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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/15
vom
4. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Schoppmeyer
beschlossen:
Die
Beschwerde
des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts [X.]
14. Zivilkammer
vom 7. April und 6. Mai 2014 sowie ge-gen den in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts [X.]
14. Zivilkammer
vom 26. November 2014 protokollierten Vergleich
wird
als unzulässig verworfen, weil
die als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2014 nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§§
522 Abs.
3, 544 Abs.1 Satz 2 ZPO) und gegen den protokollierten Vergleich und den Beschluss vom 7. April 2014 eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel weder nach dem Gesetz noch in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen ist
(§
574 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.
Der Gegenstandswert betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde
be-trägt 3.000 Euro.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2012 -
422 C 4822/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
14 S 26136/13 -
Meta
04.03.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. IV ZR 120/15 (REWIS RS 2015, 14563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14563
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