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Entscheidungsergänzung zum Urteil 7 A 2/23 vom 26. Oktober 2023
Das Urteil vom 26. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt:
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Meta
29.11.2023
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Urteil
Sachgebiet: A
§ 120 Abs 3 S 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2023, Az. 7 A 2/23 (REWIS RS 2023, 9506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9506
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung
Erfolgloser Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung
3 K 786/23 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)
1 L 571/23 (Verwaltungsgericht Minden)
7 K 2018/18 (Verwaltungsgericht Aachen)