Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom28. November 2002in dem [X.] hat am 28. November 2002 durch [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteilsist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni2002 kein Raum.Streitwert: 93.397,68 [X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
28.11.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 125/02 (REWIS RS 2002, 468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 468
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.