Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 3 StR 270/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2281

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 270/09 vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 2 -

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Das [X.] hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengut-achtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte [X.]aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil des Geschädigten [X.]

realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der [X.] kann jedoch ausschlie-ßen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M. vollständig und die Zeugin [X.]teilweise die Angaben des [X.]bestätigt ha-ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest. [X.]von [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 270/09

30.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 3 StR 270/09 (REWIS RS 2009, 2281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2281

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