Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 291/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4950

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 291/15
vom
23. September 2015
in der Unterbringungssache

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2015 durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen hat keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§
76 Abs.
1 FamFG iVm §
114 Satz
1 ZPO). [X.] Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Fortdauer seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung um weitere zwei Jahre zu
Recht zurückge-wiesen und dabei zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §
11 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 PsychKG NRW angenommen.
Die weitere Unterbringung ist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Betroffene bereits seit dem Jahr 1995 wegen Fremdgefährdung öffentlich-rechtlich untergebracht ist, verhältnismäßig. Nach den tatrichterlichen [X.] geht von dem Betroffenen nach wie
vor
die akute und damit hochgradi-ge Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und mithin höchst-rangige Rechtsgüter anderer aus. Er hat vor Strafhaft und Unterbringung schwerste Gewalt-
und Sexualdelikte begangen und dabei eine hohe Rückfall-1
2
-
3
-
frequenz an den Tag gelegt. Diese Taten hatten
keinerlei Beziehungsbezug, sondern trafen willkürlich ausgesuchte, ihm gänzlich fremde Opfer. Der [X.] hat weiterhin Gewaltphantasien sowie sexuell sadistische Phantasien.
Außerhalb des geschlossenen Bereichs würde sich seine

insbesondere sexu-elle

Gewaltbereitschaft steigern
und es wäre jederzeit damit zu rechnen, dass er Gewalttaten, insbesondere sexuelle
Gewalttaten, ausführt.
Bei Anlegung des
rechtlichen Maßstabs, den
das Bundesverfassungsgericht
in seiner Rechtspre-chung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Si-cherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa [X.] Beschlüsse vom 26.
No-vember 2014

2
BvR
713/12

juris Rn.
15
ff. und vom 20.
November 2014

2
BvR
2774/12

juris Rn.
33
ff.
[X.]; vgl. auch [X.] Beschluss vom 14.
März 2014

2
BvR
2168/13

juris Rn.
11
f. [X.]), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung

auch unter Berücksichti-gung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen

im Rah-men der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig. Auch der hier nachhalti-ge Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es
-
4
-
mit
Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie
deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffe-nen
in die Freiheit zu entlassen (vgl. [X.] Beschluss vom 26.
November 2014

2
BvR
713/12

juris Rn.
18 [X.]).
Angesichts der vom Betroffenen in Freiheit ausgehenden
hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexual-straftaten bleibt vorliegend die Fortdauer seiner Unterbringung als einzige [X.].

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
98 XIV 2304 L -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 -
25 T 393/15 -

Meta

XII ZB 291/15

23.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 291/15 (REWIS RS 2015, 4950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4950

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