Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 125/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 468

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[X.]/02vom28. November 2002in dem [X.] hat am 28. November 2002 durch [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteilsist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni2002 kein Raum.Streitwert: 93.397,68 [X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZR 125/02

28.11.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 125/02 (REWIS RS 2002, 468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 468

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