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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 40/11
vom
9. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der [X.]ellsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Strohn und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 8.
Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 S.
1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich, erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die Revision zugelassen werden könnte.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 30.000.000
Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Strohn
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2005 -
91 O ([X.]) 230/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
VI-U ([X.]) 2/11 -
Meta
09.10.2012
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. KZR 40/11 (REWIS RS 2012, 2547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2547
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