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BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
KZR 4/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des [X.] hat am 12.
November 2013 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Grüneberg
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember 2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].
Gründe:
[X.] Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitge-bern des öffentlichen Dienstes (sogenannten
Beteiligten) Beteiligungsvereinba-rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung ([X.]) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenver-sorgung.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im [X.], dem der
Kläger
angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1
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modifizierten [X.]. Der [X.] ist so zu [X.], dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des [X.] sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§
60 Abs.
1 Satz
1, §
61 Abs.
1 [X.]). §
23 Abs.
2 [X.] verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem [X.] nach dem [X.] zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.
Der
Kläger
hat seine
Beteiligung bei der Beklagten zum 31.
Dezember 2005
gekündigt. Die Beklagte berechnete den vom Kläger
zu zahlenden [X.] anhand eines versicherungsmathematischen
Gutachtens vom 12.
März
2007
auf 15.722.913,20
zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 9.222,50
.
Mit Schreiben vom 14.
April 2009 forderte die Beklagte aufgrund eines Nach-tragsgutachtens weitere 21.105,10
h-terkosten von 5.593
en hat der Kläger insgesamt 13.375.000
10.700.000
Januar 2006 und 2.675.000
August 2006.
Mit ihrer Klage begehrt der
Kläger die Rückzahlung des geleisteten [X.].
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
13.375.000
Zinsen
von 5,56% aus
von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.375.000
Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Das Landgericht hat der
Klage
hinsichtlich der Hauptforderung stattge-geben, Zinsen aber nur in geringerer Höhe
ab Rechtshängigkeit
zugesprochen.
Die Berufung der Beklagten
ist
ohne
Erfolg
geblieben.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er
erstmals
einen auf Kartellrecht gestützten höheren Zins-anspruch geltend machte, hat nur insofern Erfolg
gehabt, als dem Kläger Zin-sen
nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
zugesprochen worden sind.
Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die
Beklagte
ih-ren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger
begehrt im Wege der An-schlussrevision
weiterhin höhere Zinsen.
I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
der Beklagten
liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu.
Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012
IV
ZR
10/11, [X.]Z 195, 93; Urteil vom 13.
Februar 2013
IV
ZR
17/12, juris). Der [X.] hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger
beglichenen [X.] zuzüglich Zin-sen
in
der zugesprochenen Höhe
jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
verpflichtet ist.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, §
23 Abs.
2 [X.] sei ausge-handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bun-5
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desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 1999
IV
ZR
136/98, [X.]Z 142, 103, 107).
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in §
23 Abs.
2 [X.] geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des [X.] sowie die Ausgestaltung des [X.] als Einmalzahlung eines [X.] den ausgeschiedenen Beteiligten unange-messen benachteiligen ([X.]Z 195, 93
Rn.
37
ff. und 58
ff.). Da §
23 Abs.
2 [X.] schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksam-keitsgründe nicht an.
Der IV.
Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen
befasst und sie nicht für durch-greifend erachtet ([X.]Z 195, 93 Rn.
49
ff.; [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012
IV
ZR
12/11, juris Rn.
41
ff.; Urteil vom 13.
Februar 2013
IV
ZR
17/12, juris Rn.
19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des [X.] dar. Maßstab der Inhaltskontrolle [X.] ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. [X.]/Grüne-berg, [X.], 72.
Aufl., §
307 Rn.
8).
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II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.
Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn
Kirchhoff
Grüneberg
Hinweis:
Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
7 O 248/09 (Kart.) -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 -
6 [X.] (Kart.) -
12
Meta
12.11.2013
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 4/12 (REWIS RS 2013, 1271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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