Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6144

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 389/12

Verkündet am:

24. April 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. April
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] zu
1 und ihrer
Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30.
Oktober 2012 im Kostenpunkt -
ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 -
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufungen
des [X.] und der [X.] gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Oktober 2010 werden auch hinsichtlich
der [X.] zu 1
zu-rückgewiesen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des [X.], soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist
(Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklag-ten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin
der Beklag-ten
zu tragen.

Von Rechts wegen
-

3

-

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die [X.]
im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die [X.] zu
2 war für die Beklagte zu
1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl
ihnen, über eine Treuhandkommanditistin
mittelbar Kommanditan-teile an der "S.

-D.

-U.

Dreiländer
Beteiligung Objekt -
D.

98/29 -
W.

F.

-
KG"
zu erwerben. Am 21.
Mai 1999 unterzeichneten der
Kläger
und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer
[X.]
von 60.000 DM
zuzüglich einer
Abwicklungsgebühr
von 3.000 DM.

Bereits im Jahr 2001
blieben die [X.] deutlich hinter der im
Emissionsprospekt
enthaltenen Prognose für einen planmäßigen
Ge-schäftsverlauf
von
jährlich
7
%
auf das Beteiligungskapital
zurück. Der Kläger macht
geltend,
er habe keinen
Anlageprospekt
erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger-
noch anlagegerecht beraten, [X.] sei die vermittelte Anlage
nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Das [X.] hat seine
auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen
abzüglich erhaltener Ausschüttungen
und
Zug um Zug gegen Abtretung sämtli-cher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der [X.] zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene
Widerklage festgestellt,
dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die [X.] zustehe.
Auf die Berufung des [X.] und der Drittwiderbe-1
2
3
-

4

-

klagten hat das Berufungsgericht der
Klage
gegen die Beklagte zu 1
im [X.] stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüg-lich der [X.] zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu
1 und die im Berufungs-verfahren auf Seiten der [X.] beigetretene
Streithelferin, die unter ande-rem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt [X.] hat,
gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung
insgesamt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und
zur Zurückweisung der Berufung des [X.] und der [X.] (auch)
im Verhältnis zur
[X.] zu 1.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu
1 wegen fehlerhafter Beratung
für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs-
oder ein Anlageberatungsvertrag [X.] zu legen sei, weil
in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine [X.] Pflichten bestanden hätten.
Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen
darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei,
nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den [X.] an eine korrekte Beratung über die
Anlage genüge. So seien die
Anga-4
5
-

5

-

ben
zur
lediglich
eingeschränkten
und regelmäßig mit einem erheblichen Wert-verlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile
inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte
Beratung
liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur
-
hier ergänzenden -
Altersvorsorge ge-eignet habe. Selbst
wenn damit
zugleich Steuervorteile hätten
erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zu-sätzliche
Erläuterungen der [X.] zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspeku-lativ gewesen sei.
Unzureichend
seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der
anfallenden Provisionen, zu denen
die Beklagte zu
2 mündlich keine weite-ren Erläuterungen
gegeben
habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des [X.]
explizit
in Gestalt der Abwicklungsge-bühr ein [X.] von 5
% ausweise,
in
der gleichen Zeile
jedoch die gezeichnete [X.] von 60.000
DM aufgeführt
werde und
damit bei einem un-befangenen Kapitalanleger
der
unzutreffende Eindruck
entstehe,
dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung.
Hinzu
kämen
jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Ge-sellschaften durch die Beklagte zu
1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei.
Schließlich
ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
auch aus dem
unzureichenden
Inhalt der ergänzenden
Angaben
der [X.] zu
2
als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit
der Anlage habe sie nach Darstellung
des [X.] erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr
weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter wel-chen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig

-

6

-

gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines
Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer
als bei Anlagen, die nur in ein Projekt [X.], ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.

Der danach dem
Kläger und der
[X.] zustehende
Scha-densersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der [X.] nicht verjährt.

II.

Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der [X.] zu
1 und
die Abweisung ihrer
Widerklage gegen die Ehefrau des [X.] halten
den Revisionsangriffen
nicht stand.

Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler
in Bezug auf die
vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung
als für die
Anleger
geeignet keine geringeren Aufklärungs-
und Hin-weispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beur-teilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann da-hinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung,
der Auffassung des [X.]
folgend, das Zustandekommen eines
Anlageberatungsvertrags
und

6
7
8
-

7

-

nicht nur eines
Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil
vom 13. Mai 1993 -
III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f
und Versäumnisurteil
vom 18. Januar 2007 -
III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] zu 1 seien
verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf [X.].

1.
In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, rich-tig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben
oder haben können (vgl. z.B.
Senatsurteile
vom 19. Juni 2008 -
III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7
und vom 18. Januar 2007
-
III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10,
jew. [X.]). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis ge-nommen werden kann (vgl.
z.B.
Senatsurteile vom 14. April 2011 -
III ZR
27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7;
vom 19.
November 2009 -
III
ZR 169/08, [X.], 118, 120 Rn.
24
und vom 18. Januar 2007 aaO).

a)
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe
den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der frag-liche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage überge-ben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben
insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

9
10
-

8

-

b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhalt-liche
Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 -
III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sach-lich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können.
Für die Beurteilung,
ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden [X.] vermittelt (vgl. Senatsurteile
vom 20. Juni 2013
-
III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12
und
vom 28. Februar 2008 -
III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 [X.]).

Gemessen daran entspricht
der Inhalt des vorliegenden Emissionspros-pekts
den Anforderungen.

aa)
Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressen-ten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen [X.] rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 -
III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn.
7 und vom 19. November 2009 -
III
ZR 169/08, [X.], 118, 120 Rn.
20). Die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Prospektangaben über die
eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der [X.] seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn 11
12
13
14
-

9

-

überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des
angelegten
Geldes
und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein
"Notfall"
vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinn-voll sein könne, überspannt das Berufungsgericht
die Anforderungen, die an den -
notwendigen
-
Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anla-ge zu stellen sind.
Im Prospekt wird
schon
im Kapitel
"Das Angebot im Über-blick"
(S. 6)
unter der Überschrift
"Laufzeit der Beteiligung"
([X.])
darauf hinge-wiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden
seien, auf die im Falle der Veräußerung
eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Ver-wiesen
wird zudem auf das
Kapitel
"Chancen und Risiken"
(S. 101);
dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile"
nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern
unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher
regelmäßig
nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem
Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger
klargestellt
wird, dass eine solche Verwertung [X.] Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den [X.] solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise er-leichtern, noch nicht vorhanden sind.
Soweit dem veräußerungswilligen Gesell-schafter in diesem Zusammenhang (S.
101)
auch
Vermittlungsdienste angebo-ten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewie-sen wird, dass eine
Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.

-

10

-

Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen
"Notfall"
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte;
dabei ist der Begriff "Notfall"
ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt ([X.] und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere
oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfall-situationen
im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll
noch möglich, zumal dies von den
jeweiligen individuellen Gegebenheiten
und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hin-weis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der
eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapi-talanlage ausreichend aufzuklären.

bb)
Nicht frei von [X.] ist auch die
Beurteilung
des Berufungs-gerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.

Bei der Prüfung
der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden
Provisionen
unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist
in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflich-tet ist, ungefragt Auskünfte
über
ihm zufließende
Provisionen zu geben, wenn der Anleger -
wie im Streitfall -
selbst keine Provision zahlt und offen ein [X.] oder Kosten für die [X.] ausgewiesen sind, aus denen ih-rerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das 15
16
17
-

11

-

Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen [X.] oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der [X.]/-vermittlung entnommen
wird
(vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 -
III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile
vom 7. März 2013 -
III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16;
vom 10. November 2011 -
III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 -
III ZR 196/09, [X.] 2010, 623, 624
Rn. 14).

Der streitgegenständliche Prospekt
gewährt unter der Überschrift "Erläu-terungen zur Investitionskalkulation"
(S. 34) und der
dazu gegebenen
Begrün-dung (S. 35
bis 37)
ausreichende
Aufklärung.
In der Tabelle zur Investitionskal-kulation (S.
34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung"
die Kosten der Ei-genkapitalbeschaffung unter
der
Position 2.5 mit 7,5
% der Gesamtinvestition und absolut
mit
64.769.337

Aus dieser Tabelle ist unter [X.] 1.7 und 1.9
auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt.
Deutlich gemacht wird
zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der [X.] verbun-denen Kosten herangezogen wird"
(vgl. 1.0 -
S.
35); verwiesen wird
außerdem
auf den [X.] "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "[X.]"
(S. 85 f)
ebenso wie in §
10 des [X.] hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die [X.] von 7,5
% der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Ab-wicklungsgebühr in Höhe von 5
% des [X.] zur Abdeckung wei-terer Kosten der [X.] dient.

18
-

12

-

Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbe-träge
für die
Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den
wirtschaftlichen
Er-folg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei,
trägt dem Prospek-tinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So
sind in der Tabelle auf Sei-te
34 sowie auf Seite
85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 [X.] und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebe-nen
Kostenpositionen
nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.

Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der
-
vollständig offen ausge-wiesenen
-
Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen wer-den, der Leser werde bei
der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2012 -
XI
ZR 344/11, [X.]
2012, 1262, 1265 Rn.
30; Senatsurteil vom
28.
Februar 2008 -
III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder
in die [X.] geführt.

Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des [X.] neben der Angabe der Beteili-gungssumme "explizit"
die Abwicklungsgebühr von 5
% ausweist, ohne Aussa-gekraft. Mit dieser -
allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden -
Ausgestaltung des [X.] wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen [X.] zu den Kosten der [X.] ist die Gefahr eines Miss-verständnisses dahin, dass außer dem [X.] keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend
(vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 -
III ZR 160/12, 19
20
21
-

13

-

BeckRS 2013, 05593
Rn. 16 und vom 10. November 2011 -
III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

2.
Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei-dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch
die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der [X.] zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der [X.] zu
2, von [X.] beeinflusst.

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater
kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon [X.] und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Se-natsurteile vom 19.
Juni 2008
-
III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7
und vom 12. Juli 2007 -
III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derar-tige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.

a) Bezüglich der
Frage der Fungibilität hat
sich das [X.] nach Anhörung des [X.], der [X.]
und der [X.] zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den
Angaben des [X.] -
wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige -
oder der Aussage
der [X.] zu 2 -
wonach sie darauf
hinge-wiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei -
zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige
Feststellungen hat
das Berufungsgericht nicht getrof-fen. Soweit es darauf abgestellt hat,
dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Be-darfsfall flüssig gemacht werden könne,
ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2
22
23
24
-

14

-

ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).

b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der
allgemein gehaltenen Äußerung der [X.] zu 2
verbun-den, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage
ist für sich genommen nicht zu beanstanden
und steht nicht in Widerspruch
zu den den
Prospektangaben, nach denen ein [X.] nicht ausge-schlossen werden kann (vgl. insbesondere S.
96 f). Dass
demgegenüber
im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile
ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorge-tragen noch ersichtlich.

3.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme
des
Berufungsgerichts, es habe keine
anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil
die fragliche Anlage selbst
für eine nur
ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, son-dern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau
gerade nicht hätten tätigen wollen.

a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerech-ten Beratung müssen
die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des [X.] berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des [X.] abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen [X.] des Kunden zugeschnitten sein (vgl.
nur Senatsurteil
vom 6. Dezem-ber 2012 -
III ZR
66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 [X.]). Soll das [X.] Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer un-25
26
27
-

15

-

ternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen [X.] fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 -
III
ZR 169/08, [X.], 118, 120 Rn. 21
und
vom 19. Juni 2008 -
III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080
Rn. 6).

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon
allein der
Umstand, dass die Kapitalanlage
auch
der
ergänzenden
Altersvorsorge hat dienen sollen,
den Schluss, die
Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegen-den [X.]
stelle
keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick,
dass im Hinblick auf die
bereits bestehende Absicherung
des [X.] (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr soll-ten
Steuern eingespart werden; dies
ist aber
regelmäßig nicht ohne Verlustrisi-ko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19.
Juni 2008
-
III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem
geschlossenen
Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzu-reichendem [X.] jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf meh-rere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn.
18
[X.]). Dass vorliegend ein Teil des [X.]
(etwa ein Drittel) in ein S.

Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds -
wie üblich -
zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als
45
%) fremd finanziert wurde (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Oktober 2009

-
XI ZR 337/08, NJW-RR
2010, 115 Rn. 25), macht die
Fondsbeteiligung entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "[X.]
-

16

-

ven"
Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das [X.] gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das
Risiko eines Totalver-lusts
sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht
(sicher)
abzuschätzen
gewe-sen. Dabei zieht das Berufungsgericht
abermals
nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der [X.] zu 1 nicht, jedenfalls
nicht vorrangig,
auf
"absolut"
sichere Anla-geformen ausrichten konnten
beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unterneh-merischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang,
dass
im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel
(s. dazu auch den ebenfalls den [X.] betreffenden Se-natsbeschluss vom 12. Januar 2012 -
III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). [X.] oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im [X.] -
wie ausgeführt (unter 2
b) -
nicht gegeben.

4.
Die
angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit

zum Nachteil der [X.] zu 1 entschieden worden ist. Da weitere
Feststel-lungen hinsichtlich eine Haftung der [X.] zu 1 begründender
Beratungs-

29
30
-

17

-

fehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]

[X.]
[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
14 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
4 [X.]11-
-

Meta

III ZR 389/12

24.04.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12 (REWIS RS 2014, 6144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6144

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 389/12 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt; Eignung zur ergänzenden …


III ZR 196/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung über die erwartete Provision


III ZR 196/09 (Bundesgerichtshof)


III ZR 99/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener Kenntnisnahme des Anlageprospekts


III ZR 99/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 389/12

III ZR 245/10

III ZR 196/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.