Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2015, Az. V ZR 205/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7972

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Gegenstand

Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland: Übergang grundstücksbezogener Verbindlichkeiten


Leitsatz

Mit dem Eigentum an den Grundstücken des Bundes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BImAG sind die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Konsumgenossenschaft errichtete in der [X.] auf zwei seinerzeit volkseigenen Grundstücken je ein Gebäude. Nach dem 3. Oktober 1990 wurden die Grundstücke der [X.] zugeordnet. Das zuständige Bundesvermögensamt übernahm deren Verwaltung. In dem dazu jeweils errichteten „Übergabe-/Übernahmeprotokoll zur Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke in das Treuhandvermögen der [X.] (Bundesfinanzverwaltung)“ ist vereinbart, dass der der Klägerin zu leistende Wertersatz für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach Veräußerung der Liegenschaft ausgekehrt wird. Beide Grundstücke wurden 2007 und 2008 durch die [X.], die [X.], namens der [X.] verkauft. Ob dem eine Wertermittlung vorausgegangen ist, ist nicht bekannt. Die Klägerin verlangt von der [X.]n im Wege der Stufenklage Auskunft über den ermittelten Verkehrswert und die Höhe ihres [X.], Versicherung der Richtigkeit der Angaben und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Aufrechterhaltung der Abweisung des Zahlungsanspruchs die [X.] zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der Versicherung der Richtigkeit der Angaben an das [X.] zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit widerstreitenden Revisionen, die das [X.] zugelassen hat. Die Klägerin will ihren Zahlungsanspruch durchsetzen, die [X.] die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die beiden Grundstücke bei dem Verkauf im Eigentum der [X.] gestanden. Daran ändere es nichts, dass sie zum Treuhandvermögen nach Art. 22 [X.] gehört hätten. Denn auch solche Grundstücke seien nach dem Gesetz über die [X.] in das Eigentum der [X.] übergegangen. Daraus folge aber nicht, dass die [X.] in die Vereinbarungen der Klägerin mit der [X.]vermögensverwaltung eingetreten sei und an deren Stelle Wertersatz zu leisten habe. Vertragspartner sei vielmehr die [X.] geblieben. Da die [X.] deren Funktionsnachfolgerin sei und die Grundstücke verwaltet habe, schulde sie der [X.] jedoch die verlangte Auskunft.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.

5

Zur Revision der Klägerin:

6

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die [X.] nicht verneinen.

7

1. Nach den bei der Übergabe der beiden Grundstücke an das zuständige [X.]vermögensamt errichteten Übergabe-/Übernahmeprotokollen kann die Klägerin in - gegebenenfalls noch festzustellendem Umfang - nach Veräußerung der Liegenschaften Wertersatz für die Aufbauten verlangen. Die Veräußerung ist erfolgt. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist deshalb für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass sich aus den Aufbauten ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt.

8

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein solcher Zahlungsanspruch mit dem Eigentum an den Grundstücken gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die [X.] (vom 9. Dezember 2004, [X.], fortan [X.]) kraft Gesetzes auf die [X.] übergegangen.

9

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die [X.] mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 Eigentümerin der beiden Grundstücke geworden ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum „an sämtlichen Grundstücken, … welche zum Geschäftsbereich des [X.] gehören,…“ übertragen. Zu diesen Grundstücken gehören auch ehemals volkseigene Grundstücke im Beitrittsgebiet, die nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] seit dem 3. Oktober 1990 „der Treuhandverwaltung des [X.]“ „unterlieg[en]“.

aa) Diese Grundstücke sind dem [X.] nicht nur zur Verwaltung zugewiesen worden. Vielmehr hat er daran uneingeschränktes Volleigentum erlangt, jedoch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Aufteilung durch das in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] ursprünglich vorgesehene [X.]gesetz zur Aufteilung des [X.] (Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - [X.], [X.] 1998, 259, 260; [X.], Eigentumszuordnung, [X.] und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 32 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997, 598). Dieses Verständnis liegt auch Art. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Finanzvermögen-Staatsvertrags des [X.], der neuen Länder und des [X.] vom 14. Dezember 2012 ([X.] 2013 I S. 1859) zugrunde. Die Regelung begnügt sich mit der Aufhebung der Treuhandverwaltung und der „Klarstellung“ (so Denkschrift in BT-Drucks. 17/12639 S. 19), dass das Treuhandvermögen [X.]eigentum der [X.] „darstellt“, es also schon ist und es nicht erst mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags wird.

bb) Die Grundstücke des [X.] nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehören zum Geschäftsbereich des [X.]. Sie wurden nach § 16 Abs. 2 des [X.] in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung als Finanzvermögen des [X.] von den Behörden der [X.]vermögensverwaltung verwaltet, die nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 des [X.] in der genannten Fassung dem [X.]ministerium der Finanzen nachgeordnet waren.

cc) Sie sind auch nicht von dem Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgenommen (zutreffend: VG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2008 - 4 K 1652/06, juris Rn. 17).

(1) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Grundstücke des [X.] aus dem Geschäftsbereich des [X.]. Sie nimmt keines aus. Etwas anderes ergeben entgegen der Ansicht der [X.] weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die von der [X.] in der Erwiderung auf die Revision der Klägerin angesprochene Regelung der Vertretungsbefugnis in § 2 Abs. 6 [X.]. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist die [X.] kraft Gesetzes zur Vertretung der [X.] befugt. In der Erläuterung dieser Vertretungsbefugnis in der Begründung des [X.] werden drei Formen der Verwaltung von [X.]eigentum unterschieden: eigene Vermögensverwaltung, Verwaltung wirtschaftlichen Vermögens und Verwaltung von Vermögen nach Art. 22 [X.]. Das letztere werde namens und im Auftrag der [X.] verwaltet (BT-Drucks. 15/2720 S. 13). Dieser Hinweis könnte als eine Sonderbehandlung des Vermögens nach Art. 22 [X.] gedeutet werden.

(2) Aus diesen Hinweisen in der Begründung lassen sich indessen Rückschlüsse auf die Reichweite der Eigentumsübertragung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht ziehen. Sie sind nämlich durch die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens überholt worden. In dem Regierungsentwurf war eine Übertragung von [X.]vermögen auf die [X.] durch Gesetz nicht vorgesehen. Nach dem von der [X.]regierung vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 [X.]-E sollte das [X.]ministerium der Finanzen lediglich ermächtigt werden, der [X.] durch Rechtsverordnung [X.]vermögen aus seinem Geschäftsbereich unentgeltlich zu übertragen oder stattdessen durch eine Übertragungsvereinbarung Nutzungsrechte einzuräumen, die als wirtschaftliches Eigentum definiert werden sollten. Danach konnte es jedenfalls vor dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung die in der Begründung beschriebenen Formen der Verwaltung geben. Diesem Vorschlag ist der [X.]tag aber nicht gefolgt. Er hat sich dazu entschlossen, die Übertragung selbst durch Gesetz vorzunehmen, und zwar schrittweise, für das Liegenschaftsvermögen des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 und ohne jede Einschränkung (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 [X.]).

(3) Das hat zur Folge, dass es bei diesem Teil des [X.] [X.] nur noch die in der Entwurfsbegründung so genannte eigene Vermögensverwaltung der [X.] geben kann. Das macht die Vertretungsbefugnis in diesem Bereich überflüssig, nimmt der Vorschrift aber keineswegs ihren Sinn. Das [X.]ministerium der Finanzen und andere [X.]ministerien können der [X.] nämlich nach § 2 Abs. 7 [X.] weitere Aufgaben, etwa die Verwaltung von [X.] des [X.], übertragen. Sie handelt dann in deren Auftrag und braucht zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Vertretungsmacht, die ihr § 2 Abs. 6 [X.] verschafft. Außerdem ermöglicht die Vertretungsmacht eine einfache Übernahme von [X.]liegenschaften, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 [X.] zunächst von der schrittweisen gesetzlichen Übertragung ausgenommen worden sind, dann aber doch auf die [X.] übertragen werden sollen.

(4) Die beiden Grundstücke, um die es hier geht, gehörten deshalb bei dem Verkauf in den Jahren 2007 und 2008 der [X.]. An dem kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingetretenen Eigentumsübergang ändert es nichts, dass die [X.] die Grundstücke später jeweils nicht im eigenen Namen, sondern namens der [X.] verkauft hat.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Übergang des Eigentums an den beiden Grundstücken zur Folge, dass die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die [X.] übergegangen sind. Das folgt aus einer analogen Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

aa) § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] regelt unmittelbar nur die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken, die bei Wirksamwerden des [X.] (noch, vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 18) zum Geschäftsbereich des [X.] gehören, auf die [X.]. Was mit den auf diese Grundstücke bezogenen Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten geschehen soll, regelt die Vorschrift nicht. Entsprechendes gilt für die inzwischen wirksam gewordene Übertragung des Eigentums an allen übrigen inländischen Grundstücken im Eigentum des [X.] auf die [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.]. Das Fehlen entsprechender Regelungen ist planwidrig.

bb) (1) In § 2 Abs. 2 und 3 [X.] ist nicht die gesetzliche Übertragung des Eigentums an einzelnen disparaten Grundstücken des [X.] auf die [X.] vorgesehen. Sie ist vielmehr Kernstück einer vollständigen Umstrukturierung der Verwaltung von [X.]eigentum, in deren Zuge unter vollständiger Auflösung der [X.]vermögensverwaltung die [X.] errichtet worden ist. Der Plan der [X.]regierung war, mit der Errichtung der [X.] die Verwaltung aller Immobilien des [X.] aus der traditionellen Verwaltung herauszulösen und in die Hände eines „fachgesteuerte[n] und im Rahmen der Fachaufsicht grundsätzlich eigenverantwortliche[n], unternehmerisch geführte[n] Betrieb[s]“ zu legen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 11). Dabei ist der [X.]tag nicht stehen geblieben. Er hat sich entschlossen, weiter zu gehen und die Nutzung dieser Grundstücke für Verwaltungszwecke des [X.] nach dem sog. [X.] neu zu organisieren. Nach diesem Modell nutzen die Dienststellen des [X.] die bundeseigenen Grundstücke nicht mehr als Dienststellen des Eigentümers; sie bewirtschaften sie nicht mehr jede für sich. Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollen sie die Grundstücke vielmehr von der [X.] anmieten, die die Aufgabe des Vermieters übernehmen soll. Mit der schrittweisen Übertragung der [X.]liegenschaften auf die [X.] nach § 2 Abs. 2 und 3 [X.] sollte dieses Modell unmittelbar durch das Errichtungsgesetz umgesetzt werden (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 [X.]).

(2) Dieses Ziel ist aber durch die Übertragung allein des Eigentums an den Grundstücken nicht zu erreichen. Vielmehr ist dazu auch ein Übergang der Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse auf die [X.] erforderlich, die sich auf die Grundstücke beziehen, die - wie hier - auf die [X.] kraft Gesetzes übertragen werden. Ohne einen solchen Übergang bliebe die durch die bislang zuständigen Behörden jeweils vertretene [X.] aus den bestehenden grundstücksbezogenen Rechtsverhältnissen berechtigt und verpflichtet. Sie wäre weiterhin die formale Ansprechpartnerin Dritter, mit denen sie grundstückbezogene Verträge geschlossen hat. Das entspräche aber gerade nicht der angestrebten Nutzung der Dienstliegenschaften nach dem [X.]. Danach wird die durch die nutzenden Dienststellen des [X.] vertretene [X.] Mieterin der [X.]. Der [X.] wachsen damit aber nicht nur Ansprüche gegen ihre neue Mieterin zu. Sie muss im Gegenzug auch alle Pflichten übernehmen, die in einem Mietverhältnis den Vermieter treffen. Damit wäre es unvereinbar, könnte die [X.] Dritte wegen der grundstücksbezogenen Rechtsverhältnisse an die Mieterin verweisen und müsste sich die Mieterin - wenn auch mit Unterstützung der [X.], § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] - selbst um die Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse kümmern. Aus den Rechtsverhältnissen mit Bezug zu den auf die [X.] übergegangenen Grundstücken können sich auch Zahlungs- und andere Ansprüche ergeben, die dann konsequenterweise zum Vorteil des [X.]halts eingezogen oder zum Vorteil der [X.] geltend gemacht werden müssten, obwohl sie sachlich der [X.] zugeordnet sind. Schließlich würde auch das mit der Errichtung der [X.] verfolgte Ziel einer wirtschaftlicheren Verwaltung des [X.] [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 5 [X.]) verfehlt. Denn die Belastungen und Vorteile aus den bestehenden grundstücksbezogenen Rechtsverhältnissen wären dann formal nicht Teil der Eigenverwaltung der [X.] und blieben ausgeblendet, obwohl sie der Sache nach dazugehören.

cc) Die in dem Fehlen einer Regelung zu den bestehenden Rechtsverhältnissen und insbesondere den grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten liegende Lücke hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, durch eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschlossen.

(1) Die [X.]regierung hatte zwar in ihrem Gesetzentwurf bewusst keine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen vorgesehen, die zuvor von der [X.]vermögensverwaltung für die [X.] begründet wurden (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 13). Diesem Vorschlag ist der [X.]tag aber nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr dafür entschieden, das Liegenschaftsvermögen schon mit dem Errichtungsgesetz auf die [X.] zu übertragen und die Liegenschaftsaufgaben des [X.] bei einer Einrichtung zu bündeln, bei der diese Aufgaben zum Kerngeschäft gehören. Er ist dabei explizit dem Beispiel der Privatwirtschaft und verschiedener Länder und Kommunen gefolgt (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 [X.]). Diesem Konzept entsprechend hat er mit der schrittweisen Übertragung des Eigentums an sämtlichen inländischen Liegenschaften des [X.] auf die [X.] gemäß dem Gesetz gewordenen § 2 Abs. 2 und 3 [X.] der Sache nach durch Gesetz das gesamte Liegenschaftsvermögen des [X.] im Inland auf die [X.] abgespalten.

(2) Eine solche Abspaltung wäre in der als Orientierung dienenden Privatwirtschaft nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine gegenständlich beschränkte Gesamtrechtsnachfolge, die den Übergang nicht nur der [X.], sondern auch der auf den abgespalteten Teil des Vermögens bezogenen Passiva zur Folge hat. Dasselbe gälte nach § 171 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für eine Ausgliederung, mit welcher ein Unternehmen der Privatwirtschaft denselben Effekt erreichen könnte, oder wenn die [X.] ihr Liegenschaftsvermögen nicht auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern nach § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 1 [X.] auf eine Kapitalgesellschaft abgespalten hätte.

(3) Ein Übergang der den [X.] zugeordneten Verbindlichkeiten ist auch bei den gesetzlichen Abspaltungen in den Ländern vorgesehen worden, deren Beispiel der [X.]gesetzgeber folgen wollte (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes des [X.] vom 12. Dezember 2000 [GV NRW S. 754], § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften [X.]" vom 17. Dezember 2001 [GVOBl. M-V [X.]] und § 2 Abs. 3 des - inzwischen allerdings wieder aufgehobenen - Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung [X.] als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ([X.]) vom 7. Mai 2003 [GVOBl. [X.]] oder auch § 1 Abs. 3 des [X.] über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom 15. Dezember 2009 [HmbGVBl. [X.]93], zuletzt geänd. d. Gesetz vom 17. Dezember 2013 [HmbGVBl. [X.], 530]).

(4) Ist die Übertragung sämtlicher Inlandsgrundstücke des [X.] auf die [X.] aber inhaltlich eine Abspaltung und auch so gewollt, ist es folgerichtig, die entstandene Lücke mit der Anwendung der für das Abspaltungsrecht maßgeblichen Vorschrift, des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.], zu schließen.

c) Zu den grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten, die entsprechend § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf die [X.] übergegangen sind, gehören auch die Verpflichtungen des [X.] aus den Vereinbarungen mit der Klägerin. Diese Vereinbarungen dienten der geordneten Übernahme der Grundstücke durch den [X.] und schafften damit die Voraussetzungen für deren Verwaltung und deren spätere Verwertung.

Zur Revision der [X.]:

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Auf die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung lässt sich die Verurteilung der [X.] zur Erteilung der beantragten Auskunft zwar nicht stützen. Insoweit erweist sich die Verurteilung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO).

1. Eine Verpflichtung der [X.] zur Erteilung der verlangten Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt bestünde nicht, wenn die [X.], wie das Berufungsgericht meint, nicht in die sich aus den Übergabe-/Übernahmeprotokollen der Klägerin mit dem [X.]vermögensamt ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten wäre.

a) Ein Anspruch auf Auskunft kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt ([X.], Urteil vom 5. November 2002- [X.], [X.]Z 152, 307, 316 mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

aa) Die [X.] ist zwar in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen, ob aus Anlass des Verkaufs der beiden Grundstücke Wertgutachten eingeholt worden sind und welcher Ausgleich der Klägerin nach den Vereinbarungen aus Anlass von deren Übergabe an das seinerzeit zuständigen [X.]vermögensamt zusteht. Die Klägerin ist über das Bestehen und den Umfang ihres Wertersatzanspruchs aus diesen Vereinbarungen auch im Ungewissen, weil sie an dem Verkauf der Grundstücke nicht beteiligt war. Sie könnte sich die benötigten Angaben aber mit zumutbarem Aufwand bei der [X.] beschaffen, die nach Ansicht des Berufungsgerichts ihre Vertragspartnerin aus den Vereinbarungen geblieben ist. Daran änderte es nichts, dass die [X.] mit der Erteilung der Auskunft voraussichtlich die [X.] beauftragt hätte, weil die Behörden der [X.]vermögensverwaltung nach § 13 [X.] mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden und deren Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.] übergegangen sind. Die Entscheidung darüber obläge dann aber nicht der [X.], sondern den zuständigen Stellen der [X.].

bb) Es fehlte, wäre dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen, auch an einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien. Die [X.] wäre nicht in die Vereinbarungen eingetreten. Eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien wäre auch weder unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge noch dadurch entstanden, dass die [X.] das auf sie übergegangene [X.]vermögen zu verwalten hat. Die öffentlichen und insbesondere hoheitlichen Aufgaben der früheren Behörden der [X.]vermögensverwaltung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.] übergegangen sind, bestehen im öffentlichen Interesse und lösen allenfalls verwaltungsverfahrensrechtliche Beziehungen zu [X.] aus, die aber als Grundlage eines Drittauskunftsanspruchs ausscheiden (vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 21). Die gesetzliche Vertretungsmacht nach § 2 Abs. 6 [X.] begründet nur eine Befugnis zum Handeln für die [X.]. Sie führt aber als solche weder zu einem Eintritt in deren Rechte und Pflichten (BVerwGE 147, 348 Rn. 20) noch zu zivilrechtlichen Beziehungen gegenüber [X.], denen gegenüber hiervon - wie gegenüber der Klägerin - kein Gebrauch gemacht worden ist.

2. Die [X.] ist aber, anders als das Berufungsgericht meint, in die Rechte und Pflichten aus den Übergabe-/Übernahmeprotokollen eingetreten und auf deren Grundlage zur Erteilung der Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet.

Zu dem Eintritt der [X.] in die Rechte und Pflichten der [X.] aus den Protokollen wird auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen.

Nach den Protokollen soll der der Klägerin zu zahlende Wertausgleich für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach einer Veräußerung der beiden Liegenschaften ausgekehrt werden. Damit hat die [X.]finanzverwaltung eine auftragsähnliche Nebenpflicht zur Feststellung des zu zahlenden Wertersatzes übernommen. Sie hat nach § 666 BGB über den Stand und die Ergebnisse der übernommenen Ermittlungen Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit der erteilten Auskunft unter den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu versichern.

III.

Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche kann keinen Bestand haben. Über solche Ansprüche ist in der dritten Stufe der Stufenklage zu entscheiden. Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entscheidung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das [X.] zurückzuverweisen, an das das Berufungsgericht sie schon wegen der zweiten Stufe zurückverwiesen hat.

[X.]                     Schmidt-Räntsch                      Czub

                     Kazele                                    [X.]

Meta

V ZR 205/14

17.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 17. Juli 2014, Az: 1 U 856/13

§ 2 Abs 2 S 1 BImAG, § 2 Abs 3 BImAG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2015, Az. V ZR 205/14 (REWIS RS 2015, 7972)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3720 WM 2016, 473 REWIS RS 2015, 7972

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