Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. XII ZR 107/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5416

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 19. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 (= [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 2), 305 c (= [X.] §§ 3, 5), [X.] a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des [X.] eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen. b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße [X.] des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler. [X.], Urteil vom 19. Januar 2005 - [X.]/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 29. März 2001 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für einen Mo-torschaden an einem vermieteten Kraftfahrzeug. Der Beklagte mietete von der Klägerin für die [X.] vom 21. bis 22. Juli 1999 einen [X.] Kastenwagen. In dem schriftlichen Mietvertrag vereinbar-ten die Parteien u.a. zum Vollkaskoschutz folgendes: "Vollkaskoschutz 1 Tag á 33,62 [X.]
Eigenbeteiligung 1 300 [X.]" - 3 - In den dem Mietvertrag beiliegenden "[X.]", die die Klägerin bundesweit verwendet, ist zur Haftung des [X.] geregelt: "10. Haftung des Mieters a) Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemie-teten Fahrzeug nur für reine Reparaturkosten und beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag. b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte [X.] entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 205 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 [X.] verursacht werden. c) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. d) Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertreten-den Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. e) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Ent-geltes vereinbart, wird [X.]den Mieter nach den Grundsätzen [X.] Vollkaskoversicherung bei PKW mit DM 450,-- bei LKW mit - 4 - DM 650,-- Selbstbeteiligung bzw. mit DM 1.000,-- Selbstbeteiligung bei Mieter/Fahrer unter 23 Jahren pro Schadenfall für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß Ziff. 6 und 8 ist er nicht befreit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver-ursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter [X.] sowie bei Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen haftet der Mieter voll. f) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung." Während der Fahrt verursachte der Bruder des Beklagten durch einen Schaltfehler einen erheblichen Motorschaden an dem Mietfahrzeug. Dadurch wurden Reparaturkosten notwendig, die die vereinbarte Eigenbeteiligung jeden-falls übersteigen. Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung von den Materialkosten 10 % "neu für alt" abgesetzt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Klage im wesentlichen abgewiesen und den Beklagten nur zur Zahlung eines Betrages in Höhe der vereinbarten Eigenbeteiligung von 300 DM verur-teilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
- 5 - [X.] 1. Das [X.], dessen Urteil in [X.], 773 veröffent-licht ist, ist zwar von einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ausgegangen. Seine Haftung sei allerdings nach der Vereinbarung der Parteien auf die Eigen-beteiligung von 300 DM beschränkt. Schon eine Auslegung der Ziff. 10 der [X.] führe dazu, daß fahrlässige Bedienungsfehler von der Haftungsbefreiung in Ziff. 10 e erfaßt seien. Die Vereinbarung zur Haftung des Mieters erfasse unter Ziff. 10 d auch eine Haftung für unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, wozu auch Bedienungsfehler zu rechnen seien. Die unmittelbar danach in Ziff. 10 e geregelte Haftungsbefreiung stehe damit aus Sicht eines durchschnittli-chen Kunden im Zusammenhang und beziehe sich deswegen auch auf [X.] durch Bedienungsfehler. Das gelte insbesondere deswegen, weil die Rege-lung zur Haftungsbefreiung in Satz 1 der Ziff. 10 e durch die folgenden Sätze 2 und 3 ausdrücklich eingeschränkt werde, was einer weiteren Einschränkung nach Maßstäben der Vollkaskoversicherung entgegenstehe. Im Zweifel sei die Gesamtregelung deswegen so auszulegen, daß neben den in Ziff. 10 e Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelten Ausnahmen keine weiteren unbenannten Aus-nahmen gelten. Der Umfang einer Haftungsbefreiung sei für einen Kunden sonst auch nicht eindeutig erkennbar. Zwar müsse sich nach der Rechtsprechung des [X.] der Umfang einer Haftungsbefreiung gegen zusätzliches Entgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters am Leitbild einer Vollkaskoversi-cherung orientieren. Konkrete Regelungen in Vermietbedingungen seien [X.] nicht zu beanstanden, wenn sie mit den Bestimmungen über die [X.] in den [X.] korrespondieren. Dazu bedürfe es allerdings einer - 6 - konkreten Regelung der Ausnahmetatbestände in den [X.]. Ob eine bloße Bezugnahme auf die früher geltenden [X.] die Voraussetzungen des § 2 [X.] erfülle, müsse nicht entschieden werden. [X.] mit der Freigabe der Versicherungsbedingungen seit 1995 gebe es keine einheitlichen, allgemein verbindlichen [X.] mehr, denen sich allgemeine Grundsätze insbesondere zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers entnehmen ließen. Wegen der unterschiedlichen Bestimmungen des [X.] in einer Vielzahl von alternativen Fassungen lasse sich nicht mehr allgemein verbindlich ableiten, welche Schadensfälle nicht versichert seien und deshalb auch bei einer Kfz-Miete nicht zur Haftungsfreistellung führen könnten. Auch die Interessenlage des Mieters spreche für eine Gleichbehandlung der Haftung für Unfallschäden und für Schäden aus Bedienungsfehlern. Aus seiner Sicht begründe es keinen Unterschied, ob er beispielsweise mit einem gemieteten Fahrzeug einen Unfall mit Blechschaden verursache, weil er die Fahrzeugabmessungen falsch eingeschätzt habe, oder ob er einen Motorscha-den verursache, weil er sich verschaltet habe. Beide Vorfälle beruhten darauf, daß er mit dem Fahrzeug nicht vertraut sei und die gesteigerten Sorgfaltsanfor-derungen nicht hinreichend beachtet habe. Er müsse deswegen annehmen, daß das vereinbarte Zusatzentgelt für die Haftungsbefreiung so kalkuliert und die Haftungsbefreiung deshalb so zu verstehen sei, daß diese Schäden unter-schiedslos erfaßt werden, soweit nicht eindeutig etwas Abweichendes geregelt sei. Diese Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei naheliegend und jedenfalls als die kundenfreundlichere nach § 5 [X.] vorzuziehen. Wollte man die Klausel in Ziff. 10 e der [X.] so auslegen, daß von der Haftungsbefreiung auch fahrlässige Bedienungsfehler ausgenommen seien, sei die Vorschrift neben der ausdrücklichen Regelung in den Sätzen 2 und 3 überraschend und deswegen nach § 3 [X.] unwirksam. - 7 - Abgesehen davon sei die Regelung dann auch intransparent und deswegen nach § 9 [X.] unwirksam. 2. Die Revision der Klägerin meint hingegen, eine Einschränkung der Haftungsbefreiung ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung. Die Regelung sei auch nicht unklar, weil durch einen Schaltfehler verursachte Fahrzeugschäden auch nach [X.] der Versicherungsbedingungen durchweg nicht in den [X.] einbezogen seien. Von der Haftungsbefreiung seien in Ziff. 10 e Satz 3 der [X.] Verletzungen der vertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen sogar ausdrücklich ausgenommen. Zu die-sen Verpflichtungen des Mieters gehöre auch die ordnungsgemäße Betätigung der Gangschaltung eines gemieteten Fahrzeugs. Der Ausschluß einer [X.] für fahrlässige Bedienungsfehler sei weder überraschend oder unangemessen, noch verstoße er gegen das Transparenzgebot. Auch von der Vollkaskoversicherung seien Schäden, die auf eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Mieters eines Kraftfahrzeugs zurückgehen, regelmäßig nicht erfasst. Dieses entspreche der Verletzung von Obliegenheiten des Versi-cherungsnehmers, wenn er selbst Eigentümer des Kfz sei. I[X.] Diesen Angriffen der Revision hält das Berufungsgericht in vollem [X.] stand. 1. Die Klägerin verwendet ihre "[X.]" nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im gesamten [X.]. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unter-- 8 - liegt deshalb der uneingeschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz ([X.] 98, 256, 258; 105, 24, 27). Die [X.] der Klägerin sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach gefestigter Rechtsprechung unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern un-ter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften betei-ligten Kreise verstanden werden ([X.] 77, 116, 118 m.w.N.). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkre-ten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.] ([X.] Urteil vom 17. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1381, 1382). Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu [X.] ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner [X.] werden muß ([X.] 33, 216, 218 f.; 77 a.a.[X.]). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist (vgl. insoweit [X.] Urteil vom 10. Juni 1983 - [X.] - NJW 1984, 169, 170), kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 5 [X.] (in der hier anwendbaren Fassung, jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwen-ders ([X.] Urteil vom 14. Februar 1968 - [X.] - NJW 1968, 885); in solchen Fällen setzt sich also die kundenfreundlichere Lösung durch ([X.] Ur-teil vom 17. Februar 1993 aaO). Denn der Verwender von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist nach Treu und Glauben gehalten, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und überschaubar darzustellen. Er muß somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so ge-- 9 - nau beschreiben, daß für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum ent-steht. Die Beschreibung muß für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. [X.] ist zu beachten, daß durch eine allzu detaillierte Regelung unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen können, die den Inter-essen des anderen Vertragsteils abträglich sind ([X.] 111, 388, 391). 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß von der Haftungsbefreiung in Ziff. 10 e der All-gemeinen Vermietbedingungen der Klägerin Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler, nicht aus-genommen sind. a) Der Wortlaut der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin [X.] keine ausdrückliche Regelung zur Haftungsbefreiung bei unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs z.B. durch einen Schaltfehler. Zwar hat die Klägerin als Verwenderin in Ziff. 10 e ihrer [X.] für den Fall einer Haftungsbefreiung gegen zusätzliches Entgelt eine Freistellung "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" zugesagt. Das allein sagt zum [X.] der Haftung allerdings nichts aus, weil der Begriff der Grundsätze einer Vollkaskoversicherung seinerseits auslegungsbedürftig ist. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der gebotenen Auslegung auf den Gesamtzusammenhang der Regelung in Ziff. 10 der Allgemeinen Vermiet-bedingungen abgestellt. Nach dessen Ziff. 10 d haftet der Mieter ausdrücklich auch für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs ent-standen sind. Dazu gehören auch Bedienungsfehler, wie der Schaltfehler im vorliegenden Fall. Die unmittelbar danach unter Ziff. 10 e folgende Haftungsbe-freiung bezieht sich schon vom optischen Eindruck, aber auch vom Sinngehalt - 10 - auf die zuvor beschriebene Haftung des Mieters, mithin auch auf Bedienungs-fehler. Das gilt umso mehr, als in den Sätzen 2 und 3 der Ziff. 10 e ausdrücklich Ausnahmen der Haftungsfreistellung benannt sind. Auch dieses spricht nach dem objektiven Empfängerhorizont für eine abgeschlossene Regelung, die nicht zusätzlich durch einen allgemeinen Bezug auf die Vorschriften der [X.] beschränkt ist. Daran ändert auch die Bezeichnung der Freistellung als "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" nichts, weil dieser Formulierung aus Sicht der typischerweise an solchen Geschäften beteiligten Verkehrskreise [X.] eigenständige Beschränkung der Haftungsfreistellung zukommt. Die [X.] der Haftungsfreistellung sind vielmehr ausdrücklich in den Sätzen 2 und 3 der Ziff. 10 e geregelt. Diesen [X.] bleibt ihr voller Wirkungs-gehalt nur dann erhalten, wenn der Haftungsausschluß in Satz 1 der Ziff. 10 e alle zuvor erwähnten Haftungstatbestände erfasst. Denn wenn die [X.] schon allgemein auf den Umfang einer Vollkaskoversicherung begrenzt wäre, hätte es des ausdrücklich vorgesehenen Ausschlusses für vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung sowie für Schäden infolge alko-holbedingter Fahruntüchtigkeit nicht bedurft. c) Ebenfalls zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die von der Klägerin verwendete Formulierung "Grundsätze einer [X.]" unklar und für eine Einschränkung der Haftungsbefreiung nicht geeignet ist. Zwar hat der [X.] in gefestigter Rechtsprechung entschieden, daß sich eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters [X.] zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkas-koversicherung orientieren muß. Nur dann genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwach-senen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner [X.] 11 - bedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berück-sichtigen ([X.] Urteil vom 17. Dezember 1980 - [X.] - NJW 1981, 1211). Dabei ist er von den seinerzeit gültigen [X.] ausgegangen, die unter § 12 Abs. 1 II e vorsahen: "Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung – durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechani-scher Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden" (vgl. [X.] Urteile vom 6. März 1996 - [X.] - [X.], 622, vom 8. Januar 1986 - [X.] - NJW 1986, 1608, vom 16. Dezember 1981 - [X.] - NJW 1982, 987, vom 11. November 1981 - [X.] - NJW 1982, 167 und [X.] 70, 304). Dieser Mindestumfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung schließt eine über den Umfang der Vollkaskoversicherung hinausgehende vertragliche Freistellung durch den [X.] allerdings nicht aus. Wie in der Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters deswegen nur dann beschränkt, wenn in den [X.] ausdrücklich auf den Wortlaut der Vorschrift des § 12 [X.] hingewiesen worden ist (Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und [X.]. [X.]. 588). Das ist hier gerade nicht der Fall. Zwar ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ein Verweis auf an-dere allgemeine Regelungen zulässig ([X.] 111, a.a.[X.] 390 ff.). Das setzt allerdings voraus, daß dieses Regelungswerk wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 [X.] (jetzt § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) in die [X.] einbezogen worden ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist danach grundsätzlich gehalten, seinem Vertragspartner die Kenntnisnahme von allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem [X.]. Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht mit abgedruckte Bestimmungen reicht regelmäßig nicht aus, um auch sie in das Vertragswerk mit einzubeziehen. Anders ist es nur dann, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, daß der Vertragspartner die fraglichen Geschäftsbedingungen - 12 - bereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster durchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedin-gungen tätig sein kann ([X.] 86, 135, 138). Das ist hier gerade nicht der Fall. Jedenfalls seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen 1995 existieren keine einheitlichen [X.] mehr, sondern nur noch Musterbedingungen. Ob diese Bedingungen dem Beklagten als Grundsätze einer Vollkaskoversicherung [X.] waren, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt. d) Diese Auslegung der [X.] der Klägerin entspricht auch der Interessenlage beider Parteien. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Benutzung eines Mietfahrzeugs für den Mieter mit höheren Risiken verbunden ist als die Fahrt mit dem eigenen, ver-trauten Fahrzeug. Die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung soll [X.] gerade diese zusätzlichen Risiken abdecken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Mieter leicht fahrlässig einen Unfall herbeiführt oder ob er sich während der Fahrt mit dem nicht vertrauten Fahrzeug verschaltet und [X.] einen Motorschaden verursacht. Zwar trägt der Vermieter somit das [X.] einer über den Umfang seiner eigenen Vollkaskoversicherung hinaus ge-henden Haftungsbefreiung des Mieters. Dem ist allerdings hinreichend durch den nach Tagen bemessenen erhöhten Versicherungsbeitrag des Mieters Rechnung getragen. 3. Der Beklagte schuldet der Klägerin den begehrten vollen Schadenser-satz auch nicht aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 10 e Satz 3 der [X.]. Zwar kann die Haftungsbefreiung danach auch entfallen, wenn der Mieter die vertraglichen Obliegenheiten und [X.] verletzt. Allerdings ist auch diese Ausnahmevorschrift aus der Sicht ei-nes durchschnittlichen Betrachters auszulegen. Grundsätzlich entfällt die Haf-- 13 - tungsbefreiung nach Ziff. 10 e Satz 3 1. HS bei vorsätzlicher oder grob fahrläs-siger Schadensverursachung. Die Tatbestände einer alkoholbedingten [X.] oder einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten und [X.] sind im folgenden lediglich als Beispielsfälle dieses allgemeinen Grundsatzes genannt. Auch diese Pflichtverletzungen führen deswegen nur dann zur vollen Haftung des Mieters, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht der Fall. Hahne [X.] Ahlt Vézina Dose

Meta

XII ZR 107/01

19.01.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. XII ZR 107/01 (REWIS RS 2005, 5416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5416

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