Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 90/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7829

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

27. Februar
2013

in der Familiensa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 Bb, [X.], 313
a)
Zur Anpassung eines ehevertragli[X.]hen Verzi[X.]hts auf den Versorgungsaus-glei[X.]h an geänderte Verhältnisse
im Wege der [X.].
b)
Im Rahmen der [X.] kann dem ausglei[X.]hsbere[X.]htigten [X.] der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwarts[X.]haften in der Ehezeit ni[X.]ht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Le-bensplanung beruht oder von dem ausglei[X.]hspfli[X.]htigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeins[X.]haft geduldet oder gebilligt worden
ist.
[X.], Bes[X.]hluss vom 27. Februar 2013 -
XII [X.]/11 -
OLG Brauns[X.]hweig

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar
2013 dur[X.]h
den Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]in Dr.
Vézina
und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des
Antragstellers
wird der Bes[X.]hluss des 2.
Senats für Familiensa[X.]hen
des [X.]s Brauns[X.]hweig
vom 7.
Februar
2011 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur erneuten Behandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens, an das Ober-landesgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
[X.]: 2.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im S[X.]heidungsverbund über den Versorgungsaus-glei[X.]h und dabei insbesondere über die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Der 1948 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 18.
De-zember 1981. Aus ihrer Verbindung waren bereits vor der Ehes[X.]hließung ein
1979 geborener [X.] und eine 1981 geborene To[X.]hter
hervorgegangen.

1
2
-
3
-

Der Ehemann,
der seiner
ges[X.]hiedenen Frau
und zwei minderjährigen Kindern aus erster Ehe unterhaltspfli[X.]htig war, hatte si[X.]h
im Jahre 1977
mit ei-nem Konstruktionsbüro selbständig gema[X.]ht. Die Ehefrau hatte mit
der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes im Jahre 1979 ihre bisherige Bes[X.]häftigung als Fabrikationshelferin aufgeben und war seit dem Jahre 1980 im
Konstrukti-onsbüro des Ehemannes als Bürokraft
angestellt. Am 2.
September 1982 s[X.]hlossen die Parteien einen notariellen Betriebsübertragungsvertrag, mit dem
der Ehemann sein
Unternehmen
mit sämtli[X.]hen
Aktiva und [X.] ohne Ge-genleistung
auf die Ehefrau übertrug. Im glei[X.]hen Notartermin
beurkundeten die Parteien einen Ehevertrag, dur[X.]h den sie Gütertrennung vereinbarten
und
den Versorgungsausglei[X.]h auss[X.]hlossen.
Es wurde ferner übereinstimmend [X.], dass der gesamte Hausrat von der Ehefrau in die Ehe eingebra[X.]ht [X.] und in ihrem
Alleineigentum verblieben sei;
Regelungen zum Unterhalt wurden ni[X.]ht getroffen.
In der Folgezeit erzielte der Ehemann Einkünfte als freier Mitarbeiter des Konstruktionsbüros, während der Ehefrau als Bürokraft unverändert
ein sozial-versi[X.]herungspfli[X.]htiges Bruttogehalt in monatli[X.]her Höhe von rund 1.000
DM
gezahlt wurde.
Die Ehefrau führte daneben den Haushalt und betreute die ge-meinsamen Kinder.
Der Betrieb des Konstruktionsbüros wurde zum 15.
März
1991 einge-stellt. Der Ehemann nahm am 16.
März 1991
eine abhängige Bes[X.]häftigung als Angestellter der [X.] auf und erwarb Anre[X.]hte
der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sowie betriebli[X.]he Versorgungsanre[X.]hte. Im Jahre 1992 endeten die aus der ges[X.]hiedenen
Ehe des Ehemannes herrührenden Unter-haltspfli[X.]hten. Die Ehefrau war na[X.]h der Aufgabe des Konstruktionsbüros nur no[X.]h sporadis[X.]h und weitgehend im Rahmen sozialversi[X.]herungsfreier [X.] erwerbstätig. In der gesetzli[X.]hen Ehezeit 3
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5
-
4
-

(1.
Dezember 1981 bis 30.
Juni 2008) hat der Ehemann Anwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von monatli[X.]h 816,39

y-namis[X.]he Anwarts[X.]haften der betriebli[X.]hen Altersversorgung in Höhe von mo-natli[X.]h 244,70

Anwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von monatli[X.]h 144,44

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Ehe der Parteien dur[X.]h Urteil vom 3.
März 2009 ges[X.]hieden
und den Versorgungsausglei[X.]h na[X.]h altem Re[X.]ht uneinges[X.]hränkt dur[X.]hgeführt, indem
es zulasten des [X.]s des Ehemannes
bei der [X.] auf das
[X.] der Ehefrau bei der [X.] im Wege des Rentensplittings Anwarts[X.]haften der ge-setzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von monatli[X.]h 335,98

Wege des
erweiterten [X.] weitere Anwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenver-si[X.]herung in Höhe von monatli[X.]h 49,70

; im Übrigen hat es der Ehefrau den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h vorbehalten. Die gegen
die Ents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h geri[X.]htete Bes[X.]hwerde des [X.], mit der er im Wesentli[X.]hen
geltend gema[X.]ht hat, dass die vom Amts-geri[X.]ht vorgenommene
Korrektur des Ehevertrages unbillig sei, weil die Ehefrau in den 1990er Jahren in erhebli[X.]hem Umfang S[X.]hwarzarbeit betrieben
und sie deshalb den unzurei[X.]henden Aufbau einer eigenen Altersversorgung selbst zu vertreten habe, hat das [X.] zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen wendet si[X.]h der Ehemann mit seiner vom [X.] zugelassenen Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde, mit der er weiterhin einen Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs erstrebt.

6
-
5
-

II.
Die zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses sowie zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.] no[X.]h das bis zum 31.
August 2009 geltende Prozessre[X.]ht anzuwenden, weil das [X.] vor diesem Zeitpunkt eingeleitet (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 3.
November 2010

XII
ZB
197/10
FamRZ 2011, 100 Rn.
10) und eine End-ents[X.]heidung im ersten Re[X.]htszug bis zum
31.
August 2010 erlassen worden
ist (vgl. Art.
111 Abs.
5 [X.]).
1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die von dem Amtsgeri[X.]ht angeordnete Dur[X.]hführung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]h dem Maßstab der s[X.]hematis[X.]hen Halbteilung aller in der Ehezeit erworbenen Ver-sorgungsanwarts[X.]haften gebilligt
und zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen das Folgende ausgeführt:
Der Versorgungsausglei[X.]h sei ni[X.]ht dur[X.]h den Ehevertrag vom 2.
Sep-tember 1982 ausges[X.]hlossen. Allerdings halte der Ehevertrag im Rahmen der Prüfung des §
138 Abs.
1 BGB einer [X.] stand. Unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Verhältnisse im Jahre 1982 habe der vertragli[X.]h vereinbarte Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hes keine einseitige Lastenverteilung zum Na[X.]hteil der Ehefrau begründet. Zwar seien die Kinder der Parteien no[X.]h sehr jung gewesen und die Ehefrau habe si[X.]h na[X.]h ihrem Vorbringen überwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert. Der Ehemann sei aber seit dem Jahre 1977 selbständig gewesen und habe während seiner Selbstän-digkeit keine gesetzli[X.]hen oder betriebli[X.]hen Versorgungsanwarts[X.]haften er-worben, während die Ehefrau seit 1980 im Büro des Ehemannes mit einer ver-7
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si[X.]herungspfli[X.]htigen Tätigkeit als Bürohilfe bes[X.]häftigt gewesen sei. Damit [X.] die Ehefrau gerade ni[X.]ht bena[X.]hteiligt werden, sondern der Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs habe dazu führen sollen, ihr im Falle der S[X.]heidung ihre [X.] zu erhalten.
Allerdings verhalte si[X.]h der Ehemann mit der Berufung auf den Ehever-trag re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, weil die einvernehmli[X.]he Ausgestaltung des Ehele-bens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragss[X.]hluss erhebli[X.]h ab-gewi[X.]hen sei und der Ehefrau daher ein Festhalten am Ehevertrag ni[X.]ht mehr zugemutet werden könne. Der bereits einmal ges[X.]hiedene Ehemann sei bei Vertragss[X.]hluss selbständig gewesen und habe

was au[X.]h die formelle Über-tragung seiner Firma auf die Ehefrau dur[X.]h notarielle Urkunde vom glei[X.]hen Tage verdeutli[X.]he

seiner "Altfamilie"
mögli[X.]hst wenige Zugriffsmögli[X.]hkeiten auf seine "Neufamilie"
geben wollen. Diese Situation habe si[X.]h im Jahre 1991 grundlegend geändert, weil der Ehemann seine Selbständigkeit aufgegeben und eine abhängige Bes[X.]häftigung bei der Volkswagen
AG aufgenommen [X.]. Anders als bei Abs[X.]hluss des Ehevertrages vorhergesehen, habe der [X.] no[X.]h in erhebli[X.]hem Umfange gesetzli[X.]he [X.] und Anre[X.]hte auf betriebli[X.]he Altersversorgung erworben, während die Ehefrau mit Aufgabe der Selbständigkeit au[X.]h ihre Bürotätigkeit im Familienbetrieb verloren und seit dem Jahre 1991 kaum mehr [X.] erworben habe.
Ein Festhalten am Ehevertrag sei der Ehefrau au[X.]h ni[X.]ht deshalb zumut-bar, weil sie angebli[X.]h in den Folgejahren in erhebli[X.]hem Umfange als Kü[X.]hen-hilfe unbemerkt der S[X.]hwarzarbeit na[X.]hgegangen sei. Dieses Vorbringen des Ehemannes sei substanzlos, weil er weder dargelegt habe, zu wel[X.]hen konkre-ten Zeitpunkten und mit wel[X.]hem Lohn die Ehefrau eine sol[X.]he Tätigkeit aus-geübt haben solle
no[X.]h dazu vorgetragen habe, warum er in all den Jahren von der vermeintli[X.]h umfangrei[X.]hen S[X.]hwarzarbeit der Ehefrau ni[X.]hts bemerkt ha-11
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7
-

ben wolle. Selbst wenn man den Vorwurf der S[X.]hwarzarbeit aber als wahr [X.], hätte au[X.]h der Ehemann selbst während der Ehe dur[X.]h die Entlastung der Familienkasse von diesen Mehreinkünften der Ehefrau profitiert.
S[X.]hließli[X.]h seien au[X.]h die Voraussetzungen für einen Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hes na[X.]h §
1587
[X.] BGB ni[X.]ht gegeben. Die Ehefrau habe ihre Pfli[X.]ht, zum Familienunterhalt beizutragen, ni[X.]ht gröbli[X.]h verletzt. Der [X.], dass sie na[X.]h dem Ende ihrer Bes[X.]häftigung im Familienbetrieb keine versi[X.]herungspfli[X.]htige Tätigkeit in größerem Umfange mehr ausgeübt habe, könne ihr ni[X.]ht als illoyales Verhalten vorgeworfen werden, weil dies während bestehender Ehe
so praktiziert worden und daher als gemeinsame Ents[X.]hei-dung von beiden Ehegatten zu tragen sei. S[X.]hließli[X.]h sei der Versorgungsaus-glei[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Versorgungslage der Parteien unbillig. Die Ehefrau habe Anwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung
in einer Gesamthöhe von 458,46

Anwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in einer Gesamthöhe
von 1.083,43

etriebsrente in Höhe von 245,78

Dur[X.]hführung
des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs dur[X.]h
Übertra-gung von [X.] in Höhe von 335,98

auf das [X.] der Ehefrau könne daher ni[X.]ht zu einem erhebli-[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Unglei[X.]hgewi[X.]ht der Parteien führen.
Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht in allen Punk-ten stand.

2. Zutreffend

und insoweit für die Re[X.]htsbes[X.]hwerde günstig

ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zunä[X.]hst davon ausgegangen, dass der Ehevertrag vom 2.
September 1982 der [X.] am Maßstab des §
138 BGB standhält.
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8
-

a)
Im Rahmen der [X.] hat der Tatri[X.]hter zu prüfen, ob die Vereinbarung s[X.]hon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung
für den S[X.]heidungsfall führt, dass ihr

und zwar losgelöst von der künftigen Entwi[X.]klung der Ehegatten und ihrer Le-bensverhältnisse

wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Re[X.]htsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzli[X.]hen Regelungen treten (§
138 Abs.
1 BGB). Erforderli[X.]h ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragss[X.]hluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermö-gensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirkli[X.]hten Zus[X.]hnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwe[X.]ke sowie die sonsti-gen Beweggründe zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die den begünstigten Ehegatten zu sei-nem Verlangen na[X.]h der ehevertragli[X.]hen Gestaltung veranlasst und den [X.] Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entspre[X.]hen (Senatsurteil [X.]Z 158, 81
=
[X.], 601, 606; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10

FamRZ 2013,
195 Rn.
19 und vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269
Rn.
22).
b) Na[X.]h diesen Maßstäben lässt si[X.]h s[X.]hon in objektiver Hinsi[X.]ht ni[X.]ht feststellen, dass der Ehevertrag na[X.]h den Umständen
bei Vertragss[X.]hluss
in einem künftigen S[X.]heidungsfall offenkundig zu einer einseitigen Belastung der Ehefrau geführt hätte. Der Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h hätte si[X.]h angesi[X.]hts der (später zunä[X.]hst au[X.]h verwirkli[X.]hten) Planungen der Eheleute bezügli[X.]h der re[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung ihrer Mitarbeit im Konstruktionsbüro nur zugunsten der Ehefrau auswirken können, weil auss[X.]hließli[X.]h die gesetzli[X.]h rentenversi[X.]herte Ehefrau sol[X.]he, dem Versorgungsausglei[X.]h unterfallenden Versorgungsanre[X.]hte erwerben sollte.
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-
9
-

Es ist au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen, dass die Ehefrau aus der Si[X.]ht des Jahres 1982 dur[X.]h die Vereinbarung der Gütertrennung vorhersehbar bena[X.]hteiligt werden würde. Da die Ehefrau
dur[X.]h den parallel abges[X.]hlossenen Betriebs-übertragungsvertrag Alleininhaberin des Familienunternehmens
geworden war, wäre ein mögli[X.]herweise in der Ehe erwirts[X.]hafteter Zuwa[X.]hs des [X.] ihrem eigenen Vermögen zugutegekommen und dieses Vermögen dur[X.]h die vereinbarte Gütertrennung gegenüber güterre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]hen des Ehemannes abgesi[X.]hert worden. Es mag zwar zutreffen, dass der [X.] im Falle einer wirts[X.]haftli[X.]h erfolgrei[X.]hen Entwi[X.]klung des Familienbe-triebs beim S[X.]heitern der Ehe [X.] außerhalb des Güterre[X.]hts gegen die Ehefrau hätte geltend ma[X.]hen können; dies ändert aber ni[X.]hts an der grundlegenden Beurteilung, dass si[X.]h die Vereinbarung der Gütertrennung bei Vertragss[X.]hluss jedenfalls ni[X.]ht offenkundig für die Ehefrau na[X.]hteilig auswir-ken musste. Es ist au[X.]h ni[X.]hts für die Annahme ersi[X.]htli[X.]h, dass die Parteien bei Vertragss[X.]hluss davon ausgegangen sind, dass der

mit erhebli[X.]hen [X.] belastete

Ehemann bereit und in der Lage sein würde, aus seinen Einkünften als freier Mitarbeiter des Konstruktionsbüros eine
private Vermögensbildung
in nennenswertem Umfang zu betreiben. Vielmehr dürfte eher das Gegenteil der Fall gewesen sein, zumal
die Gestaltung der beiden am 2.
September 1982
ges[X.]hlossenen notariellen Verträge offensi[X.]htli[X.]h
darauf ausgeri[X.]htet war, die familiäre Vermögenssphäre zu Lasten des Ehemannes in einer Weise
zu ordnen, dass sie gegenüber vermögens-
oder erbre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]hen aus der ges[X.]hiedenen
Ehe des Ehemannes mögli[X.]hst geringe Zu-griffsmögli[X.]hkeiten bot.
Aus diesem Grund wird man au[X.]h in subjektiver Hin-si[X.]ht ni[X.]ht davon ausgehen können, dass der Vertragsgestaltung aufseiten des Ehemannes eine verwerfli[X.]he Gesinnung gegenüber der Ehefrau zugrunde lag.

3. Soweit ein Ehevertrag

wie hier

der [X.] standhält, muss der [X.] im Rahmen einer
[X.] prüfen, ob und inwie-18
19
-
10
-

weit es einem Ehegatten na[X.]h [X.] und Glauben (§
242 BGB) verwehrt ist, si[X.]h auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Ents[X.]heidend ist insofern, ob si[X.]h im Zeitpunkt des S[X.]heiterns der Ehe aus dem vereinbarten
Auss[X.]hluss der S[X.]heidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Au[X.]h die Grundsätze über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage

313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsä[X.]h-li[X.]he Gestaltung
der eheli[X.]hen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprüngli-[X.]hen Lebensplanung abwei[X.]ht, wel[X.]he die Ehegatten dem Ehevertrag [X.] gelegt haben.
a) Ri[X.]htig ist au[X.]h hier der Ausgangspunkt des [X.]. Ein zunä[X.]hst wirksam vereinbarter

völliger oder teilweiser

Auss[X.]hluss des [X.] hält einer [X.] ni[X.]ht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmli[X.]her Änderung der gemeinsa-men Lebensumstände über keine hinrei[X.]hende Alterssi[X.]herung verfügt
und die-ses Ergebnis mit dem Gebot eheli[X.]her Solidarität s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar er-s[X.]heint (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 6.
Oktober 2004

XII
ZB
57/03

FamRZ 2005, 185, 187). Unter den hier obwaltenden Umständen knüpft die [X.] an die Überlegung an, dass dem bei Vertragss[X.]hluss für die haushaltführende und kinderbetreuende Ehefrau beabsi[X.]htigten Versorgungs-konzept

einerseits Erwerb von gesetzli[X.]hen [X.] dur[X.]h Er-zielung von sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen Einkünften, andererseits
Inhaberin
des Familienbetriebes und des dur[X.]h den
Unternehmenswert repräsentierten Vermögens

mit der Aufgabe des Konstruktionsbüros am 15.
März 1991 die Grundlage entzogen war. Es käme im S[X.]heidungsfall zu einer evident einseiti-gen und na[X.]h [X.] und Glauben ni[X.]ht hinnehmbaren Lastenverteilung, wenn die Ehefrau die Folgen der Ents[X.]heidung, si[X.]h na[X.]h der Aufgabe des Konstruk-tionsbüros unter Verzi[X.]ht auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstä-tigkeit auss[X.]hließli[X.]h der Familienarbeit zu widmen, ohne Kompensation allein 20
-
11
-

tragen müsste,
während der Ehemann einer abhängigen
Bes[X.]häftigung na[X.]h-geht
und dort Versorgungsanwarts[X.]haften erwirbt.
b) Allerdings hat der Senat mehrfa[X.]h betont, dass die ri[X.]hterli[X.]he [X.] weder ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Auss[X.]hlusses der gesetzli[X.]hen S[X.]heidungsfolge no[X.]h dazu führt, dass die gesetzli[X.]he Regelung in Vollzug gesetzt wird. Vielmehr hat der [X.] diejenige Re[X.]htsfolge anzu-ordnen, wel[X.]he
die
bere[X.]htigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berü[X.]ksi[X.]htigt
(grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 606; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 31.
Ok-tober 2012

XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
19 und vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11
FamRZ 2013,
269 Rn.
22).
Diesen Maßstäben
trägt
die Ents[X.]heidung des [X.], das ohne weiteres eine Halbteilung sämtli[X.]her in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hte für angemessen gehalten hat, ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung.
aa) Dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]he
Anpassung von Eheverträgen im Wege der [X.] sollen ehebedingte Na[X.]hteile ausgegli[X.]hen werden. Beru-hen diese
Na[X.]hteile

wie letztli[X.]h au[X.]h hier

darauf, dass ein Ehegatte auf-grund der eheli[X.]hen Rollenverteilung vollständig oder zeitweise auf eine versor-gungsbegründende Erwerbstätigkeit verzi[X.]htet hat, kann er dur[X.]h die Anpas-sung des Ehevertrages
ni[X.]ht besser gestellt werden als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzi[X.]ht stünde (vgl. Senatsurteil vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
165/04
FamRZ 2007, 974 Rn.
28).
Die ri[X.]hterli[X.]he [X.]
hat si[X.]h daher im Ausgangspunkt daran
zu orientieren, wel[X.]he Versorgungsanre[X.]hte die Ehefrau ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung dur[X.]h eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können.
[X.] des Versorgungsausglei[X.]hs ist dabei allerdings immer dasjenige, was die Ehefrau bei Dur[X.]hführung des Ausglei[X.]hs na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrif-21
22
-
12
-

ten unter Bea[X.]htung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn der Ausglei[X.]h ni[X.]ht ehevertragli[X.]h ausges[X.]hlossen worden wäre (Senatsbes[X.]hluss vom 6.
Oktober 2004

XII
ZB 57/03

FamRZ 2005, 185, 187).
bb) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
ers[X.]heint es indessen
na[X.]h [X.] und Glauben ni[X.]ht geboten, die
Ehefrau au[X.]h
für den Zeitraum bis März 1991 dur[X.]h die Übertragung von Versorgungsanre[X.]hten
zu Lasten des Ehemannes hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Versorgungssituation
so zu stellen, als hätte es die Ehe ni[X.]ht gegeben.
Es wird zwar dur[X.]haus davon auszugehen sein, dass der Ehefrau in [X.] ehebedingte Versorgungsna[X.]hteile entstanden sind, weil sie in den 1980er Jahren bei Ausübung einer Vollzeitbes[X.]häftigung im erlernten oder vor-eheli[X.]h ausgeübten Beruf voraussi[X.]htli[X.]h höhere [X.] hätte aufbauen können als dur[X.]h die sozialversi[X.]herungspfli[X.]htige Mitarbeit im Fami-lienunternehmen; dort hat sie
ausweisli[X.]h der Versorgungsauskunft der [X.] vom 14.
Januar 2009 im Kalenderjahr ohne die Be-rü[X.]ksi[X.]htigung von Beitragszeiten für Kindererziehung (ledigli[X.]h) Rentenan-warts[X.]haften der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in einem Umfang von 0,3 bis
0,4
Entgeltpunkten
erworben.
Mit der Aufgabe des auf die Ehefrau übertragenen Familienunterneh-mens
im März
1991 hat si[X.]h indessen ledigli[X.]h ein von der Ehefrau
mitzu-tragendes wirts[X.]haftli[X.]hes Risiko verwirkli[X.]ht, wel[X.]hes dem ursprüngli[X.]hen Ver-sorgungskonzept der Parteien

das für die Ehefrau ni[X.]ht nur Risiken, sondern au[X.]h Chan[X.]en geboten hatte

immanent war. Der Ehemann hat seinerseits zwis[X.]hen der Ehes[X.]hließung und der Aufgabe der Selbständigkeit überhaupt
keine Versorgungsanre[X.]hte erworben, und das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass er in diesem Zeitraum ein privates Vermögen aufgebaut hat. Es ist deshalb ni[X.]ht treuwidrig, wenn si[X.]h der Ehemann im Rahmen
der 23
24
25
-
13
-

[X.] darauf beruft, dass der Ehevertrag bis zum 15.
März 1991
eine
(sogar einseitige) wirts[X.]haftli[X.]he Absi[X.]herung der Ehefrau gewährleistet
und eine Anpassung des Vertrages insoweit
zu unterbleiben habe.
[X.]) Etwas anderes gilt für den Zeitraum seit dem 16.
März 1991, weil si[X.]h die eheli[X.]hen Lebensumstände
im Hinbli[X.]k auf die beiderseitige Versorgungssi-tuation

rentenversi[X.]herungspfli[X.]htige Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Fami-lienarbeit der Ehefrau

von diesem Zeitpunkt an einseitig und auss[X.]hließli[X.]h zu Lasten der Ehefrau geändert hatten.
Aus der Versorgungsauskunft der [X.] vom 14.
Januar 2009 ergibt si[X.]h, dass die Ehefrau zwis[X.]hen dem 16.
März 1991 und dem Ende der Ehezeit am 30.
Juni 2008
tatsä[X.]hli[X.]h insgesamt 1,6526
Entgelt-punkte erwerben konnte. Der vom Amtsgeri[X.]ht angeordnete öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]h Rentensplitting in Höhe von 335,98

i-tertes Splitting in Höhe von 49,70

würde auf dem [X.] der Ehefrau zu einem Zus[X.]hlag von 14,6814
Entgeltpunkten ([335,98

49,70

/ 26,27

am Ende der Ehezeit) führen. Re[X.]hneris[X.]h wäre unter dem Ge-si[X.]htspunkt des Na[X.]hteilsausglei[X.]hs eine Übertragung
von Rentenanwarts[X.]haf-ten
der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in diesem Umfang gere[X.]htfertigt, wenn die Ehefrau ohne Ehe und Kindererziehung im vorgenannten Zeitraum dur[X.]h eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit
(ebenfalls) [X.] 16,3340
Entgeltpunkte in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung oder andere
wertglei[X.]he Versorgungsanre[X.]hte hätte erwerben können. Die Entwi[X.]k-lung einer hypothetis[X.]hen Erwerbsbiographie und eines darauf beruhenden Versi[X.]herungsverlaufes ist
Aufgabe des Tatri[X.]hters. Hierzu hat das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht

aus seiner Si[X.]ht folgeri[X.]htig

bislang keine Feststellungen getroffen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
26
27
28
-
14
-

a) Die Entwi[X.]klung einer hypothetis[X.]hen Erwerbsbiographie kann im vor-liegenden Fall ni[X.]ht ohne weiteres an die Überlegung anknüpfen, dass die Ehe-frau ohne die Geburt des gemeinsamen
[X.]es im Jahre 1979 voraussi[X.]htli[X.]h bei ihrem damaligen Arbeitgeber weiter bes[X.]häftigt geblieben wäre.
Berufli[X.]he Dispositionen, die

wie hier die Aufgabe eines bestimmten
Arbeitsplatzes

be-reits geraume Zeit vor der Ehes[X.]hließung getroffen worden sind, haben keine ehebedingten Ursa[X.]hen, au[X.]h wenn sie dur[X.]h die voreheli[X.]he Betreuung ge-meinsamer Kinder oder das voreheli[X.]he Zusammenleben veranlasst worden sind
(vgl. Senatsurteile vom 7.
März 2012

XII
ZR
25/10
FamRZ 2012, 776 Rn.
19
und vom 20.
Februar 2013

XII
ZR
148/10

zur [X.] be-stimmt).
b) Fiktive Versorgungsanre[X.]hte
der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung werden in der Regel auf die Weise
zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß §
287 ZPO zu s[X.]hätzenden Entgelte, die der bere[X.]htigte Ehegatte bei geda[X.]hter (volls[X.]hi[X.]htiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Eins[X.]hränkung
seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelt aller Versi[X.]herten gesetzt und die si[X.]h hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (Senatsurteil vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
50 und Senatsbes[X.]hluss vom 6.
Oktober 2004

XII
ZB
57/03

FamRZ 2005, 185, 188). Bei einer längeren Aufgabe oder Eins[X.]hränkung der [X.] kann zur Vereinfa[X.]hung der Bere[X.]hnung au[X.]h erwogen werden, der Bere[X.]hnung einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalender-jahr zugrunde zu legen und diesen Dur[X.]hs[X.]hnittswert auf den gesamten [X.] übertragen
(Senatsurteil vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
50); dabei kann gegebenenfalls au[X.]h das allgemeine Arbeitsmarktrisiko angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In jedem Falle hat der Tatri[X.]hter die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen seiner S[X.]hätzung und ihre 29
30
-
15
-

Auswertung in objektiv na[X.]hprüfbarer Weise anzugeben, zumindest aber
seine Hypothesen zur
fiktiven Erwerbsbiographie anhand der aus Erfahrungen im je-weiligen Berufsfeld oder aus tarifli[X.]hen Regelwerken gewonnenen Erkenntnisse einer na[X.]hvollziehbaren Plausibilitätskontrolle zu unterziehen
(Senatsurteil vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10
mRZ 2013, 195 Rn.
53).
[X.]) Keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnen die Erwägungen, die das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur (vermeintli[X.]hen) S[X.]hwarzarbeit der Ehefrau angestellt hat.
Zwar kann es au[X.]h im Rahmen der [X.] bei [X.] eine Rolle spielen, wenn es der ausglei[X.]hsbere[X.]htigte Ehegatte, der si[X.]h auf eine unzumutbare Lastenverteilung als Folge des ehevertragli[X.]hen Ver-zi[X.]hts auf den Versorgungsausglei[X.]h beruft, in der Ehezeit vorwerfbar unterlas-sen hat, si[X.]h um den Aufbau einer
eigenen
Altersvorsorge zu bemühen, um damit seine ehebedingten Versorgungsna[X.]hteile

zumindest teilweise

selbst zu kompensieren. Wie na[X.]h den für die Anwendung der
Härteklauseln (§
1587
[X.] BGB bzw. §
27 [X.]) geltenden Maßstäben kann dem aus-glei[X.]hsbere[X.]htigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungs-anwarts[X.]haften in der Ehezeit allerdings nur dann
vorgehalten
werden, wenn si[X.]h dies als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellt, weil es ni[X.]ht auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht (vgl. [X.]/Henri[X.]h/[X.] Familienre[X.]ht 5.
Aufl. §
27 [X.] Rn.
49; FAKomm-FamR/Wi[X.]k 5.
Aufl. §
27 [X.] Rn.
21
mwN)
oder
von dem ausglei[X.]hs-pfli[X.]htigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeins[X.]haft ni[X.]ht zumin-dest
mit Na[X.]hsi[X.]ht behandelt worden ist (vgl. [X.] FamRZ 1997, 567, 568). Insoweit hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht erkennbar
s[X.]hon keine Über-zeugung davon vers[X.]haffen können, dass der
Ehemann von der angebli[X.]h jah-relangen
Ausübung einer volls[X.]hi[X.]htigen S[X.]hwarzarbeit dur[X.]h die Ehefrau

die 31
32
-
16
-

er selbst in das Wissen der seinerzeit minderjährigen To[X.]hter gestellt hat

wäh-rend bestehender eheli[X.]her Lebensgemeins[X.]haft ni[X.]hts bemerkt und dieses dann ni[X.]ht zumindest stills[X.]hweigend geduldet oder gebilligt haben will. Gegen eine sol[X.]he
tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung gibt es
aus
Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erin-nern.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 03.03.2009 -
17 F 3249/08 -

OLG Brauns[X.]hweig, Ents[X.]heidung vom 07.02.2011 -
2 UF 55/09 -

Meta

XII ZB 90/11

27.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 90/11 (REWIS RS 2013, 7829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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