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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367/06 vom 2. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 wird aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] vom 5. September 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt und die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung steht. Im Üb-rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und [X.] des Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann
Meta
02.11.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2006, Az. 4 StR 367/06 (REWIS RS 2006, 1030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1030
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