001

Landgericht Bielefeld 2. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 25.10.2001, Az. 2 0 101/00 (REWIS RS 2001, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 834

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.